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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es geht hier nicht um eine mehr oder weniger beliebige "Ansicht", sondern es geht hier um die glasklare objektive Rechtslage: Darnach liegt hier ein Fall eines Ausschlusses vom Richteramt vor, Peter Küspert hat in seiner eigenen Sache entschieden.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie haben den Sachverhalt immer noch nicht begriffen: Es liegt ein Fall eines Ausschlusses vom Richteramt vor: Peter Küspert hat in seiner eigenen Sache entschieden.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Art. 9 BayVerfGHG verweist auf § 22 StPO. Demnach gilt folgendes:
5. Gleichlautende Beschlüsse des BayVerfGH vom 20.3.2019 in den beiden Verfahren Vf. 47-VI-18 und Vf. 77-VI-18
Danach sind die Richter des BayVerfGH nicht von der Entscheidung über meine beiden VBn in denjenigen Verfahren ausgeschlossen, die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen diejenigen Richter des BayVerfGH betreffen, die nunmehr - in eigener Sache - über die Berechtigung der Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung entscheiden. Die betreffenden Richter des BayVerfGH entscheiden also nunmehr selbst darüber, ob die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen sie selbst berechtigt sind oder nicht. Die Richter des BayVerfGH haben also noch nicht über meine beiden VBn (und damit mittelbar über die Berechtigung der Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung) entschieden, sondern sie haben (zunächst) entschieden, dass diejenigen Richter des BayVerfGH, gegen die sich die Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung richten, bei diesen Entscheidungen über meine beiden VBn mitentscheiden dürfen. Ich habe deswegen gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Stephan Kersten, Dagmar Ruderisch, Judith Müller und Andreas Schmitz am 25. März 2019 Strafanzeige wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB) erstattet.
Ausschluss vom Richteramt
Das Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO, § 24 StPO kann außerdem darauf gestützt werden, dass ein Richter von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. In den Fällen des Ausschlusses vom Richteramt liegt eine derart eklatante Interessenkollision vor, dass sich die Ausübung des Richteramts von vorneherein verbietet.[3] Fälle des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes sind im Einzelnen in § 41 ZPO, § 22 StPO geregelt. Unter anderem darf ein Richter nicht in eigenen Sachen, in Sachen seines Ehegatten oder in Sachen von näheren Verwandten tätig werden.[4] Ein Richter, der Kraft Gesetz von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist, darf an dem Verfahren auch dann nicht mitwirken, wenn kein Ablehnungsgesuch gegen ihn gestellt wird.[5] Verstößt ein Richter gegen die Vorschrift des § 22 StPO, stellt dies einen Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 2 StPO dar.[6]
Ich erstattete deshalb am 28. März 2019 zusätzlich Strafanzeige gegen die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Peter Küspert, Dagmar Ruderisch und Andreas Schmitz in Hinblick auf ihre neun Beschlüsse vom 21. März 2019 in den Verfahren Vf. 46-VI-18, Vf. 47-VI-18, Vf. 48-VI-18, Vf. 50-VI-18, Vf. 51-VI-18, Vf. 77-VI-18, Vf. 80-VI-18, Vf. 20-VI-19 und Vf. 31-VI-19 zur Auferlegung eines Kostenvorschusses von € 13.500,00 wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung und Nötigung (§§ 339, 240, 25 II StGB).
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Überschrift ist eine Anspielung auf „Zugeschaut und mitgebaut“
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und worin genau besteht jetzt Ihr neuer Rechtsvortrag?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Prozessual
In diesem Klageerzwingungsverfahren pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Hierbei ergibt sich das Gebot der mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, das Gebot richterlicher Hinweise aus § 86 Abs. 3 VwGO.[65] Der Landtag von Sachsen-Anhalt lehnte einen Antrag auf Einrichtung eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ab, weil zunächst der Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens abgewartet werden soll.[66]
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Im Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh ist nichts näherliegend, als dass das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt und der Klagepartei Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Klageschrift gibt, sollten dort noch einzelne Angaben fehlen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nein, es geht hier darum, dass im Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh das OLG Naumburg einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen und den Hinterbliebenen von Oury Jalloh Gelegenheit zur Nachbesserung ihrer Antragsschrift geben muss, sollten dort noch einzelne Angaben fehlen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich bin auch der Meinung, dass ein UA derzeit nicht zielführend gewesen wäre, allein schon, weil sich dann der UA und das OLG gegenseitig die Akten zum Fall Oury Jalloh hätten "abjagen" müssen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Anwendung der VwGO auf das anhängige Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh entspricht der Rechtsordnung und der Gesetzessystematik.
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