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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
nach wie vor bin ich beeindruckt, wie viel Sachkenntnis in den Fragen und Antworten in dieser Kommentarrubrik zusammenkommt. In der Anzahl der Kommentare ist dies der seit Bestehen des Beck-Blogs am häufigsten kommentierte Beitrag (erstmals muss eine zweite Seite angebrochen werden), nach meinem Empfinden liegt diese Rubrik auch in der Qualität der Kommentare in der Spitzengruppe, auch wenn es sich gar nicht immer um spezifisch juristischen Sachverstand handelt, der hier geäußert wird. Ich möchte Sie bitten, das, was bisher (im Gegensatz zu anderen Internet-Foren) so gut funktioniert hat, auch weiterhin zu erhalten: Bitte keine persönlichen Angriffe gegen andere Kommentatoren, bleiben Sie bitte sachlich in der Auseinandersetzung.
speziell zur Auseinandersetzung Evers/Licht:
Dass jemand, der auf einer eigenen Website Artikel zum selben Thema veröffentlicht hat, im hiesigen oder in anderen Foren darauf hinweist bzw. dies verlinkt, halte ich für legitim. Dies gehört zum Kommunikationsmittel Internet dazu. Natürlich werde ich Beiträge mit Links auf reine Werbeseiten oder auf Seiten, die nichts mit dem Thema zu tun haben, löschen. Es gehört zu den positiven Erfahrungen in diesem Blog, dass solche Eingriffe bisher nur selten nötig geworden sind.
Dass sich einzelne Kommentatoren/Rechercheure auf je einzelne Punkte konzentrieren, ist durchaus ok, denn in der Gesamtheit kommt dann doch möglicherweise etwas vollständiges heraus. Ich habe ja schon diverse Male darauf hingewiesen, dass es strafrechtlich nicht zu einer Distribution der Verantwortung kommen muss: Dass einer verantwortlich ist, bedeutet nicht, dass nicht daneben auch andere angeklagt werden können.
Die Bedeutung der Vereinzelungsanlagen/Sperren vor den Tunnels dürfte jedem klar sein: sie sollten einen Stau/eine Überlastung im Tunnel verhindern. Daher erscheint mir auch wichtig, ob sie (bis wann) funktioniert haben. Und wenn gerade eine solche Kamera weggelassen wird, ist es doch naheliegend danach zu fragen, warum dies der Fall ist.
@Meister: Zur Vorsatzdiskussion, die hier schon an verschiedenen Stellen aufgekommen ist: Auch ein dolus eventualis setzt nach ganz h.M. ein Wollenselement hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs voraus. Selbst wer eine vorhersehbare Gefährdung verursacht, ist daher regelmäßig nicht schon deshalb wegen vorsätzlichen Delikten zu belangen. Das gilt für Autoraser genauso wie für LoveParade-Verantwortliche, die möglicherweise sehenden Auges eine Gefährdung der Besucher verursachten. Ich halte es für fast ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft hier wegen vors. Totschlags ermittelt oder anklagt.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
nochmals Dank für Ihre aufmerksame und aufklärende Recherche und Ihre ergänzenden Fragen. Zum Teil werden diese sicherlich auch bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Nur soviel zu einigen globalen Fragen (in die Details der öffentlich-rechtlichen Genehmigungsparxis bin nicht eingearbeitet und möchte ich mich als Strafrechtler auch nicht (un)qualifiziert äußern):
Die Frage der "Zuständigkeit" ist strafrechtlich nicht parallel zum öffentlichen Recht zu sehen. Grundsätzlich ist für fahrlässige Verursachung von Tod und Verletzung jeder aktive Verursacher "zuständig", sofern ihm der Erfolg zurechenbar ist. Das erklärt auch meinen Widerspruch gegen die Darstellung der Polizei/Innenministerium, da sie nicht zuständig seien, seien sie auch nicht verantwortlich.
