„Mollath-Gesetz“ zu § 63 StGB auf den Weg gebracht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.06.2014

In der angloamerikanischen Gesetzgebung ist es üblich, Gesetze, deren Anlass ein herausragender Einzelfall war, nach diesem – manchmal ist das Stichwort der Name einer Person – zu benennen. Der bayerische Justizminister Bausback, der vor Kurzem einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§§ 63 ff StGB) vorstellte, hat den Zusammenhang mit Gustl Mollath nicht besonders betont (Pressemitteilung). Jedoch: Mit dem Gesetzesvorschlag wird indirekt dokumentiert, dass der Fall Mollath Defizite aufgedeckt hat, welche man nun mit einer Reform beheben will. Fragen der Verhältnismäßigkeit der (unbefristeten) Unterbringung nach § 63 StGB sind nun auf die politische Agenda gesetzt worden; das ist, nachdem jahrelang das Sicherheitsbedürfnis immer längere Unterbringungszeiten mit sich gebracht hat, schon grundsätzlich zu begrüßen. Wird die Reform vom Bundestag verabschiedet, dann wäre „Mollath-Gesetz“ für mich die richtige Bezeichnung.

Der vorliegende Entwurf zur Änderung der §§ 63 ff. StGB trifft keineswegs alle und möglicherweise nicht einmal die entscheidenden Probleme, die mit der Mollath-Affäre zusammenhängen, und auch in anderen Fällen eine Rolle spielen. Primär stellen die Änderungen den Versuch dar, dem Problem der Unverhältnismäßigkeit lang dauernder Unterbringungen entgegenzuwirken. Der bayerische Gesetzesvorschlag versucht dies im Wesentlichen an vier Stellen:

Erstens sollen die Gefährdungen, die zu einer Unterbringung führen, in § 63 StGB konkreter formuliert werden:

„namentlich solche, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird“.

Der bisherige Terminus „für die Allgemeinheit gefährlich“ soll hingegen gestrichen werden.

Zweitens soll in § 67 d Abs. 6 ein neuer Satz eingefügt werden:

„Dauert die Unterbringung sechs Jahre seit dem sich aus § 67 e Absatz 4 Satz 1, 2 ergebenden Zeitpunkt an, ist die Fortdauer der Unterbringung in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht von dem Untergebrachten infolge seines Zustands Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden.“

Der Unterschied zwischen der Einweisungsprognose und der Prognose, die auch nach sechs Jahren eine weitere Unterbringung erlaubt, ist also das „namentlich“ im neuen § 63 StGB und dem "in der Regel" im neuen § 67 d Abs.6 StGB. Eine weitere Unterbringung soll  nach sechs Jahren „in der Regel“ nur noch zulässig sein, wenn die zu befürchtenden Straftaten Opfer seelisch oder körperlich schwer zu schädigen geeignet sind. Auch wenn der Minister ursprünglich von fünf Jahren sprach (Beck-Blog-Link), immerhin führt dieser Vorschlag zu einer Umkehr der Begründungslast bei längeren Unterbringungen. Zu befürchtende wirtschaftliche Schäden können dann eine weitere Unterbringung im Grundsatz nicht mehr begründen.

Drittens sollen die Abstände bis zur Einholung externer Gutachten auf drei (bisher fünf) Jahre verkürzt werden. Auch wenn die bloße Frequenzerhöhung – insbesondere, weil nicht unbedingt entsprechend viele qualifizierte Gutachter vorhanden sind – nicht viel bringt, ist zu begrüßen, dass die erste externe Begutachtung immerhin um zwei Jahre vorverlegt werden soll.  

Viertens soll die Anhörungen nach §§ 462 und 454 StPO auf Antrag des Verurteilten öffentlich sein. Die Ermöglichung einer Öffentlichkeit auch im Rahmen der Vollstreckung  soll nach der Begründung zugleich der öffentlichen Kontrolle der Entscheidungsfindung wie dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gerecht werden.

Das Strafgesetzbuch ist Materie des Bundesgesetzgebers. Deshalb kann die bayerische Landesregierung den Vorschlag Bausbacks nur in die bundesweite Diskussion einbringen. Das Schicksal dieses Entwurfs ist also noch völlig offen. Auch ist ein zentrales Problem der Unterbringung, das routinierte und unkritsiche Zusammenwirken von Justiz und Psychiatrie, wohl gesetzlich kaum in den Griff zu bekommen.

