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Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Dann wollen wir mal beginnen (wie heißt es so schön nicht nur bei Asterix: "Fortes fortuna adiuvat"):
Die meisten deutschen Unternehmen erlauben - im bestimmten Rahmen - die Nutzung von dienstlichen Emails zu privaten Zwecken. Damit werden sie, was viele vergessen, ein TK-Diensteanbieter, der gem. §88 TKG dem Fernmeldegeheimnis unterliegt.
Welche rechtliche Folgen hat das (de lege lata und de lege ferenda)? Darf z.B. dieser dienstliche und private Emailverkehr außerhalb Deutschlands (innerhalb der EU) gemäß § 4b Abs. 2 BDSG auf einem Server gespeichert werden?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Jedem, der sich näher mit der Sache befassen will, kann ich nur raten, die auf jahrelanger Recherchearbeit der Starjournalistin Dana Priest beruhende Artikelserie Top Secret America in der Washington Post zu lesen:
http://projects.washingtonpost.com/top-secret-america/articles/national-security-inc/
"What started as a temporary fix in response to the 9/11 terrorist attacks has turned into a dependency that calls into question whether the federal workforce includes too many people obligated to shareholders rather than the public interest -- and whether the government is still in control of its most sensitive activities. [...] To ensure that the country's most sensitive duties are carried out only by people loyal above all to the nation's interest, federal rules say contractors may not perform what are called "inherently government functions." But they do, all the time and in every intelligence and counterterrorism agency, according to a two-year investigation by The Washington Post."
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke Herr Koch - das ist ein wichtiger Gesichtspunkt. Besonders interessant wird es, wenn die Daten in die USA gelangen, wo sie z.B. für die Regierugnsstellen nach dem US Patriot Act zugänglich werden. Aus diesem Grund dürfen beispielsweise in Kanada Regierungsstellen und - institutionen im Wege des Cloud Computing keine Daten in die USA auslagern.
Sieh z.B. http://www.zdnet.com/blog/service-oriented/cloud-computings-earthly-bonds/1114
Manche kanadische Bankdaten müssen nach dem Bank Act im Inland gespeichert werden. Alles schwierig "in der Wolke" nachzuhalten.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für das Link. Ich bin sicher, die Beck Community "bespricht" das Urteil hier viel besser als die FAZ. Comments are welcome.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Das Thema wird bei uns in Washington ab und an mit Blick auf das das Weisse Haus diskutiert. Befund wohl negativ:
http://answers.yahoo.com/question/index?qid=20080201044714AAD88on
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Mittlerweile gibt es auch die schriftliche Begründung des Urteils vom 12. Mai:
http://abmahnwahn-dreipage.de/Mitteilung/BGH%20Urteil%20vom%2012.%20Mai%202010,%20Az.%20I%20ZR%20121_08.pdf
Wenn Privatpersonen einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, sei es "zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden." Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen. Er habe die "zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherungen" nicht wirksam eingesetzt. Der Beklagte hatte den aufgedrucken, individuellen WPA-Schlüssel der Fritzbox nicht geändert. Er hätte laut BGH diese 16-stellige, auf der Unterseite der Fritzbox vermerkte Zeichenkombination, sofort durch ein "persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort" ersetzen müssen.
Gibt es weitere Kommentare zu dieser Begründung?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für die Kommentare - insb. zu den "100 Euro." In der MMR wird übrigens eine Urteilsbesprechung erscheinen - nicht von mir.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Kleiner Nachtrag: zu dem Gesetzesentwurf gibt es hier in den USA zahlreiche kritische Stimmen, u.a. von der Information Technology & Innovation Foundation:
http://www.itif.org/publications/one-step-forward-five-steps-back-analysis-draft-privacy-legislation
Zitat: "“opt-in is a rhetorical straw-man that cannot really be implemented by regulatory policies without creating a number of unintended side effects, many of which are suboptimal for individual privacy..."
Die EU sieht das wohl anders...
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Die Kläger haben behauptet, dass es bei Wal-Mart eine Corporate Policy zur Diskriminierung gibt. Das ist ein wesentlicher Angelpunkt dieser Class Action, den nach der En-Banc-Entscheidung die Kläger auch beweisen müssen. Dieser Nachweis scheint den Klägern, allerdings mit hohem Aufwand (120 Zeugenaussagen, Statistiken, Expertengutachten) letztendlich soweit gelungen zu sein,dass zumindest eine Sammelklage zulässig ist. Insbesondere kam es den Richtern auf den Vergleich mit anderen in dem Industriezweig tätigen großen Unternehmen an.
Wie die Sammelklage in einiger Zeit ausgeht, steht auf einem anderen Blatt. Die Abgrenzung der in die Class Action fallenden Arbeitnehmer ist schwierig. Es könnte durchaus sein, dass der US Supreme Court sich des Falls annimmt.
Grüsse aus Washington
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Aber natürlich auch sehr detaillierte Gesetze... Das Gesetz ist nach dem "Royal Assent" in GB jetzt "durch"- als "Digital Economy Act 2010":
http://thegovmonitor.com/world_news/britain/royal-assent-given-to-energy-flood-and-water-and-digital-economy-bills-27792.html
Eine andere Frage ist, wann die Vorschriften in Kraft treten. Das könnte noch einige Zeit dauern.
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