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Meine Kommentare
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Das sind schon sehr spekulative Vermutungen, die fast wie eine Verschwörungstheorie m.E. anmuten, denn in der deutschen Medienlandschaft würde das vermutlich bei der inneren Konkurrenz dort nicht zu machen sein.
Siehe auch "Rechercheverbund NDR, WDR und Süddeutsche Zeitung" und die Kritik daran, z.B. auch bei Wiki.
Ich denke eher, daß bei vielen Medien langsam mal eine rationale Ernüchterung stattgefunden hat, trotzdem ja viele Lobbyisten unermüdlich weiter emotional gegen die Autoindustrie trommeln. Aber was hilft das gegen Ökonomie - oder gar gegen Physik - und dem Wunsch nach einem guten und langen Leben mit Wohlstand, und auch mit Bestandsschutz dafür, was dann unter die Psychologie von Menschen und Massen fällt?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Es ist auch meiner Auffassung nach ein schöner Satz, aber erfüllt er auch die Ansprüche des Grundgesetzes? Ist er außerdem für das BGB bestimmt genug?
Daran habe ich doch große Zweifel, denn der ursprüngliche knappe Satz des BGB ("Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen.") ist zeitlich ("auf Lebenszeit") eindeutig bestimmt, über "die Ehe" und über die Anzahl der daran Beteiligten enthält er sich zwar einer näheren expliziten Definition, aber doch nur deswegen, weil es zu seiner Entstehungszeit und im deutschen Kulturkreis niemand für nötig gehalten hatte, und auch im Parlamentarischen Rat hatte m.W. niemand Zweifel an der Verschiedengeschlechtlichkeit von Eheleuten und der Anzahl gehabt. Wer anderes darüber aber zu berichten hat, bitte anführen.
"einander liebenden und Treue versprechenden Menschen auf Dauer" enthält dagegen vier letztlich unbestimmte Begriffe, die Substantive wären "Liebe", "Treue", "Versprechen" und "Dauer".
Diese vier Begriffe sind interpretierbar, also nicht eindeutig bestimmt.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
a) Wenn "verschiedenen oder gleichen Geschlechts" doch überflüssig wäre, fragt sich doch jede lese- und denkfähige Person, warum so etwas überflüssiges überhaupt in den Gesetzestext hinein gekommen ist?
b) Bei den Vorschriften zur Scheidung einer Ehe spielen Kinder übrigens durchaus eine Rolle, die Scheidung kinderloser Ehen ist u.U. einfacher als die Scheidung einer Ehe mit daraus hervorgegangenen minderjährigen ehelichen Kindern. Ehe und Familie haben also auch noch etwas mit Kindern zu tun, das BVerfG wird es vermutlich auch nicht verneinen, denn seine eigene Rechtsprechung zum Art. 6 GG ist m.E. bisher konsistent, das hatte auch Herr W.R. Kolos doch so dargelegt im anderen und parallelen Thread "Die Ehe für alle steht auf dem Boden des Grundgesetzes".
Der § 1568 im BGB zur Ehescheidung weist das auch aus:
In Berlin kann übrigens der neue BGB § 1353 zur Ehe voraussichtlich erst ein Jahr später praktisch umgesetzt werden, auch wieder kein Beweis für Schlüssigkeit, Konsistenz, oder Stringenz einer rein taktischen Bundestagsentscheidung im Schweinsgalopp.
siehe: https://www.heise.de/newsticker/meldung/Ehe-fuer-alle-Standesaemter-mit-...
Und auch Heribert Prantl sah es doch ganz ähnlich, daß dieser neue § 1353 im BGB noch nicht "das Gelbe vom Ei" ist, leicht flapsig mal ausgedrückt.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Auch die Sueddeutsche Zeitung mit dem Juristen Dr. Heribert Prantl hat es ja inzwischen gemerkt (Zitat):
Dabei gab es doch schon lange die "Persönliche Stellungnahme der 1. Vorsitzenden Lucie Veith am 23.2.2012/Deutscher Ethikrat" mit diesem Zitat:
Aber Volker Beck von den "Bündnisgrünen" (genau: "Bündnis 90/Die Grünen") jubelte bereits überschwenglich.
