Rechtswidrige Blutprobenentnahme - auch Verwaltungsgerichte sehen kein Verwertungsverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.09.2008

Die Frage der Praxis der regelmäßig anerkannt rechtswidrigen Blutprobenentnahmeanordnungen (§ 81a StPO) durch Polizei und Staatsanwaltschaft hat den Blog schon mehrfach beschäftigt. Die überweigende Rechtsprechung in Strafsachen nimmt deswegen kein Beweisverwertungsverbot an.  In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spielte diese Frage bislang wohl keine Rolle. Nun sind aber Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.09.2008 - VG 4 A 139.08, VG 11 A 453.08 im Internet zitiert zu finden, in denen nach eine Fahrerlaubnisentziehung auf einer Verwertung einer derartigen Blutprobenentnahme beruhte (Ich habe den Beitrag über lawblog gefunden, was ich nicht unterschlagen möchte):

Beide Kammern kamen in ihren Entscheidungen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Entnahme der Blutproben zwar möglicherweise rechtswidrig war. Gleichwohl dürften die hierbei gewonnenen Erkenntnisse bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegt werden. Zum einen seien die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis habe die Behörde nämlich auch die Rechte Dritter, die vor zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Kraftfahrern geschützt werden müssten, zu beachten. Zudem seien beide Blutentnahmen, die auf einer jahrelangen, bislang unbeanstandeten Praxis in Berlin beruht hätten, nicht willkürlich gewesen und daher verwertbar. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse an der Wahrung der Verkehrssicherheit gegenüber dem persönlichen Interesse der Antragsteller, von ihren Fahrerlaubnissen einstweilen weiter Gebrauch zu machen.

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3 Kommentare

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Eine Recherche aus aktuellem Anlass zu eben diesem Thema förderte noch einige weitere Entscheidungen zutage, die zum selben Ergebnis gelangten:

OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss 1 M 12/08 vom 20.o3.2008
OVG Lüneburg 12 M 3738/00 vom: 27.10.2000
VG Ansbach AN 10 K 07.03295, AN 10 K 07.01051, AN 10 S 07.01052 vom 22.o9.2008
VG Braunschweig Beschluss 6 B 214/07 vom: 29.01.2008
OVG Lüneburg Beschluss 12 ME 183/08 vom 14.o8.2008
VG Oldenburg Beschluss 7 B 2323/08 vom o2.o9.2008

Die Begründung ist im Wesentlichen ähnlich: Ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot gilt nicht im Fahrerlaubnisrecht, hier wird im Wege einer Güterabwägung auch die rechtswidrig erlangte Blutprobe für verwertbar gehalten.

 

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@ Zivilist:

Ach, wirklich? Reden wir mal wieder über das Thema, wenn Sie das Opfer rechtswidrig gegen Sie beschaffter Beweismittel werden.

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