Freilich kann die behördliche Genehmigung einer Gefahrenstelle den Gefährder von strafrechtlicher Haftung befreien, sofern er sich an die Auflagen hält. So ist es ja auch im Straßenverkehr, der als Einrichtung hoch gefährlich ist, aber wer sich an die Regeln hält, dem kann man strafrechtlich keinen Vorwurf machen (er haftet nur noch für die Betriebsgefahr).
Aber: Eine behördliche Genehmigung kann allenfalls denjenigen entlasten, dessen Gefahr genehmigt wird, nicht aber denjenigen, der genehmigt und bei der Genehmigung Fehler macht. Wenn das Sicherheitskonzept also nur bei vollständiger Überfüllung des Geländes Maßnahmen vorsah oder sich nur auf das Gelände ohne Zugangswege/Rampe bezog, dann fällt dies - da auch Sektorenüberfüllungen, insbes. an der Rsmpe, vorhersehbar gefährlich sind - auf denjenigen zurück, der das Sicherheitskonzept trotz dieser Lücke für ausreichend hielt und die Veranstaltung genehmigt hat. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Entlastungsstrategie der Stadt Duisburg erfolgreich ist, die einen unvollständigen Genehmigungsprozess einfach für korrekt erklärt.
Soweit ich das sehe, ist die Veranstaltung Kölner Lichter (ebenso wie die früheren Love Parades) deshalb anders zu beurteilen, weil diese Veranstaltungen auf öffentlichem Straßengrund ohne Umzäunung stattfanden. Dabei wird denjenigen, die eine solche Veranstaltung besuchen, wesentlich mehr Eigenverantwortung gegeben. Werden Menschen aber eingezäunt bzw. zu einer umzäunten Veranstaltung eingeladen, dann hat derjenige, der sie einzäunt (und diejenigen, die ihm das genehmigen und diejenigen, die Gefahrenabwehr leisten sollen) automatisch mehr Verantwortung für deren Wohlergehen.Sowiet mein Versuch, die in der Diskussion gefallenen Stichworte und rechtlichen Erwägungen strafrechtlich einzubinden.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r I.S.,
die Frage, ob Auslassungen oder gewisse "Dehnungen" der Darstellung des Sachverhalts selbst strafrechtlich relevant sind, kann mit folgenden Erwägungen beantwortet werden: Ein Beschuldigter ist nicht zur Wahrheit verpflichtet, zur Selbstentlastung darf er auch lügen. Er kann auch "seine" Version des Sachverhalts von einem Anwalt/Verteidiger vortragen und rechtlich begutachten lassen. Strafrechtlich (als Strafvereitelung § 258 StGB) bedeutsam wären aber etwa Manipulationen an Beweismitteln und aktive störende Eingriffe in die Ermittlungen durch Nichtbeschuldigte. Dies setzt aber voraus, dass solche Störungen gerade vor den Ermittlungsbehörden erfolgen. Handelt es sich wie hier um ein Gutachten, das zur Entlastung der Stadtverwaltung Duisburg in der politischen Öffentlichkeit gedacht ist, dann ist dies strafrechtlich nicht relevant.
