Neues deutsches Lobbyregister – auf Kollision mit dem Anwaltsgeheimnis?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 04.01.2022

Das Lobbyregistergesetz ist am 01.01.2022 in Kraft getreten. Eintragungen in das elektronisch beim Deutschen Bundestag geführte Lobbyregister sind nun im Online-Registerportal möglich. Die erste vollständige Eintragung muss bis zum 28.02.2022 erfolgen.  

Das Gesetz ist mit einem Verhaltenskodex für Interessenvertreter verknüpft.  Die allgemeine Definition der Eintragungspflicht wie folgt beschrieben: „Im Lobbyregister müssen sich Personen und Unternehmen oder andere Organisationen registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern, Organen, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages oder zu Mitgliedern der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen (Interessenvertreter).“ Die entsprechenden Schwellenwerte und Voraussetzungen/Ausnahmen stehen im Gesetz.

Interessant sind die Ausführungen im begleitenden Handbuch, wann Anwälte zur Eintragung verpflichtet sind, weil evtl. die Eintragungspflicht in ein öffentliches Register und das Anwaltsgeheimnis aus Kollisionskurs geraden können. Dort heißt es:

Eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, den Erlass, die Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung zu beeinflussen, die auch andere Personen- oder Fallgruppen betrifft, ist keine Rechtsberatung  im Sinne des Gesetzes. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich somit nur hinsichtlich der Erbringung einer Rechtsdienstleistung auf den Ausnahmetatbestand berufen. Im Übrigen bleiben sie im Rahmen einer Interessenvertretung, die nicht Rechtsdienstleistung ist, registrierungspflichtig. Die Verschwiegenheitsverpflichtung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß § 43 a Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und § 2 Absatz 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) gilt ausdrücklich nicht für Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a Absatz 2 Satz 3 BRAO). § 2 Absatz 3 BORA bestimmt ausdrücklich: „Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Absatz 2 BRAO) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.“

Es empfiehlt sich daher, Mandantinnen und Mandanten darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls als Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber von anwaltlicher Interessenvertretung im Lobbyregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 LobbyRG benannt werden sowie möglicherweise auch selbst als Auftraggeberin bzw. Auftraggeber von Interessenvertretung eintragungspflichtig sein könnten.“

Was halten Sie von dieser Regel? Haben Sie Tipps zur Umsetzung?

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5 Kommentare

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Im Prinzip sinnvoll, aber ob sich Anwaltskanzleien daran halten werden und z.B. ihre Email-Newsletter Listen auf Bundestagskontakte hin durchforsten, steht auf einem anderen Blatt.

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Ein weiteres Bürokratiemonster, das nicht nur Anwälten und ihren Mandanten das Leben weiter erschwert. Wie sollen hier klare Abgrenzungen gelingen? Wenn ich also als Anwalt einen Abgeordneten kontaktiere, um ihm meine Expertise im Zusammenhang mit einem bestimmten Gesetzesvorhaben anzubieten (auch kostenlos), muss ich mich umständlich vorher registrieren und das ganze öffentlich machen, obwohl der Abgeordnete (was in der Regel der Fall ist) gar nicht antwortet und in der Sache nichts geschieht? Was ist mit der Versendung von Newslettern? Und erst Recht, wenn ein Mandat daraus wird. So verstehe ich das jedenfalls. 

 

und hinzu kommt, dass es ausreicht, wenn rein Mitarbeiter des Abgeordneten auf der Email-Liste ist, wenn davon auszugehen ist, dass der Mitarbeiter die Info an den Abgeordneten weitergibt. Dito für Bundesministerien.

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Die LTO-Presseschau:

Lobbyregister: Mit dem neuen Jahr ist auch das Lobbyregistergesetz in Kraft getreten. Interessenvertreter:innen, die auf die politische Entscheidungsfindung Einfluss nehmen wollen, müssen sich damit registrieren lassen, berichtet nun auch community.beck (Axel Spies) und zitiert aus dem zum Gesetz veröffentlichten Handbuch. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Dunstkreis des Bundestages werden daran erinnert, ihre Mandantinnen und Mandanten auf mögliche Eintragungen hinzuweisen.

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"Wenn ich also als Anwalt einen Abgeordneten kontaktiere, um ihm meine Expertise im Zusammenhang mit einem bestimmten Gesetzesvorhaben anzubieten (auch kostenlos), muss ich mich umständlich vorher registrieren und das ganze öffentlich machen, obwohl der Abgeordnete (was in der Regel der Fall ist) gar nicht antwortet und in der Sache nichts geschieht? "

Ja, bitte.

Wenn ein Rechtsanwalt (m/w/d) Beratung im Einzelfall anbietet, ist das standesrechtlich mindestens kurios, ob kostenlos oder nicht. Und ob diese Beratung "kostenlos" erfolgt oder nur kostenlos für den Abgeordneten (m/w/d), mögen Öffentlichkeit und Medien vielleicht untersuchen wollen. Auch und gerade für solche - bei allem Respekt - dubiosen Angebote ist das Lobbyregister wichtig.

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