Eine weitere wichtige Baustelle des Gesetzgebers  ist die erstmalige Schaffung eines bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes. Ein Entwurf soll sich derzeit schon in der interministeriellen Abstimmung befinden, ist aber noch nicht öffentlich. Das Maßregelvollzugsgesetz wird hoffentlich auch Antworten geben auf Fragen, die von Gustl Mollath selbst gestellt wurden bzw. im Zuge oder nach der Mollath-Affäre aufgeworfen wurden (Beck-Blog-Link).

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14 Kommentare

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"Wird die Reform vom Bundestag verabschiedet, dann wäre „Mollath-Gesetz“ für mich die richtige Bezeichnung."

So wie "Riester-Rente" und "Hartz-Gesetze"? Da kann man die begrenzte Halbwertszeit des guten Namens ja schon erkennen. Spätestens wenn Probleme erkennbar werden oder gar der gesellschaftliche Trend wieder umschlägt, wäre eine Distanzierung erstrebenswert, aber nicht mehr möglich.

Da tut es fast nichts zur Sache, dass Herr Mollath derzeit wohl wenig dagegen hätte, wenn seinem Schicksal durch die Verknüpfung mit seinem Namen ein Denkmal gesetzt würde.

 

 

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Die Ide vom “Mollath Gesetz", ? Warten wir mal die neuen Verhandlungen dazu ab!

Es könnte sogar für gewisse Branchen ein neues Zeitalter festgelegt werden, nämlich:

>>vor>oder< nach Mollath<<< ! Ha-ha, -aber ganz ausgeschlossen vielleicht doch nicht !

Mal googeln unter     sepp mahad    (!)

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"Der vorliegende Entwurf zur Änderung der §§ 63 ff. StGB trifft keineswegs alle und möglicherweise nicht einmal die entscheidenden Probleme, die mit der Mollath-Affäre zusammenhängen, und auch in anderen Fällen eine Rolle spielen."

Welche wären das denn?

Können wir überhaupt beanspruchen, sie bereits richtig verstanden zu haben?

Ist das Gesetz das Problem, dessen Anwendung oder unzureichende Kontrolle?

Das ist jedenfalls sicher: der Fall Mollath bzw. dessen öffentliche Darstellung hat wichtige Impulse für die Gesetzesänderung gegeben. Aber ich bin skeptisch, ob gerade dieser Fall durch das beste Gesetz verhindert worden wäre. Insofern und vor allem mit Blick auf die Personengruppe, für die dieses Gesetz eigentlich gedacht ist, wird man früher oder später vom konkreten Modell abstrahieren müssen - es sei denn, man stellt die Existenz psychisch kranker Straftäter grundsätzlich in Frage und bzw. oder möchte weiterhin gemeinsam mit Herrn Mollath in erster Linie Ressentiments bedienen. Dass der Gesetzgeber sich in mancher Hinsicht an dem Fall orientiert, gleichzeitig aber auch eine allgemeinere Perspektive einnimmt, ist doch eigentlich selbstverständlich.

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Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Können wir überhaupt beanspruchen, sie bereits richtig verstanden zu haben?

Nein, sicherlich nicht - obwohl ich denke, einiges schon richtig einordnen zu können.

Ist das Gesetz das Problem, dessen Anwendung oder unzureichende Kontrolle?

Alle drei genannten Punkte haben ihren Anteil an der gesamten Affäre. Die Unverhältnismäßigkeit der langfristigen Unterbringung Herrn Mollaths war EIN Problem, welches man nun mit dem Gesetzentwurf angehen will.

Das ist jedenfalls sicher: der Fall Mollath bzw. dessen öffentliche Darstellung hat wichtige Impulse für die Gesetzesänderung gegeben.

Genau das wollte ich mit dem obigen Beitrag auch sagen.

Aber ich bin skeptisch, ob gerade dieser Fall durch das beste Gesetz verhindert worden wäre.

Sehe ich genauso (s.o.)

