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Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Angenommen, ein einzelner Amtsrichter pflegt eine etwas eigenwillige Auslegung des OwiG und der StPO in Verfahrensfragen und versagt auch einem Betroffenen mehrfach das rechtliche Gehör, auch noch im Wiederholungsfall.
Dann sind das sicher für die gesamte Rechtsprechung in der Bundesrepublik zwar Einzelfälle, aber die Gefahr der Wiederholung besteht doch, wenn auch nur bei diesem einzelnen Richter.
Wie wäre denn das jetzt zu werten nach diesem Urteil?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Zu den Pflichten für Psychiater, Gutachter und Richter gehören m.E. aber auch die Garantenpflichten aus deren Garantenstellung heraus, dann sind echte und unechte Unterlassungsdelikte doch dabei ebenfalls eingeschlossen, würde ich mal vermuten.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Hierzu hat auch der Justitiar Dr. iur. Dirk Schulenburg der Ärztekammer Nordrhein im Jahr 2009 einen Artikel verfaßt:
"Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Arzt und Recht - Folge 55"
Quelle: https://www.aekno.de/page.asp?pageId=7746&noredir=True
Zitat daraus:
"Begriff des Gesundheitszeugnisses
Begrifflich ist ein Gesundheitszeugnis eine „Erklärung über die jetzige, frühere oder voraussichtliche künftige Gesundheit eines Menschen (nicht über die Todesursache)“. Darunter fallen sämtliche ärztliche Bescheinigungen, Behandlungs- und Befundberichte, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie gutachterliche Äußerungen. Die unrichtige Angabe der Todesursache auf der Todesbescheinigung verstößt hingegen gegen §§ 9, 19 BestattungsG NRW und kann als (versuchte) Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder mittelbare Falschbeurkundung (§ 278 StGB) strafbar sein.
Inhaltliche Richtigkeit
Unrichtig ist ein Gesundheitszeugnis, wenn wesentliche Feststellungen nicht im Einklang mit den Tatsachen oder dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Gesamtbeurteilung des Patienten im Ergebnis zutreffend ist, aber Einzelbehauptungen unrichtig oder wahrheitswidrig sind.
Unrichtig ist das Gesundheitszeugnis zudem, wenn ein Befund bescheinigt wird, ohne dass der Arzt überhaupt eine Untersuchung des Patienten durchgeführt hat. Es gehört zu den Aufgaben des Arztes, sich von den Leiden des Patienten ein eigenes Bild zu machen und dabei die Angaben Dritter nicht ungeprüft zu übernehmen und wichtige Befunde selbst zu erheben. Sofern der Arzt den Patienten vor der Ausstellung des ersten Gesundheitszeugnisses (z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) untersucht hat, gilt dies für die Folgebescheinigungen nicht.
Ausnahmsweise kann das ärztliche Zeugnis trotz fehlender ärztlicher Untersuchung richtig sein, wenn der Arzt sich von seinem ihm bekannten Patienten dessen Beschwerden anschaulich schildern lässt und die Symptome widerspruchsfrei zu einem entsprechenden Krankheitsbild passen."
Meines Erachtens wäre der Straftatbestand des § 278 StGB damit auch erfüllt gewesen im "Fall Mollath", oder bei den Steuerfahndern.
Welcher Strafrechtler hier unter den Experten im Blog - oder in der Community - möchte sich dazu äußern?
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Der "Fall Mollath" hat etwas bewegt, das ist schon richtig, aber wie lange hatte es gedauert und welch große Widerstände einer beharrenden bayrischen Justiz und Justizverwaltung waren doch erst zu überwinden! Ohne die vielen Unterstützer wäre das ja so auch sicher nicht ausgegangen.
Straf- und zivilrechtlich scheint es für die direkt daran beteiligten Verursacher ja keinerlei Folgen gehabt zu haben, meines Wissens bei keiner Person aus der Justiz oder aus der Psychiatrie, deren Namen doch alle bekannt sind. Die Entschädigung für Herrn Mollath zahlte die Staatskasse.