Ich gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft alle diese Akten (und noch mehr) im Original und vollständig/unmanipuliert zur Verfügung gestellt bekommen hat, so dass eine Strafvereitelungshandlung insofern ausscheidet.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
für Ihre Recherchen darf ich Ihnen danken, insbesondere die Arbeit der Stadtverwaltung und ihrer Hauskanzlei wird hier decouvriert.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Stadt Duisburg, Innenministerium/Polizei, Veranstalter weisen nach wie vor auf die jeweilige Verantwortung der anderen Beteiligten hin. Die diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Fakten sind auch durchaus zutreffend. Im Grunde hat sich seit den ersten Stellungnahmen Anfang August bei den jetzt vorliegenden Stellungnahmen aber keine wesentliche Änderung ergeben. Die Stellungnahmen sind nur detaillierter geworden. Daher ist mein obiges (zwischenzeitlich aktualisiertes) Zwischenfazit immer noch aktuell: Bei allen drei "Akteuren" (ich verzichte auf eine Individualisierung, die Sache der Staatsanwaltschaft ist) ergeben sich Fahrlässigkeiten, die objektiv zurechenbar die tödlichen Erfolge verursacht haben:
1. Der Veranstalter hat ein Zugangs- und Abgangskonzept vorgelegt, das nicht funktionieren konnte und in der absehbaren Konsequenz dazu führen musste, dass sich auf der Rampe spätestens dann, wenn ein großer Zugangsstrom auf einen größeren Abgangsstrom trifft (wie es das Konzept des Veranstalters ab 16 Uhr vorsah) ein enormes Gedränge entwickeln würde. Zudem hat der Veranstallter es auf eben dieser Rampe zugelassen, dass dort entgegen den Auflagen der Genehmigungsbehörde - für den Zweck der Publikumssteuerung ungeeignete - Bauzäune und Brezelbuden aufgestellt wurden und ein halboffener Gulli sowie ein großes Schlagloch durch einen ungeeigneten Bauzaun "gesichert" wurde. (Quelle) Dieser Bauzaun steht offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschehen. Der Veranstalter hat es außerdem versäumt, durch geeignete Lautsprecherdurchsagen und effektiven Ordnereinsatz das Gedränge auf der Rampe, das sich unvermeidlich ergeben musste, möglichst "glimpflich" zu steuern, um Verletzungen und Todesfälle zu vermeiden.
2. Die Stadt Duisburg hat die Veranstaltung mit diesem Konzept genehmigt, das heißt, sie ist ihrer Prüfpflicht in einem wesentlichen Punkt nicht nachgekommen: Das Konzept war in einem für den Todeserfolg relevanten Punkt widersprüchlich: Insgesamt 485.000 Personen sollten das Gelände nach und nach aufsuchen können, was bei der maximalen Durchlasskapazität der Eingangstunnel länger gedauert hätte als die Veranstaltung andauerte, wenn man den - vorgesehenen- gleichzeitigen Abgang über dieselbe Rampe einbezieht. Im "Sicherheitskonzept" ergab sich eine offenkundige Lücke: Für den Fall der Überfüllung des Tunnels und/oder der Rampe war keinerlei Maßnahme vorgesehen. Die Informationen lagen vor und hätten bei kritischer Prüfung dazu führen müssen, dass eine Genehmigung der Veranstaltung nicht erfolgte.
3. Die Polizei hat in der Gedrängesituation, die (aufgrund der fehlerhaft geplanten und fehlerhaft genehmigten Zu- und Abgangssituation) entstand, reagiert, indem sie an drei ungeeigneten Stellen Sperren errichtete und unkoordiniert wieder aufhob, so dass durch diese Sperren nicht die beabsichtigte Entlastung des Gedrängels, sondern sich eine gefährliche Verschärfung desselben ergab. Statt Gefahrabwendung hat die Polizei dadurch zu einer Gefahrerhöhung beigetragen. Dies war vorhersehbar. Obwohl die Situation sich - auch durch die vorherigen Sperren - zwischen 16.30 und 16.50 erheblich verschärfte, wurden seitens der Polizei keine geeigneten Maßnahmen getroffen, das Gedränge aufzulösen.
Es gibt noch weitere hier und anderswo aufgeführte Details, die möglicherweise mit zum Unglück beitrugen: Die Ungeeignetheit der Bauzäune für die Absicherung der Zugangswege, von denen einer möglicherweise zur tödlichen Stolperfalle wurde, die fehlende bzw. unzureichende bzw. unmögliche Kommunikation zwischen Crowd-Manager und Polizei sowie Polizei untereinander, die unterlassene Überprüfung der Einhaltung der Auflagen für den Zugangsbereich, die unzureichende Absicherung der Treppe, deren Zugangsbereich zur tödlichen Falle wurde, als Besucher sie als "Ausweg" entdeckten. Möglicherweise lassen sich auch noch einzelne Besucher verantwortlich machen, die fahrlässig an Plakatwänden, Bauzäunen und Schildern herumkletterten und durch ihre Stürze in die Menge die Situation zusätzlich verschärften.