Insofern und vor allem mit Blick auf die Personengruppe, für die dieses Gesetz eigentlich gedacht ist, wird man früher oder später vom konkreten Modell abstrahieren müssen - es sei denn, man stellt die Existenz psychisch kranker Straftäter grundsätzlich in Frage und bzw. oder möchte weiterhin gemeinsam mit Herrn Mollath in erster Linie Ressentiments bedienen. Dass der Gesetzgeber sich in mancher Hinsicht an dem Fall orientiert, gleichzeitig aber auch eine allgemeinere Perspektive einnimmt, ist doch eigentlich selbstverständlich.

Dem stimme ich zu, wollte aber mit dem von Ihnen zitierten Satz folgender Annahme vorbeugen "So, damit haben wir den Fall Mollath und alle weiteren Probleme mit der Unterbringung berücksichtigt - eine weitere Diskussion ist nicht erforderlich".

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Ansonsten:

 

1. Der Fall Mollath ragt nur insofern heraus, als dass Mollath das Glück hatte, dass zu seinen Gunsten Öffentlichkeit, verschiedene Experten und ein sensationell fähiger Anwalt mobilisiert werden konnten.

 

2. Wenn man bedenkt, was die Gesetzesnovelle im Falle Mollath gebracht hätte, dajnn stellzt man fest:

- Weggesperrt worden wäre er auch vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes.

 

- Frühestens nach einigen Jahren Psychiatrie hätte er eventuell profitiert.

 

Das wäre alles.  Ich hoffe, Prof. Müller ist damit nicht zufrieden.

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Lupo schrieb:

Ansonsten:

 

1. Der Fall Mollath ragt nur insofern heraus, als dass Mollath das Glück hatte, dass zu seinen Gunsten Öffentlichkeit, verschiedene Experten und ein sensationell fähiger Anwalt mobilisiert werden konnten.

 

2. Wenn man bedenkt, was die Gesetzesnovelle im Falle Mollath gebracht hätte, dajnn stellzt man fest:

- Weggesperrt worden wäre er auch vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes.

 

- Frühestens nach einigen Jahren Psychiatrie hätte er eventuell profitiert.

 

Das wäre alles.  Ich hoffe, Prof. Müller ist damit nicht zufrieden.

ack Box

 

@ dass jeder zweite Fortdauerbeschluss, zumeist in Bayern, fehlerhaft ist und vom BVerfG aufgehoben würde, davon kann man ausgehen.

Wie in meinem  Beitrag vom 02.07.2014 beschrieben, endet die Pflichtverteidigung vor der Strafvollstreckungskammer nach der Beschwerde beim OLG.  D.h. in aller Regel und nach gängiger Praxis, auf Wiedersehn im nächsten Jahr...

Ohne Hilfe von außen(öffentlich oder angehörig) ist kaum einer der Betroffenen aus der psychiatrischen Parallelwelt in der Lage eine Verfassungsbeschwerde auf den Weg zu bringen. Dafür sorgt schon die therapeutische Drohkulisse mit dann negativer Legal Prognose.

Dr. Steinböck, Leiter der Forensik in HAAR, betont in einem seiner Vorträge:

"Wenn zwei Patienten vor ihm stehen, dann wüsste er nicht, welcher von ihnen gefährlich ist  i.S. des § 63 StGB..."

Darum werden halt beide forensich jahrelang behandelt.

Kollateralschaen oder "Sonderopfer" für die Gesellschaft?

Im Umkehrschluss  würde kein Humanmediziner oder Chirurg zwei Patienten operieren,  von denen er annimmt, dass einer von ihnen eigentlich gesund ist. Die Trefferquote wäre aber immerhin 50 Prozent, nach forensischer Logik.

 

Reiner Langenbach-Zidar

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Meine persönliche Erfahrung, die nichts mit Unterbringung in eine Psychjatrische Anstalt zu tun hat.

Im März 2014 habe ich die 5. oder 6. persönliche Exploration mit gemacht. 4 Gutachten wurden nach Aktenlage erstellt.Es ging um den Grad meiner Behinderung und um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der Gutachter in beiden Verfahren war der gleiche. 

Das Gutachten über den Grad meiner Behinderung habe ich noch nicht. Aber das Gutachten über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu meiner Klage gegen die Rentenversicherung habe ich schon.

Die Vorgutachter haben alle gesagt. Keine Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben und voll erwerbsfähig.

Daraufhin habe ich nach § 109 SGG ein neues Gutachten mit einem Gutachter, den ich mir aussuche verlangt und genehmigt bekommen.