Bei den früheren Falschbegutachtungen der hessischen Steuerfahnder durch den Psychiater Dr. Thomas Holzmann gab es eine Verurteilung zu einer Strafzahlung durch ein Berufsgericht, die Verurteilung zu Schadensersatz durch ein ordentliches Zivil-Gericht ist noch beim BGH anhängig und Dr. Holzmann begutachtet weiter bei hessischen Amts- und Landesgerichten als psychiatrischer Sachverständiger.
Strafrechtlich war auch da ja nichts zu machen gewesen, trotz des § 278 StGB.
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.)(§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Da gab es ein großes Beharrungsvermögen der hessischen Finanzverwaltung.
Besonders der § 278 StGB und auch der noch nachfolgende § 279 StGB können in der Praxis fast nie angewandt werden.
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.)(§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Was hält ein Strafrechtler da eigentlich davon?
Beim § 64 StGB hatte ich eine Berufungsverhandlung beobachtet mit dem Chefarzt einer großen hessischen Forensik für den § 64 StGB. Er wollte erkennbar die Angeklagte für eine Substitution bei sich in der Klinik haben. Ihre eigene Sucht war aber nachrangig, das Dealen war bei ihr vorrangig gewesen. Nach dem m.E. sehr eigenartigen Vortrag des psychiatrischen Sachverständigen wurde die Berufung auch gleich zurückgezogen, die Angeklagte hatte eine vorher verhängte Haftstrafe der möglichen Maßregel vorgezogen.
Möglicherweise war das auch noch eine der "Nebenwirkungen" aus dem "Fall Mollath" gewesen.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Da ich immer noch am Gedanken der "Aufklärungspflicht" von Gericht und Staatsanwaltschaft festhalte, sollten m.E. beide in der Lage zu einem fundierten Quellenstudium sein, das heißt hier verständiges Studium der Patientenakten, die ja die Psychiater und ihre Gehilfen höchst subjektiv angefertigt haben. Da lassen diese auch die davon Betroffenen i.d.R. höchst ungern hineinsehen. Wer es dann doch einmal geschafft hat, ein solches Machwerk selber mal in Augenschein zu nehmen, der traut manchmal seinen eigenen Augen nicht, was er dann darin lesen kann.
Manche sachliche und vor allem methodische Fehler sind ja leider an der Tagesordnung bei den Psychiatern, und das hatte auch schon das berühmte "Rosenhan-Experiment" (On Being Sane in Insane Places) aufgedeckt gehabt. Sie können ja die allermeisten vom Probanden / Patienten gemachten Angaben nicht auf Richtigkeit überprüfen, wie es aber ein Jurist gewohnt ist.
Einer der häufigsten Fehler dabei ist, daß Psychiater, die von einem Patienten nur relativ wenig eigene und unmittelbare Wahrnehmungen in Arztgesprächen haben, aus diesen wenigen eigenen Wahrnehmungen aus einer dem Patienten auch häufig nicht vertrauten Situation heraus, die ihn dann noch oft stark verunsichert hatte, weitgehende Schlüsse ziehen, und daraus auch rasch Medikationen anordnen. Auf den Patienten aber wirken bei einem stationären Aufenthalt ja sehr viele Einflüsse ein, die oft positiv anschlagen (einige wie der Freiheitsentzug auch negativ natürlich), denn er kann belastenden stressigen Situationen im Beruf, in der Beziehung, oder aus vielen anderen Ereignissen heraus, schon mal zeitweise entkommen und sich auch damit zu einem großen Teil bereits wieder über den Zeitfaktor stabilisieren. Im Arztbericht liest es sich dann aber in etwa so, "der Patient hätte durch die Gabe der vom Arzt ja verordneten Medikamente sich nun wieder stabilisieren können." Damit wird die Medikation aber über Gebühr in den Vordergrund geschoben, d.h. von mehreren Faktoren wird einer hervorgehoben, und dieser eine ist genau derjenige, für den der Psychiater ja das Monopol besitzt. Wen wundert`s noch.