Strafrechtlich - von anderen rechtlichen Aspekten soll hier nicht die Rede sein - können mehrere Personen auch unabhängig voneinander wegen Fahrlässigkeiten, die zum selben Erfolg führen, haften. Es ist also durchaus möglich, dass die bisherige Entlastungsstrategie der Akteure, jeweils mit dem Finger auf die anderen zu zeigen, nicht aufgeht: Letztlich können sich strafrechtliche Ermittlungen und möglicherweise auch Anklagen gegen Individuen aus allen drei Bereichen ergeben.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
schoen dass Sie diese Diskussion weiterhin lebendig halten. Es ist wichtig, dass dies auch noch im Herbst geschieht, wenn sich die meisten Medien bereits anderen Themen zugewendet haben. Der Versuch der Stadt Duisburg, mit rechtlichen Mitteln Hintergrundinformationen und damit informierte Diskussionen über dieses Ereignis zu unterdrücken, darf nicht gelingen. Ich werde sicherlich am Ball bleiben, melde mich derzeit aber nur kurz aus dem Urlaub.
In Betracht kommen nach deutschem Strafrecht die Normen § 222 StGB (Fahrl. Tötung) und § 229 StGB (Fahrl. Köperverletzung); die ansonsten hier genannten Normen (insb. Aussetzung, Freiheitsberaubung o.a. erfolgsqualifizierte Tatbestände) kommen nicht in Betracht, da sie jeweils ein vorsätzliches Grunddelikt voraussetzen. Vorsatz wird man wohl bei keinem der Verantwortlichen annehmen (oder gar beweisen) können.
Die Fahrlässigkeitsnormen geben weitreichende Möglichkeiten, Verantwortlichkeiten zu bestimmen und zu bestrafen, Fragen der Schwere der konkreten Schuld werden dann innerhalb des Strafrahmens beantwortet. Die österreichische Norm, deren genaue Reichweite ich nicht kenne, führt uns nicht weiter.
Mein Anliegen besteht weiterhin darin, die strafrechtlich bedeutsamen Umstände von denen zu differenzieren, die nur solche sind, die zwar den Gesamtzusammenhang verdeutlichen, nicht aber eine strafrechtliche Verantwortlichkeit (etwa: Lampenwechsel im Tunnel, "Entfluchtung" etc.) begründen. Ich hoffe weiterhin, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen zu eindeutigen Ergebnissen führen.
Mit besten Grüssen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Kommentatoren,
inzwischen hat sich hier eine Anzahl von Love-Parade-Experten gefunden. Ich bedanke mich für Ihre oftmals weiterführenden Kommentare und Beiträge. Während der Urlaubszeit habe ich nur noch gelegentlichen Internet-Zugang und werde für ein weiteres "Zwischenfazit" bzw. für ein weiteres Update meines Beitrags erst im September wieder Gelegenheit haben. Dennoch lasse ich den Kommentarbereich "offen" für Ihre weiteren Diskussionsbeiträge.
Nochmals der Hinweis, dass der strafrechtliche Blick natürlich ein begrenzter ist: Es geht im Strafrecht nur um persönliche Verantwortung, nicht die der "Stadt", der "Polizei", des "Veranstalters", auch wenn deren Verantwortungsbereiche mit Recht zunächst an erster Stelle genannt werden. Von einem "doppelten juristischen Schuldnachweis" kann allerdings nicht die Rede sein: Es geht um den Nachweis individuellen Fehlverhaltens (Sorgfaltspflichtsverletzung), was sich - laienhaft formuliert - dahin äußert, etwas getan oder unterlassen zu haben, das (allg. und individuell) vorhersehbar zu Schädigungen geführt hat. Dies können Handlungen/Unterlassungen sein - insofern hat AK Recht, die schon im Vorfeld liegen (Planung/Genehmigung), aber auch solche, die näher am eigentlichen Unglücksgeschehen gelegen sind (Hindernisse/Kommunikation/Sperren). Jeweils ist dann noch zu prüfen, ob der Handelnde/Unterlassende etwa gerechtfertigt oder entschuldigt ist. Handlungen zeitlich nach dem tatbestandlichen Erfolg können zwar auch juristisch interessant sein, sind aber keinesfalls kausal für die Todes- und Verletzungsfälle.
