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Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Die sog. "Hauptbelastungszeugin" hat ja auch als geschiedene Ehefrau meines Wissens sogar noch das Zeugnisverweigerungsrecht und braucht sich selber sowieso nicht zu belasten nach "nemo tenetur ipsum accusare". Das galt für das WAV und auch noch für das Meineidsverfahren.
Zur aktiven Mitwirkung bei einer (amts)ärztlichen Untersuchung zur Vernehmungsfähigkeit kann außerdem auch niemand realiter gezwungen werden, auch sie kann also nicht mehr auf diesem Weg in den Zeugenstand noch gezwungen werden. In welcher psychischen Verfassung sie sich jetzt befindet, spielt ja auch keine entscheidende Rolle mehr für ihr damaliges Verhalten bzw. ihre damalige psychische Verfassung. Genau wie bei Herrn Mollath, nur eben da mit umgekehrten Vorzeichen.
Dann hatte sie ja zwei Atteste vorgelegt für das Meineidsverfahren, diese wären zwar schon sehr interessant, aber m.E. gehören die auch noch zu den persönlich geschützten Daten einer Zeugin (qua der Persönlichkeitsschutzrechte), die jedem Menschen gemäß Art. 1 GG ja auch noch zustehen. Zweierlei Maß geht da doch nicht in einem Rechtsstaat, und diese Überlegungen müssen auch verantwortliche Richter und Staatsanwälte angestellt haben, denn damit haben die ja ständig zu tun.
Der Gutachterauftrag im WAV bezog sich gemäß der StPO auf den Angeklagten, für die Zeugin hätte dann extra ein Glaubwürdigkeitsgutachten beantragt bzw. beauftragt werden müssen. Da aber auch hier das Obige gilt zur Mitwirkung der Zeugin bzw. zu einer Exploration der Zeugin durch den Sachverständigen, hätte auch dieses Glaubwürdigkeitsgutachten mutmaßlich alleine nur nach Aktenlage erstellt werden müssen und damit hätte sich die gleiche Problematik ergeben wie bei den psychiatrischen Gutachten zu Herrn Mollath. Zweierlei Maß geht da dann aber auch nicht in einem Rechtsstaat, und diese Überlegungen müssen auch die verantwortlichen Richter und Staatsanwälte angestellt haben, denn damit haben die ja ebenfalls ständig zu tun, gerade nach all der Kritik daran im Fall des Herrn Mollath.
Der P3M ist so jedenfalls nicht beizukommen, die Justiz ist auch keine Moralbewertungsstelle und auch nicht das "Jüngste Gericht", das wird ja oft verwechselt, denn nur dort kann dann noch weiter verhandelt werden nach der Wiedervorlage, wie ein uralter Juristen-Kalauer* es ja auch genau so ausdrückt.
* Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch da die Rechtsfindung, wäre ein zweiter dieser Art.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Kommentator JTK,
diese Frage ist meines Wissens noch nicht abschließend geklärt, wie weit der § 81a StPO hier ausgelegt werden kann, zumal das Röntgen ja auch einen Eingriff bedeuten kann, und dann nicht nur eine Untersuchung mehr darstellt. Da ist auf jeden Fall der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Diese Fragen spielen ja auch eine Rolle bei der Verabreichung von Brechmitteln zur Sicherstellung von inkorporierten Gegenständen, wie Drogenpäckchen.
Zitat:
Quelle: http://www.apt.drg.de/de-DE/359/stellungnahmen-und-empfehlungen
oder aber dieses Zitat:
Quelle: [PDF]Rechtliche Anforderungen an ... - Radiologie und Recht
www.radiologie-recht.de/Dateien/Archiv/2016/Radiologie.und.Recht.2016.01...(vom Januar 2016)
Das Warten auf den Gesetzgeber ....... kennen aber sicher auch die wirklichen Juristen hier zu Genüge, ist m.E. fast wie mit "Warten auf Godot" vergleichbar, wenn Sie mir diese kleine Ironie noch gestatten.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Eigene Irrtümer schließe ich doch niemals aus. "Mollath-Unterstützer" waren für mich der verurteilte Dr. Braun und der verurteilte Wiesbadener Anwalt und einige andere Personen.
Das ist jetzt Ihre eigene Deutung, die ich aber nicht teile bei Herrn Mollath, Herrn Dr. Braun und dem Wiesbadener Anwalt.
Eine besondere "Häufigkeit der Erwähnung von diversen Word-Dateien" ist im Urteil ja nicht vorhanden, einen "Zirkelschluß" sehe ich aber bei Ihnen, denn Sie messen solchen "Word-Dateien" ja eine m.E. völlig überzogene Bedeutung bei, das scheint persönliche Gründe aus Ihrer Tätigkeit heraus zu haben.
Auch das ist bei RA Strate dokumentiert auf der Seite 47 bis 123 des 15. Verhandlungstags, hier nur noch sein Antrag:
Er hatte also auf einen Freispruch ebenfalls plädieren müssen wegen der StPO, an die er sich halten muß.