Generell möchte ich sagen, das Interesse der Psychiater an einer eigenen Absicherung, auch für fragwürdigste "Behandlungen" ist enorm ausgeprägt, die Kassen müssen auch keine Off-Label-Anwendungen (Off-Label-Use) finanzieren und keine zu langen stationären Aufenthalte. Dagegen helfen dann großzügige "Diagnostizierungen" aus der ganzen bunten Palette der F-Klasse-Diagnosen.
Auch bei einer Selbst- oder Fremdgefährdung wollen Psychiater m.E. sich selber sehr stark absichern, um möglichen Verfahren und allen Vorwürfen wegen Verletzungen ihrer eigenen Aufsichtspflicht zu entgehen, auch das schlägt sich dann in der Patientenakte nieder, wenn angeordnete Freiheitsbeschränkungen durch den Psychiater auch durch ihn selber begründet werden, wie praktisch doch.
Jedem Juristen, der ja weiß, es kann kein Mensch Ankläger, Richter und Verteidiger in fremder Sache in Personalunion sein, in eigener Sache aber noch viel weniger, kann ich es daher nur eindringlich raten, das Rosenhan-Experiment zur eigenen Fortbildung und besseren Qualifizierung auf eigene Faust einmal inkognito zu wiederholen.
Unvergessliche Einsichten und Erfahrungen gibt es auch heute noch immer gratis dazu.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
"Wer viel mißt, mißt auch viel Mist" sagen da die alten Meßtechniker immer dazu ........
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Da oben eine genau Angabe zur Meßgenauigkeit fehlte, habe ich ein m.E. vergleichbares Gerät mit entsprechenden Werten und Angaben herausgesucht. Dort wird die Meßgenauigkeit mit +/- 0,3°C angegeben bei einer Auflösung von 0,1°C.
http://www.warensortiment.de/technische-daten/eichfaehiges-praezisionsthermometer-tfx-422.html
Einfachere Meßgeräte dagegen haben nur Meßgenauigkeiten von +/- 1°C, die Auflösung eines digitalen Meßinstruments darf auch keinesfalls mit der erreichbaren Meßgenauigkeit verwechselt werden.
Bei langer Liegezeit und nur geringfügig höherer Kerntemperatur über der Umgebungstemperatur gehen also auch systembedingte Meßfehler besonders stark in das Ergebnis ein, wegen der asymptotischen Annäherung der Kerntemperatur an die Umgebungstemperatur und der geringen Temperaturunterschiede dabei, zumal wenn mit verschiedenen Thermometern die Kerntemperatur und die Umgebungstemperatur gemessen wird, was als Normalfall anzusehen ist. Nach den mathematisch immer gültigen Regeln der Fehlerfortpflanzung wird dann der Rückschluß auf den Todeszeitpunkt höchst unsicher, auch wenn mit einem Supercomputer vom Deutschen Rechenzentrum, oder mit einem Rechenschieber gerechnet wird, der hier dann vollkommen ausreicht.
Die Sachverständigen müssen da schon sehr dabei aufpassen, was sie in der Hauptverhandlung in ihrem Gutachten präsentieren.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Ein übersichtliches Baumdiagramm bei einer längeren Diskussion können Sie hier einmal sehen:
https://web.archive.org/web/20080916144248/http://forum.tagesschau.de/sh...
Ein Medium, das sich ja über Gebühren finanzierte, das hatte früher doch noch Leistungen für die Gebührenzahler erbracht, die schon sehenswert waren.
Es war einmal, so fingen viele Märchen der Vergangenheit ja an ......
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Für ca. 10 Minuten wäre das schön, bevor andere Kommentatoren daraus zitieren.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Aus anderen Foren kannte ich noch die alternativen Darstellungen bei langen Diskussionen mit vielen aufeinander bezogenen Kommentaren:
a) die verästelte Baum-Darstellung, so wie bei einem Familien-Stammbaum
b) die flache Darstellung, rein chronologisch geordnet
.... und zwischen beiden Darstellungen konnte man auch noch wechseln.
Ob dieser Luxus auch hier zu schaffen wäre?
Die Abschaffung der Bewertungen unter den Kommentaren begrüße ich übrigens außerordentlich.
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