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Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Schnelle Entscheidung der Universität Bayreuth im Fall Guttenberg: Noch am Abend wird die Hochschule dem Verteidigungsminister den Doktortitel aberkennen. Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) ist mit seiner Entscheidung vom Montag, den Doktortitel abzulegen, einer Aberkennung offenbar nur knapp zuvorgekommen. Der Präsident der Universität Bayreuth, Rüdiger Bormann, kündigte am späten Mittwochnachmittag an, er werde noch im Lauf des Abends eine Erklärung abgeben. Wie "Welt Online“ aus Universitätskreisen erfuhr, wird Guttenberg der Doktortitel aberkannt.
"Es wird die Aberkennung sein, ohne Zweifel. Die Verstöße waren zu gravierend“, sagte eine mit den Vorgängen vertraute Person. Eine offizielle Bestätigung der Universität war zunächst nicht zu erhalten.
Mit der unerwartet schnellen Entscheidung will die Universität offenbar einen Schlussstrich unter die vergangene Woche bekanntgewordene Plagiats-Affäre ziehen.
Der Minister hatte in einem Brief an die Universität "gravierende handwerkliche Fehler“ bei seiner Doktorarbeit zugegeben, die er im Februar 2007 abgeschlossen hat. Am Mittwoch tagte die Prototionskommission der rechts- und wissenschaftlichen Fakultät der Hochschule. Nach der Promotionsordnung muss ihm der Doktorgrad formell von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät aberkannt werden. "
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Bayreuth (dpa) – Die Universität Bayreuth wird noch am Abend eine Entscheidung über die mögliche Aberkennung des Doktortitels von Karl-Theodor zu Guttenberg bekanntgeben. Der Verteidigungsminister hatte in einem Brief an die Universität «gravierende handwerkliche Fehler» bei seiner Doktorarbeit eingeräumt, die er im Februar 2007 abgeschlossen hat. Heute tagte die Promotionskommission der rechts- und wissenschaftlichen Fakultät der Hochschule. Uni-Präsident Rüdiger Bormann will die Entscheidung am Abend in einer Pressekonferenz verkünden.
http://www.focus.de/politik/schlagzeilen/nid_65219.html
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Ist es schon mal vorgekommen, dass ein Verlag eine gedruckte Diss. hat einziehen müssen?
Grüsse aus Washington
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke, dass Sie sich so viele fundierte Gedanken zu §§320 /307 BGB machen.
Ich kenne den Urteilstext noch nicht und bin auch kein Zivilrechtsdogmatiker, aber es scheint mir, das der BGH die AGB-Regelungen als lex specialis (von Amts wegen zu prüfen) anwendet, die den allgemeinen Vorschriften der Einrede des § 320 BGB vorgehen.
Die Tatsache, dass sowohl § 307 Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 2 BGB auf Treu und Glauben verweisen, steht dem nicht entgegen. Die Prüfungsperspektive ist in beiden Vorschriften ist unterschiedlich: in § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB it es die unangemessene Benachteiligung, die in § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB konkretisiert wird. Der Maßstab des Treu- und Glauben in § 320 Abs. 2 BGB bezieht sich auf das Leistungsverweigerungsrecht, dem Treu- und Glauben nicht entgegen stehen dürfen.
Der Gedankengang des BGH wird sich wohl erst mit dem Erscheinen des Volltextes des Urteils völlig erschließen lassen.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Also scheint es darauf anzukommen, wer den Schlüssel zu den Daten hat. Nur der Betroffene im Sinne des § 3 Abs.1 BDSG (= keine personenbezogenen Daten) - auch oder nur der Auftragnehmer (= personenbezogene Daten). Richtig?