Von den jetzt kursierenden Dokumenten, die an xtranews geleakt wurden, kann ich dieses hier empfehlen, nämlich die "Veransatltungsbeschreibung" der lopavent gmbh, in der auch Überlegungen zu den Besucherströmen enthalten sind (ab S.13).
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Eine andere, zugegeben unpopuläre, Sichtweise auf dieses Problem äußert der Kriminologe Thomas Feltes (Professor für Kriminologie und Polizeiwissenschaft an der Uni Bochum), heute in der taz (hier).
Nur ein paar Zitate aus dem Interview:
"Die Betroffenen sind sofort aus der Haft zu entlassen. Das Straßburger Urteil ist verbindlich. Wer veranlasst, dass diese Personen weiter im Gefängnis bleiben müssen, begeht Rechtsbeugung."
"Die Gefährlichkeit dieser Leute wird extrem überschätzt. Viele von ihnen sind inzwischen schon alt geworden. Außerdem ist die Vorstellung, dass in der Sicherungsverwahrung nur Menschen sitzen, die sonst neue schwere Straftaten begehen, nachweislich falsch. Von zehn Verwahrten sind neun unnötig inhaftiert, weil sie gar nicht rückfällig geworden wären"
"Nein, vielmehr müsste dann endlich während der Haftzeit vernünftig mit den Tätern gearbeitet werden. Statt dem bisherigen Verwahrvollzug müsste ein therapeutisches Milieu geschaffen werden. Statt Schließern müsste es im Gefängnis viel mehr Psychologen geben. Dann würden Rückfälle schon im Ansatz verhindert und die Allgemeinheit würde nachhaltig geschützt."
Sie versprechen hundert Prozent Sicherheit?
"Natürlich nicht. Niemand kann das versprechen. Aber statt Ängste zu schüren, sollten Politik und Medien eher die Bereitschaft der Gesellschaft fördern, auch mal eine Fehlprognose und ein gewisses Restrisiko zu akzeptieren. Die meisten Gewaltdelikte werden ja ohnehin von Ersttätern und nicht von Rückfälligen begangen."
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Einer lügt hier: Entweder der Crowd-Manager Carsten Walter, der behauptet, der ihm an die Seite gestellte Polizeibeamte habe nicht über ein Funkgerät verfügt (siehe hier) oder Polizeinspekteur Dieter Wehe, der genau dies bestreitet und behauptet, der Beamte sei mit Funkgerät ausgestattet gewesen (siehe hier, S.7). Es ist eine Aussage gegen Aussage-Situation, die ich hier nicht auflösen kann. Aber: Herr Wehe selbst sagt, dass die Kommunikation durch den Verbindungsbeamten nicht über den Polizeifunk, sondern trotz der Netzschwierigkeiten per Handy erfolgte, warum das, wenn ein Funkgerät zur Verfügung steht?
Die mangelnde Kommunikation zwischen Ordnern des Veranstalters und Polizei sowie der Ordner und der Polizisten untereinander scheint mir ein wesentlicher Punkt zu sein: Wird ein crowd-Manager eingesetzt, der mit der Polizei kooperieren soll, um genau das zu verhindern, was dann eingetreten ist, fehlt es aber an den technischen Mitteln zur Kooperation, dann ist dies aus meiner Sicht ein weiterer Punkt, der als Sorgfaltspflichtverletzung zu untersuchen sein wird. Herr Wehe hat die Wichtigkeit schon richtig erkannt, denn für die Ausstattung des Polizisten mit einem Funkgerät ist sicher nicht der Veranstalter zuständig. Das ist wohl der Grund dafür, dass Wehe diesen Mangel so deutlich bestreitet.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Brinkmann #144,
ich habe Ihre lesenswerte Analyse auch oben im Beitrag verlinkt.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
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