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Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke Herr Kollege, aber das mit der UD-RiLi siehe ich etwas anders: Siehe Entscheidungsgrund 30:
" Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach es Unternehmen zum Schutz der Endnutzer untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht nach der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie verboten sein kann."
Wie es schon in der Pressemitteilung der EuGH heißt:
"Ein Mitgliedstaat kann untersagen, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen weiteren Vertrag schließt."
Der EuGH stellt allerdings klar, dass die Richtlinie 2005/29 angesichts der Tatsache, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Entscheidungen vor dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung erlassen wurden, erst seit diesem Zeitpunkt, also dem 12. Dezember 2007, auf den Ausgangsfall anwendbar ist.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für die detaillierten Kommentare ... Welche Rolle spielt der Präzedenzfall Schweden (und mit Einschränkungen Öeterreich) in diesem Zusammenhang, das sich weigert, die VDS-RiLi umzusetzen?
Siehe hierzu u.a.: http://www.faz.net/s/Rub99C3EECA60D84C08AD6B3E60C4EA807F/Doc~E6B113022D0F44026893C9957DE18371E~ATpl~Ecommon~Scontent.html
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Mich würde in diesem Zuammenhang ja mal interessieren, wie die Beck Community die Chancen sieht, dass es alsbald zu einem neuen deutschen Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung kommt. Wenn ich die neueste Presse hierzu verfolge, ist das ja ga nicht sicher. Wagt jemand den Blick in die Kristallkugel?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Zusatzfrage an alle: Sind die Vorgaben des BVerfG in einem neuen Gesetz überhaupt sinnvoll umsetzbar? Und wenn ja, wer soll für all die teuren Schutzmaßnahmen finanziell aufkommen?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für die Hinweise. Ich habe ein "derzeit" in die Überschrift eingeführt, weil ich nicht suggerieren wollte, dass die Vorratsdatenspeicherung in allen Fällen (d.h. auch in Zukunft) grds. nicht vereinbar mit dem Grundgesetz ist. Ich lese übrigens, dass EU-Kommissarin Frau Reding die RiLi "überarbeiten" will.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Mein Kollege in Italien teilt mit, dass die Verurteilung auf Art 167 des Italienischen Datenschutzgesetzes beruht - Gesetzesdekret 196/2003.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Online: http://www.thelocal.de/sci-tech/20100220-25389.html
The internet social network Facebook can now face prosecution in Germany in the case of privacy violations, the country's data protection commissioner Peter Schaar confirmed Saturday.
Since Facebook had opened an office in Hamburg on February 11, Schaar said that the company was now subject to Germany's strict data protection laws, the federal government official told broadcaster Deutschlandradio.Facebook has access to the personal data of its users, but up until now, those living in Germany have had no legal protection from the unwanted use of that information.
But Schaar emphasised that the "first responsibility" lay with Facebook users, and advised them to read the terms and conditions of the social network website
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für den Hinweis, Herr Kollege Lapp. Bleibt hinzuzufügen, dass das Wegdelegieren vom Richter hier bei uns in den USA häufiger vorkommt - das gilt z.B. in vielen Scheidungsprozessen, denen ein Pflichtverfahren auf gütliche Einigung vorgeschaltet ist, das nicht vom Richter, sondern von einem "Special Master" (das ist ein vom Gericht benannter Beauftragter mit speziellen Rechtskenntnissen) geleitet wird. Kommte es zum Ergebnis, wird die Sache dem Richter zur Absegnung vorgelegt. Es komt aber auf das Prozessrecht in den einzelnen Bundesstaaten an.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für die ausführlich begründeten Vorschläge zu später Stunde, Florian. Anschlußfrage: Trifft ein eventuelles Vorgehen gegen den deutschen Datenexporteur nicht möglicherweise den falschen - nämlich denjenigen, der sich auf die Zertifizierung nach Safe Harbor verläßt?
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke, Herr Kollege Wiesel. ich lege das Urteil so aus, dass der Richter es hat mangels substantiierten Vorbringens dahinstehen lassen, ob i.E. das BDSG einschlägig ist, weil es jedenfalls ein Blocking Statute ist. Sonst wäre die Prüfung des Standards nach dem Supreme Court Urteil ja gar nicht mehr nötig geworden. Es ist übrigens nicht das erste Mal, dass europäisches Recht als unbeachtliches Blocking Statute für die E-Discovery eingestuft wird.
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