Interessante Diskussion - würde ich gerne noch etwas weiterführen, wenn Interesse besteht.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank für den Kommentar. Ich glaube die Frage ist falsch gestellt. Es geht darum, ob die Ausübung des Zurückbehaltungsrecht treuwidrig ist (nicht darum, ob § 320 dispositiv ist). Erst musste der BGH den Verstoß gegen Treu und Glauben (über §45k TKG analog) prüfen - und dann über § 320 Abs. 2 auf §320 Abs. 1 abstellen. Mal abwarten, was der Volltext des Urteils dazu bringt.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Selbst wenn das Niederländische Datenschutzgesetz hier anwendbar ist, bezweifele ich, dass die allgemeine Einwilligung in die Übermittlung der personenbezogenen Daten bei Apps - versteckt in den AGBs - so gültig ist. Aber ich will der Diskussion nicht vorgreifen.
Zur Klarstellung: Der Blog hier dient sicher nicht dazu, dass die Moderatoren Rechtsfälle lösen oder gar Rechtsrat erteilen, sondern dass sie aktuelle Fälle zur Diskussion stellen.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Danke für die zahlreichen Kommentare. Es wäre nett, wenn wir uns alle bei den Kommentaren mehr auf die datenschutzrechtliche Problematik der Apps konzentrieren könnten.
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Der US Supreme Court hat heute ein wichtiges Verfahren entschieden, in dem es um Background Checks bei Indepedent Contractors ging (die Grundsätze lassen sich auch mutatis mutandis auf private Arbeitnehmer anwenden). Im Ergebnis, so die Obersten Richter, sei die NASA zu Backgrund Checks befugt. Es gebe zwar eine Reasonable Expectation of Privacy - das Interesse der NASA an der Zusammenarbeit mit "Bürgern, die die Gesetze einhalten," gehe aber vor. "The challenged portions of the forms consist of reasonable inquiries in an employment background check.” Zwei Richter gingen sogar noch weiter und meinten, die US Verfassung gewähre kein Recht auf "informational privacy".
NASA v. Nelson, 09-530.
Näheres:
http://www.bloomberg.com/news/2011-01-19/worker-privacy-limited-by-top-court-in-government-contract-case.html
Dr. Axel Spies kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank, Richard. Ich hoffe, wir können die Diskussion noch etwas weiterführen.
Ich weiß nicht, ob sich jemand mal näher mit der umfangreichen neuen Cloud Computing-Studie des Fraunhofer-Institutes beschäftigt hat. Hier das Link zur Vorabversion:
http://www.fokus.fraunhofer.de/de/elan/_docs/cloud_studie_vorabversion_20101129.pdf
Dort lese ich auf S. 116:
" Strenge Anforderungen sind an die Kommunikation einerseits zwischen Cloud-Kunde und -Anbieter, andererseits zwischen verschiedenen Rechenzentren in der Cloud gestellt: Ein derartiger Datenaustausch ist grundsätzlich zu verschlüsseln. Das BSI unterscheidet hierbei nicht zwischen dem Austausch personenbezogener bzw. aus anderen Gründen sensibler und sonstiger Daten; für letztere ist die Notwendigkeit einer Verschlüsselung nicht unmittelbar einsichtig.
Ein gewisses Problem im Zusammenhang mit verschlüsselter Datenübertragung ergibt sich aus dem Aufwand bei der Ausführung der verwendeten kryptographischen Algorithmen, die bei der Übertragung großer Datenmengen durchaus zu Buche schlägt. Dennoch sind Mechanismen wie TLS an Cloud-Anbieter grundsätzlich als erfüllbar angesehen werden muss.
Cloud-Kunde und -Anbieter, andererseits zwischen verschiedenen Rechenzentren oder SSL heute Stand der Technik, so dass diese Anforderung an Cloud-Anbieter grundsätzlich als erfüllbar angesehen werden muss.“
Der Ansatz scheint mir auf eine Art Beweislastumkehr hinauszulaufen: Das BDSG ist anwendbar, es sei denn der Anbieter weist nach, dass die Daten sicher verschlüsselt sind (siehe dazu die Checkliste des Instituts auf derselben Seite) und dass nur der Betroffene seine Daten mit dem Schlüssel einsehen kann.
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