BAG zum Nachweis von Indizien für eine Diskriminierung (§ 22 AGG)

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.02.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|7282 Aufrufe

Eine Vielzahl von Beiträgen hier im BeckBlog hat sich bereits mit der Diskriminierung (insb. wegen des Alters) und dem Nachweis entsprechender Indizien (§ 22 AGG) beschäftigt. In einer aktuellen Entscheidung geht es jetzt um die (behauptete) Benachteiligung wegen einer Behinderung, die durch §§ 1, 7 AGG gleichfalls untersagt ist.

Der schwerbehinderte Kläger begehrt von der beklagten Arbeitgeberin die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG. Ihm sei die Aufstockung seiner Arbeitszeit verwehrt worden, während die Beklagte vergleichbaren Anträgen nichtbehinderter Kollegen entsprochen habe. Seine Klage hatte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in der Berufungsinstanz Erfolg. Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das BAG das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LAG zurückverwiesen:

Das Landesarbeitsgericht habe der Klage nicht mit der Begründung stattgeben dürfen, es lägen Indizien i.S. von § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Das Hessische LAG habe verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene bloße "Möglichkeit" einer Ursächlichkeit reiche demgegenüber nicht aus. Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen habe der Senat den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden können.

BAG, Urt. vom 26.1.2017 - 8 AZR 736/15, Pressemitteilung hier

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

7 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ein Urteil, das wohl nur in de Theorie Bedeutung haben wird. Das LAG hat seiner Entscheidung einen falschen Obersatz vorangestellt, indem es die Möglichkeit einer Diskriminierung ausreichen ließ, um die Wirkung des § 22 AGG zu erzeugen.

Es dürfte sehr leicht vorauszusehen sein, was LAG in seiner neuen Entscheidung machen wird. Es wird den Obersatz seiner Entscheidung voranstellen, dass Indizien vorliegen, "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit"

auf eine Ursächlichkeit von Diskriminierungsmerkmalen schließen lasse. Und dann kommt der Kunstgriff:

Das LAG wird sagen, dass diese überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen wird. Dann war das Verfahren beim BAG wirklich für die sprichwörtliche "Katz"

0

Ödas sehe ich anders, denn damit wird der finalen Subsumtion Tür und Tor geöffnet. Wann irgendwas in den Instanzen "überwiegend wahrscheinlich" erscheint, ist doch überhaupt nicht mehr kalkulierbar. Ich weiß auch nicht, woher der Prüfungspunkt " Überwiegend wahrscheinlich"  im Gesetz  zu finden sein soll. § 22 AGG  Bor, sieht vor, das Indizien bewiesen sein müssen, die eine Ungleichbehandlung VERMUTEN lassen....

 

ich halte das Urteil für eine Katastophe!!!

 

Egal, auf die hier im Blog diskutierten Fälle der Einstellungsdiskriminierung passt es nicht. Denn § 15 Abs. 2 AGG ordnet an, dass eine Entschädigung auch dann zu zahlen ist, wenn bei diskriminierungsfreier Auswahl der Bewerber  die Stelle nicht erhalten hätte.  Damit kommt es in diesen Fällen bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes  auf irgendwelche nebulösen Wahrscheinlichkeiten nicht an. 

0

Das BAG-Urteil ist ja noch nicht verfügbar. Es lohnt sich aber das Urteil des LAG Hessen vom 25.09.2015, Az.: 18 Sa 520/14 inhaltich zur Kenntnis zu nehmen.

Das LAG erkannte unter 3.a.aa) sehr wohl die Anforderung an die Beweislastumkehr: "Der Beschäftigte genügt danach seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines verbotenen Merkmals vermuten lassen. Dies ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen aus objektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung wegen dieses Merkmals erfolgt ist."

Ob und warum die Prüfung dieser Anforderungen nicht ausgereicht haben sollte, ist eine interessante Frage, die sich hoffentlich aus der Begründung des BAG-Urteil beantworten lässt.

0

Die Vermutung steht hier wohl für die gesetzliche Abweichung von der Regel der Darlegungs- und Beweislast des jeweils Sachvortragenden (Beweislastumkehr). Das LAG legt seine Gründe für diese Vermutung bzw. Erfüllung dieser Beweislastumkehr dar.

0

Eine Vermutung ist aber etwas anderes als eine aus objektiver Sicht überwiegende Wahrscheinlichkeit. Eine Vermutung ist sets subjektiv und kann allenfalls auf plausibilität überprüft werden. Wenn also Anhaltspunkte bestehen, wie entsprechende Äußerungen usw., dann trift den AG die volle Beweislast. Ob eine (plausible) subjektive Vermtung gleichzeitig mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einher geht, ist eine unzulässige Frage, weil hierfür im Gesetz keine Anhaltspunkte zu finden sind. Wenn so etwas wie überwiegende Wahrscheinlchkeit gewollt gewesen wäre, hätte man vielleicht "hinreichende Vermutung" im Gesetz formuliert. Da die Vermutung einer Diskriminierung allerdings nach dem Wortlaut des Gesetzes ausreicht, werden die Anforderungen an den Klagevortrag unzulässig verschärft.

0

Die Begründung des LAG Hessen kann/sollte man in diesem Sinn verstehen. Denn die Vermutung als gesetzlich geforderte Voraussetzung ist jedenfalls dann (sicher) erfüllt, wenn sogar aus objektiver Sicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt. Daraus folgt gerade nicht, dass eine aus objektiver Sicht überwiegende Wahrscheinlichkeit zwingende Voraussetzung für die Vermutung ist. Was das BAG allerdings daraus macht, ist nun sehr interessant.

Als Nichtjurist bekommt man schon Schwierigkeiten zu verstehen, was eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit aus objektiver Sicht" sein soll. Theoretisch und empirisch lassen sich objektiv überwiegende Wahrscheinlichkeiten zumindest für ausreichend repräsentative Fallmengen feststellen. Schon eine sich über viele Wiederholungen manifestierende 50 + x % - Wahrscheinlichkeit erfüllt dieses Kriterium. Für den Einzelfall enthält das aber keine belastbare Aussage. Wenn hierzu die Rechtstheorie andere Maßstäbe entwickelt haben sollte, dann würde mich deren wissenschaftliche Fundierung interessieren.

0

Kommentar hinzufügen