Und wenn er nicht die SZ - oder andere Publikationen - noch liest, dann jubelt er noch heute, fast wie ein "Jubelperser" von 1967, nobody is perfect ......
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Korrektur:
Ohne eine Entscheidung des BVerfG dazu ist diese Verfassungsfrage aber eindeutig schwebend offen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Diese Gegenfrage ist durch meine vorherige Frage ja obsolet.
Sie und die Befürworter bestimmen aber doch nicht, ob die sog. "Ehe für alle" mit der einfachen gesetzlichen Änderung im BGB "verfassungswidrig" ist, oder "auf dem Boden des Grundgesetzes steht", sondern darüber entscheidet doch ganz allein das BverfG in Karlsruhe gemäß dem GG! Ohne eine Entscheidung des BVerfG idazu st diese Verfassungsfrage aber eindeutig schwebend offen.
Insofern ist Ihre spätere Einlassung "Konsequentes Denken fällt mir nicht schwer" nicht nachzuvollziehen, da ich hier mich an die Gesetze, auch die der Logik genau halte!
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Die "Parteien" wirken ja auch nur bei der Willensbildung gemäß Art. 21 GG, Absatz 1, Satz 1, mit:
So was aber auch, daß das "Volk" auch noch ein "Wählervolk" ist, wobei nach der Mengenlehre ja das "Wählervolk" lediglich eine Untermenge des ganzen "Volkes" ist.
Tja, ohne Mathematik und ohne Zahlen geht es eben nicht, besonders auch nicht in einer Demokratie und in einem Rechtsstaat. Wobei das Wort "Zahlen" wieder eine mehrfache Bedeutung in der deutschen Sprache hat, und das ist gut so.
GR
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
In der "StPO" u.a. niedergelegt in den beiden Absätzen des § 238 der StPO.
Im "GG" u.a. im Art. 20 des GG normiert.
"wo sonst": z.B. im § 176 GVG normiert.
Mit dem besten Gruß in die illustre Runde der Leser m/w hier in diesem Blog .......
GR
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
"Schöffen, die sich aber auch jetzt schon einarbeiten müssen..." für ihr Amt als ehrenamtliche Richter gemäß dem GVG, und wenn sie als Ersatzschöffen / Hilfsschöffen benannt werden bzw. in Frage kommen, sich auch in ihrer eigenen Terminplanung dann darauf noch einstellen und ebenso nach Eröffnung des Prozesses an Verhandlungstagen auch anwesend sind im Gerichtssaal, um ohne große Zeitverzögerungen einspringen zu können im Verhinderungsfall / Krankheitsfall eines ursprünglich vorgesehenen Schöffen.
So jedenfalls kenne ich das bei wichtigen Verfahren, als eine Hilfsschöffin auch von Anfang an mal dabei war in einer HV beim LG.
Reicht Ihnen diese Antwort bereits aus?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Da Sie aber vermutlich doch mit objektiver und subjektiver Logik evtl. auch jetzt noch nach Lage der Dinge Probleme haben könnten, ein muslimisches Kopftuch zählt auch noch in den Gerichtsgebäuden zu den sichtbar getragenen Kleidungsstücken aus religiösen Gründen, Ihre "bekannten westeuropäischen Kleidungsstücke von Hermes, Versace oder Victoria's Secret" dagegen doch wohl eher nicht.
Jedenfalls meines Wissens nicht bei den wirklichen Damen, die es noch wissen, wie man sich auch in westeuropäischen Gerichten zu benehmen weiß, die keine Kontaktzone oder Laufsteg auch für solche Darbietungen der von Ihnen genannten Kleidungsstücke darstellen.
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