Der Meineid als solcher war von einem Antrag der Vereidigung ja abhängig und ist doch auch nicht sehr hart bestraft worden, 14 Monate Haft auf Bewährung und mit einer relativ geringen Geldstrafe, die Zahl der Tagessätze ist mir aber unbekannt, beim Wiesbadener Anwalt gab es eine etwas empfindlichere Geldstrafe für eine versuchte Gefangenenbefreiung, auch da ist die Zahl der Tagessätze mir unbekannt.
Aber warum Sie sich so auf einige Word-Dateien zu dem sowieso irrelevanten Attest für Verletzungen kaprizieren, das blieb m.E. Ihr eigenes Geheimnis, denn die mündlichen Aussagen des Zeugen selber zu den Verletzungen lagen ja vor, und auf die kam es an.
Mein Vorschlag nun: We agree to disagree, für mich ist diese Kontroverse nun auch wieder erledigt.
Besten Gruß
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Zu einer anderen Sache um falsche psychiatrische Begutachtungen, und zwar zur hessischen Affäre um die 4 Steuerfahnder schrieb zwar die FNP in 2011:
"Das Ende einer Affäre"
http://www.fnp.de/rhein-main/Das-Ende-einer-Affaere;art801,464300
Aber das Schadensersatzverfahen geht m.W. noch weiter und ist also noch nicht endgültig juristisch in Prozessen abgeschlossen.
Das dürfte diese Affäre dann von der Affäre um Herrn Mollath, seine frühere Gemahlin und 2 verurteilte Unterstützer auch noch unterscheiden. Der hessische Psychiater jedenfalls hatte bereits - und wird also vermutlich auch noch - wenigstens finanzielle Verantwortung für falsche Begutachtungen übernehmen müssen.
(Auch wenn ich ihn danach dreimal im Gericht noch angetroffen hatte und auch in den Verhandlungen auch mal selber beobachten konnte.)
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Auch ich habe keinerlei Probleme damit, einen kleinen Fehler einzugestehen.
Im Urteil ist also das Wort "Backup" enthalten, und Sie zitierten dazu so:
Auf der Seite 25 steht:
Sie selber schrieben aber ja vorher, worauf dann auch meine eigene Replik erfolgte:
Es geht doch da um ein Attest, das der Arzt Markus Reichel ausgestellt hatte i.V., und das als unechte oder verfälschte Urkunde galt gemäß § 359 Ziffer 1. StPO (§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,)
Dieses Attest galt also im WAV bereits als unecht oder verfälscht.
Die mündlichen Aussagen des Zeugen Markus Reichel befinden sich dann ab der Seite 46 der Mitschrift bei RA Strate vom 3. Tag, wobei ich nur einige am Anfang hier zitiere:
Weitere mündliche Aussagen des Zeugen Markus Reichel bis zur Entlassung Seite 66 lasse ich mal weg. Er hatte sich also an diverse Verletzungen selber noch erinnern können. Das sind die maßgeblichen Aussagen, Herr Lippke. Die Geschichten um die EDV-Dokumentationen in der Praxis bei diesem Arzt und bei einem bereits in dem WAV als ein unechtes und verfälschtes Dokument erachteten Attests sind doch nur eine marginale Nebensache für das Urteil gewesen, Herr Lippke.
Sie aber machen ständig eine Hauptsache daraus mit einer "zusätzlichen Beweisverfälschung"!
Das nenne ich eine Mücke zu einem Elephanten aufzublasen, mit Verlaub, wobei Sie ja auch deswegen sogar noch an eine 2. Wiederaufnahme offensichtlich gedacht hatten.
Da der BGH ja bereits eine Revision verworfen hatte, kann ja der Herr Mollath mit reichlicher Unterstützung von vielen Seiten auch noch nach Straßburg gehen.
(Vielleicht fallen ihm - oder anderen - auch noch Folterungsandrohungen beim Verhör durch Polizisten ein, diese kleine Polemik meinerseits bitte ich aber hier zu überlesen.)
Besten Gruß
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Lippke,
wie ich es ja geschrieben hatte, kam ich nach dem Lesen des Protokolls von RA Strate zu meiner Einschätzung: "aber nach den Protokollen von RA Strate hatten die VRiinLG und auch die anderen bei Strate aufgeführten Gerichtspersonen m.E. einen insgesamt ordentlichen Job gemacht." Das war dafür allein mein Anknüpfungspunkt, nichts anderes, was ja noch unsicher mir erscheint. Das WAV selber hatte ja 16 Verhandlungstage gehabt, das ist m.E. genug gewesen für eine Anklage dieses Umfangs, selbst bei einer Wiederaufnahme.
Wenn Sie schon sich mit Arbeitszeugnissen näher befaßt haben, oder auch welche bereits geschrieben haben, dann ist Ihnen doch die Formulierung "insgesamt ordentlich" sicher aus dem Code dafür auch noch bekannt.