 

Dieser Gutachter hat die Vorgutachten sprichwörtlich in der Luft zerrissen. Leistungen zur Teilhabe nein, weil seit mindestens 10 Jahren voll erwerbsunfähig und dies auch so ausführlich und nachvollziebar begründet, dass es nur noch eine Frage von Tagen ist, bis ich den Rentenbescheid in den Händen habe. Diese Zusage habe ich bereits schriftlich.

Das Sozialgericht, dass mir nach dem ersten Gutachten in diesem Verfahren geraten hat, die Klage zurück zu nehmen steht nun vor einem äußerst schweren Problem.

Wie bringen wir unseren Rat die Klage zurück zu nehmen mit dem neuen Gutachten im Einklang?

Bin gespannt, wie der Beschluss des Sozialgerichtes letztendlich aussieht.

Ich sehe das Mollath - Gesetz nicht nur auf die Psychjatrie bezogen. Mittlerweile sind wohl einige Gutachter mehr bereit, ihre Kollegen unisono in die Pfanne zu hauen. Leider noch viel zu wenige.

 

Robert Stegmann

 

 

5

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

dem ministeriellen Reformgedanken fehlt ein ganz entscheidende Änderungsbedarf. Darum meine gestrige Anfrage an Prof Bausback.

 

http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-1480-77891--f422439

Sehr geehrter Herr Minister,
Bei Ihre Gesetzesvorlage zur Reform des Maßregelvollzuges beziehen Sie sich auf zwei Beschlüsse des BVerfG 2 bvr 371/12 (Fall Mollath) und 2 bvr 1690/13 der von mir als Angehöriger eines Fehleingewiesenen durch Verfassungsbeschwerde ebenfalls erreicht wurde.
Dem folgend hat die Strafvollstreckungskammer München 1 die Maßregel am 05.06.2014 für erledigt erklärt. Die Entlassung erfolgte darum völlig unvorbereitet innerhalb einer Stunde am 12.06.2014
Das juristische Zustandekommen der über drei Jahre andauernden psychiatrischen Odyssee nach einem mit Bußgeld bedrohten Bagatelldelikt zu hinterfragen würde den Rahmen hier sprengen. Mit in Ihre Reformbemühungen sollte aber die rechtlich zwingende Beiordnung eines Pflichtverteidigers des Vertrauens bis zum BVerfG gehören. Dieser Rechtschutz hört nämlich bei einem Fortdauerbeschluß spätestens beim OLG auf. D.h. der Eingewiesene ist dann auf sich alleine gestellt, und Anwälte verlangen für ein Beschwerde-Mandat bis 5000 EURO und mehr. Für Patienten, in der Drohkulisse der dann therapeutisch sofort folgenden Einschätzung der Krankheitsuneinsichtigkeit und fehlender Compliance, im Machtgefälle der Forensik, so gut wie unerreichbar.
Und zur letzen Frage: Warum werden Beschwerden über mehr als grenzwertige Disziplinierungsmaßnahmen, Dauerfixierungen, oder auch unzulässige Nacktkörperkontrollen hinter den psychiatrischen Mauern von den Ministerien (Justizministerium und Ministerium für Arbeit und Soziales) fast schon gleichlautend und stereotyp damit beantwortet: "Es gäbe keine Aspekte für fachaufsichtliche Beanstandungen des Verhaltens und Vorgehens der Klinikverantwortlichen...?"
Artikel 1 und 2 Abs. 2 GG psychiatrisch außer Kraft gesetzt?
Mit freundlichen Grüßen...

 

Bei dem hier vorgestellten Fall wurde nach dem Beschluss des BVerfG ein neuerliches psychiatrisches "Turbo-Gutachten" von dem Gerichtspsychiater Dr. Neuburger aus Landshut erstellt, das die auch verfassungsrichterlich in Zweifel gezogene  Einweisungsexploration lediglich fortschrieb.

Ei Konvolut allgemein unverständlicher Legal Prognose, gestützt auf plagiatsträchtige psychiatrische Textbausteine, Statistiken, unübliche Anführung  von amerikanischen Studien, die im Einzelfall nicht valide sind  und eine auf den Einzelfall bezogene Subsumtion in keiner Weise zulassen.

