Änderungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) sind heute in Kraft getreten

von Prof. Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 26.06.2024
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|473 Aufrufe

Gestern wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vom 20.6.2024 verkündet (BGBL. 2024 I Nr. 207). Die Änderungen, mit denen vor allem Anpassungen umgesetzt werden, die Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach in einer Protokollerklärung im Bundesrat am 22.3.2023 zugesagt hatte (s. im Detail meinen Blog-Beitrag vom 1.6.2024), sind heute in Kraft getreten.

Die Pläne, die ich in dem genannten Blog-Beitrag vorgestellt habe, haben sich in folgenden Punkten nochmal geändert.

a) § 17 Abs. 1 KCanG wird nun wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie dürfen sonstige entgeltlich Beschäftigte, unabhängig davon, ob diese Mitglieder oder Nichtmitglieder sind, oder andere Nichtmitglieder nur mit Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.“

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Dasselbe Nichtmitglied darf von einer Anbauvereinigung mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 nur beauftragt werden, wenn es entgeltlich beschäftigt wird.“

Ursprünglich sollte § 17 Abs. 1 KCanG folgender Satz angefügt werden:

„Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nicht mit mehr als einer Art von Tätigkeit nach Satz 3 beauftragen.“

b) Zudem wird § 36 Abs. 1 Nr. 13a KCanG wie folgt gefasst:

„13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt,“

Die ursprünglich angedachte Fassung lautete:

 „13a. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 denselben entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied mit mehr als einer Art von Tätigkeit beauftragt,“

Da soll noch einer durchblicken…

Auch bemerkenswert: Das KCanG wurde in Teilen geändert, bevor es überhaupt in Kraft getreten ist. Denn die Regelungen zu den Anbauvereinigungen gelten erst ab dem 1.7.2024.

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