Gustl Mollath aus Nürnberg ist nicht ohne eigenes materielle und taktische Verschulden in diesen ganzen Schlamassel geraten mit diesen falschen psychiatrischen Gutachten nach einem erbitterten Rosenkrieg, das sollte m.E. nicht geleugnet werden. Die Fälle der 4 Steuerfahnder mit Rudolf Schmenger aus Biebesheim und deren falschen psychiatrischen Gutachten finde ich jedoch viel gravierender, denn bei ihnen kann ich dieses eigene materielle Verschulden eines Gustl Mollath nicht erkennen, die haben als Beamte nur ihre Pflicht getan. Ganz leichte taktische Fehler bei der Begutachtung durch den einen Psychiater Dr. Thomas H.* davon mal ausgenommen.
Besten Gruß
Günter Rudolphi (GR)
* Die volle Namensnennung wäre auch kein Problem für mich, ich passe mich nur den Gepflogenheiten hier im Beck-Blog etwas an.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Daher halte ich es eben auch nicht für angebracht, sich nur das Narrativ von G.M. und großer Teile seiner Unterstützerszene kritiklos zu eigen zu machen. Ein ganz anderes Bild zeichnete diese Reportage, Autor Otto Lapp:
Die ganze Wahrheit jedenfalls kennt keiner, außerhalb der beiden früheren Eheleute. Aber wer sie sucht, der darf m.E. nicht das "audiatur et altera pars" vernachlässigen.
Zu Fragen für die Rechtsprechung und das Strafrecht insgesamt diese drei Artikel dazu noch aus 2013 (DIE ZEIT ONLINE):
"Serie: Fall Mollath"
"Rechtssystem: Ist Gustl Mollath gesund, Herr Strate?"
"Gustl Mollath: Wahn und Willkür"
Leicht zu finden.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Hätte G.M. aber einfach nur ausgesagt, die Verletzungen seiner Frau könne er sich nicht erklären und vielleicht wurden sie sich selber von ihr beigebracht, dann hätte er auch nicht einer höchst wahrscheinlichen Lüge so leicht überführt werden können.
Auch das ist für mich ein taktischer Fehler von G.M. gewesen, denn wenn man schon lügt im Gericht, dann aber mit einer Lüge, die nicht so leicht auffliegt. Richter und Staatsanwälte sind doch auch nicht von vorgestern und lassen sich so leicht nicht hinters Licht führen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Lieber Menschenrechtler,
Ihre Version zu den Verletzungen der P.M. haben m.E. eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit, denn auch wenn das Attest vom Sohn der Praxisinhaberin ausgestellt wurde, der sie aber auch selber untersuchte, hatte sie unbestreitbare Verletzungen gehabt. Ich habe mir dazu auch die Dokumentation des 10. Verhandlungstags bei RA Strate noch einmal angesehen, wegen der großen Länge dort zitiere ich aber zusammenfassend aus der SZ mit Zitat:
Frau P.M. hatte Verletzungen, daran kann es keine vernünftigen Zweifel geben, auch Zeugin Petra Simbek berichtet davon als Sprechstundenhilfe und auch der untersuchende Arzt Markus Reichel, der sich auch noch auf die Krankenakte bezog.
Was sagt G.M. dazu, wie die denn seiner Meinung nach zustande kamen?
Zitat G.M. vom 15.Verhandlungstag:
Jetzt spekulieren Sie so:
Patientenakten in einer Klinik werden mindestens 10 Jahre aufgehoben, auch vor jeder EDV. Hätte Frau P.M. sich dort mit falschem Namen vorgestellt, dann hätte auch keine Abrechnung über die Krankenkasse erfolgen können und eine per Rechnung und Überweisung an eine fingierte Person mit fingierter Anschrift, das klingt mehr nach Krimi und Phantasie, Bargeld-Übergabe nach Behandlung ebenso. Aber was doch viel entscheidender ist, damit hätte Frau P.M. doch eine wunderbare Gelegenheit gehabt, ihre Verletzungen dort gleich dokumentieren zu lassen und zu behaupten, ihr Mann hätte sie aus dem fahrenden Auto geschubst. Eine Frau mit "so offensichtlichen Falschbeschuldigungen und destruktivem Vorgehen" läßt sich doch eine solche tolle Gelegenheit nicht entgehen, die ihr damit geradezu auf dem Silbertablett von ihrem Mann serviert wurde. So eine "gerissene Schurkin", zu der sie doch oft stilisiert wird, hätte da doch sofort mit Handkuss dankend zugeschlagen.
Nehmen Sie es mir bitte nicht übel, wenn ich Ihren obigen Einwand für sehr abwegig halte.
Günter Rudolphi
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Wer schon bei der Anzeige versucht, sich in den späteren Bearbeiter - einen Juristen - hineinzuversetzen, der hat m.E. bessere Chancen als einer, der das nicht tut. Darum wird doch häufig auch Schreiben von Rechtsanwälten mit einer juristischen Diktion von anderen Juristen mehr Beachtung geschenkt als denen von einfachen Bürgern ohne diese juristische Diktion.
Der bekannte Briefträger Gert Postel hatte diesen wirkenden - und damit auch sehr wirksamen - Mechanismus bei Psychiatern deswegen auch perfekt ausnützen können, weil er die Diktion von Psychiatern kannte und selber dann auch verwendete.
Faszinierend .....
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