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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Herr Professor Hoeren, eine Frage bitte: Haben Sie sich mit Frau Grütters in irgendeiner Weise in Verbindung gesetzt, bevor Sie Ihren Text veröffentlicht haben?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Herr Professor Hoeren schreibt von "Krekeler wie Frau Grütters". Womöglich könnte Herr Professor Hoeren Krakeeler https://de.wiktionary.org/wiki/Krakeeler gemeint haben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn man sich mit einem bis dahin unbekannten Thema seriös beschäftigen möchte, empfiehlt es sich, zunächst den einschlägigen Wikipedia-Artikel zu dem betreffenden Thema aufmerksam zu studieren, hier also der Wikipedia-Artikel Schwabinger Kunstfund:
https://de.wikipedia.org/wiki/Schwabinger_Kunstfund
Aber der Wikipedia-Artikel ist nur der Einstieg. Zumal, wenn es sich, wie hier, um eine sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht äußerst verwickelte Materie handelt. Von dem Wikipedia-Artikel ausgehend kann man sich weiter in das Thema einlesen. Man kann z.B. in vorliegendem Fall den neunzig Fußnoten, die der Artikel Schwabinger Kunstfund als Belege anführt, nachgehen. Hat man diese notwendige Vorarbeit erledigt, kann man sich sinnvoll und qualifiziert in der Öffentlichkeit zu dem betreffenden Thema äußern.
Herr Professor Hoeren zog es demgegenüber vor, auf der Grundlage der Lektüre eines Artikels des Stern eine öffentliche Entschuldigung von Frau Grütters einzufordern.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zu diesem Thema der Wikipedia-Artikel:
https://de.wikipedia.org/wiki/Drittes_Geschlecht
Die aktuelle Entscheidung des BVerfG ist darin schon verarbeitet.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Entscheidung ist als gesellschaftlicher Fortschritt uneingeschränkt zu begrüßen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und das schreibt die Jurion-Kurznachricht zum selben Fall:
"Berufsrechtliche Ahndbarkeit herabsetzender Äußerungen
Herabsetzende Äußerungen, zu denen ein anderer Beteiligter oder der Verfahrensablauf keinen Anlass gegeben haben, sind nur dann berufsrechtlich (§§ 43, 43a BRAO) ahndbar, wenn sie strafrechtlich die Schwelle zur Beleidigung überschreiten. Im "Kampf um das Recht" wird die Stellung der Rechtsanwälte insofern gestärkt, dass - soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert - Äußerungen von Rechtsanwälten auch dann weitgehend straffrei sind, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für scharfe Äußerungen sowie starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte und sogar Argumentationen "ad personam". Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit eines Rechtsanwalts zur Folge hätte, kann noch nicht erreicht sein, wenn sich die Äußerungen des Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen den Gegner selbst richten.
Beschluss des AGH Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2016, Az.: 2 AGH 18/15"
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Link zum Beschluss des AGH Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, Az. 2 AGH 18/15, BRAK-Mitteilungen 2016, 293: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2016/2_AGH_18_15_AGH_NRW_Beschluss...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Lippke,
ich verfolge die Sache, die Herr Deeg vertritt, schon länger. Und ich bin froh, dass diese Sache jetzt auch in diesem Forum zur Sprache kommt.
Ich habe den Eindruck - aber es ist natürlich auch nur ein Eindruck - dass Herr Deeg in der Sache vollkommen Recht hat. Ich habe aber auch den Eindruck, dass die Darstellungsform, in der Herr Deeg seine Sache vertritt, nicht so sehr glücklich ist. Wahrscheinlich geht es nicht nur mir, sondern auch anderen Juristen-Kollegen so, dass man automatisch schon die Augenbrauen hochzieht, wenn ein juristischer Fachbegriff nicht "sitzt". Oder wenn in einem der Texte von Herrn Deeg eine Formulierung auftaucht, die man als gelernter Jurist leider als "schräg" qualifizieren muss. Wahrscheinlich wäre es richtig, wenn man sprachliche Fehlgriffe nicht gar so sehr auf die Goldwaage legen würde und sich statt dessen viel stärker darauf konzentrieren würde, welchen sachlichen Gehalt die Texte von Herrn Deeg haben.
Man muss auch immer sehr darauf achten, welchen Eindruck das eigene Auftreten auf die politische Gegenseite macht: Es liegt auf der Hand, dass leider etliche Formulierungen, die Herr Deeg verwendet, geradezu eine willkommene Steilvorlage für einen Herrn Schulze darstellen. Wie wir inzwischen in diesem Forum gelernt haben, ist nämlich für Herrn Schulze sofort jeder, der das Wort "Rechtsbeugung" in den Mund nimmt, ein "Querulant". Das scheint eine Art Pawlowscher Reflex von Herrn Schulze zu sein. Es ist also nach meinem Geschmack die richtige Methode, mit seinen Formulierungen keine unnötigen Angriffsflächen zu schaffen. Zumal wenn man - wie es meinem Eindruck nach auch in der Sache des Herrn Deeg liegt - mit seinen Vorwürfen an die Adresse der bayerischen Justiz in der Sache völlig Recht hat.
Abschließend: Es würde mich sehr freuen, wenn sich Herr Deeg persönlich nach langer Zeit auch mal wieder in diesem Forum selbst äußern würde und seine Sache in diesem Forum vertreten würde.
Viele Grüße nach Berlin
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ähnlich liegt auch unter dem Gesichtspunkt des § 193 StGB der Beschluss des AGH Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, Az. 2 AGH 18/15, der in den BRAK-Mitteilungen 2016, 293 wiedergegeben und mit folgenden Leitsätzen versehen ist:
"* 1. Eine überzogene oder ausfällige Kritik stellt für sich genommen noch keine Schmähung dar. Vielmehr muss hinzutreten, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht.
* 2. Danach darf ein anwaltliches Verhalten nicht allein an einem möglichen Verstoß gegen den guten Ton oder das Taktgefühl gemessen werden. Für einen etwaigen Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Sachlichkeitsgebot muss vielmehr die Schwelle der Beleidigung überschritten sein.
* 3. Das Niveau einer persönlichen Kränkung bzw. Schmähung, das ein Zurücktreten der Berufs- und Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts zur Folge hätte, ist nicht erreicht, wenn sich die Äußerungen eines Rechtsanwalts nur auf die Vorwürfe der Gegenseite beziehen, sich aber nicht im Sinne einer Diffamierung gegen ihre Person richten."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zum Stichwort Strafzumessungserwägungen fällt mir immer wieder dieselbe uralte Anekdote ein:
Ein Einbrecher ist wegen zwei Einbrüchen angeklagt, einer tagsüber, einer nachts. Bei dem Einbruch tagsüber fällt strafschärfend ins Gewicht die besondere Dreistigkeit der Tatbegehung, nämlich tagsüber, unter aller Augen. Und bei dem Einbruch nachts fällt strafschärfend ins Gewicht, dass der Täter heimlich, im Schutze der Nacht, gehandelt hat.
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