Die genervte richterliche Bewertung hierzu am 05.06.2014 und Entscheidung  im Sinne des Aufhebungsbeschlusses vom BVerfG- :

Zitat: “…die Maßregel wird für erledigt erklärt, die Verfassungsbeschwerde war ein voller Erfolg”.

Die Staatsanwaltschaft München 1 verzichtete auf ihr Beschwerderecht.

Sofortige Entlassung darum am 12.06.2014

Ein Hoffnungsschimmer richterlicher Weisheit, oder ein Zeichen dafür, dass  kürzere Prüfungsfristen lediglich psychiatrisch-gutachterlicher  Gewinnmaximierung dient?

 

Reiner Langenbach-Zidar

 

 

5

Das Folgende ist eine Übersetzung aus einem amerikanischen Text, zu finden unter:

 

http://earthweareone.com/everything-we-have-been-taught-about-our-origin...

 

 

Unglücklicherweise akzeptiert die Mehrheit das, was man ihnen in der Schule und auf der Universität beigebracht hat, ohne Fragen zu stellen. Das entspricht dem Geist, nach dem unser Bildungssystem konstruiert ist. Es ermutigt nicht zu Individualität und Originalität. Es indoktriniert lediglich mit etablierten Überzeugungen und Dogmen.

Wenn jemand einen Beweis für diese „Mainstream-Mentalität“ haben will, braucht er nicht weiter zu schauen als bis zum Fachgebiet der Psychiatrie. Moderne Psychiatrie versucht, jeden zu dämonisieren und für verrückt zu erklären, der von dem abweicht, was als Norm betrachtet wird.

Diese sogenannten „Experten für geistige Gesundheit“ haben sogar eine neue geistige Störung erfunden, die sie Oppositional Defiant Disorder (etwa: Oppositionelle Trotzigkeitsstörung) oder ODD nennen (man liebe die Ironie der Abkürzung: odd heißt im Englischen sonderbar, ungewöhnlich).

Dieses neulich erfundene Befinden wird in der letzten Folge von Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (Handbuch der Diagnose und Statistik der geistigen Störungen) oder DSM der Industrie gelistet, welches Leute, die nicht mit dem übereinstimmen, was die maßgeblichen Autoritäten für normal halten, für geisteskrank erklärt.

So, da haben Sie den Beweis - ich bin offensichtlich ein vollkommener Spinner und komplett geisteskrank. Zumindest ist es das, von dem jene Autoritären wollen, dass es alle glauben!

 

______________________________________________

 

Was im Fall Mollath gelaufen ist, sei es seitens der Justiz oder seitens der Psychiatrie, hat die Grenzen des Erträglichen in unermesslichem Maße überschritten.

 

Der Gesetzesentwurf, den Prof. Müller oben vorstellt, hat den Namen "Lex Mollath" überhaupt nicht verdient, denn detr Name suggeriert absolut unzutreffend,  dass das Gesetz dazu diene, zukünftig zu verhindern, was im FGalle Mollath geschehen war.

 

Diejenigen, die die grundsätzliche Untauglichkeit der aktuellen Systeme von Justituz und Psychiatrie behaupten, können ihre Position gestärkt sehen, denn natürlich könnte man das, was im Falle Mollath alles schräg lief, mit EINEM Gesetz nicht verhindern.

 

Diejenigen, die sagen,  dass das Justiz- und Psychiatriesystem mit den Möglichkeiten auch zur Ausübung extremster Willkür ausgestattet bleiben solle, dass dies ein politischer Imperativ sei,  können sich bestätigt sehen.

4

Gast schrieb:

"Das Verfahren hat im weiteren Sinn mit dem Fall Gustl Mollath zu tun..."

http://www.infranken.de/regional/bayreuth/Mollath-Gutachter-klagt-gegen-...

 

Riebe hatte einer ehemaligen HVB-Mitarbeiterin "Betrug" zum Nachteil mder Bank vorgeworfen, womit er aber nicht einen Betrug im Sinne des 263 gemeint hatte, sondern den Umstand, dass diese Mitarbeiterin hinter Arbeitgebers Rücken Kunden auf eigene Rechnung bearbeitete. Wer solche Schnitzer baut, kann im Kampf mit der Justiz nicht weit kommen.

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Aktueller Stand der Reformbestrebungen

Kennt jemand den aktuellen Stand zu den Reformbestrebungen?

Danke.
 

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