Blutprobenentnahme: In Hamburg nicht mehr ohne Richter ... und auch keine Fahrt zur Wache!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.01.2010

"Richtervorbehalt und kein Ende", möchte man fast sagen. Die SZ berichtet über eine spektakuläre - aber konsequente Entscheidung der Hamburger Behörde für Inneres: Dort ist den Polizeibeamten neuerdings offenbar untersagt, überhaupt Blutproben ohne richterliche Anordnung zu entnehmen. Nichtmals mehr auf die Wache sollen Trunkenheitsfahrer zur Blutprobenentnahme mitgenommen werden, wenn nicht bereits eine richterliche Anordnung stattgefunden hat. Die SZ titelt so auch ironisch (?): "Einladung zum Trinken"

 

 

 

 

Vorsicht (Eigenwerbung):

Zu revisionsrechtlichen Fragen, insbesondere den erforderlichen Vortrag bei Erhebung der Verfahrensrüge im Rahmen der Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 28 ff. 

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4 Kommentare

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Es sollte doch in einer großen Stadt wie Hamburg machbar sein, dass ein Richter tatsächlich rund um die Uhr erreichbar ist und in vertretbarer Zeit eine Entscheidung fällt. Aus meiner Laienhaften Sicht sollte dies nicht einmal besonders viel kosten - ein, zwei Richtergehälter sind nun wirklich nicht die Welt. Stattdessen möchte Ahlhaus den Richtervorbehalt abschaffen.

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So "spektakulär" ist das eigentlich nicht, wenn auf die konsequente Umsetzung des § 81 a StPO im Lichte der neueren Rechtsprechung hingewirkt wird, oder?

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CarstenKrumm schrieb:

"Richtervorbehalt und kein Ende", möchte man fast sagen. Die SZ berichtet über eine spektakuläre - aber konsequente Entscheidung der Hamburger Behörde für Inneres: Dort ist den Polizeibeamten neuerdings offenbar untersagt, überhaupt Blutproben ohne richterliche Anordnung zu entnehmen. Nichtmals mehr auf die Wache sollen Trunkenheitsfahrer zur Blutprobenentnahme mitgenommen werden, wenn nicht bereits eine richterliche Anordnung stattgefunden hat. Die SZ titelt so auch ironisch (?): "Einladung zum Trinken"

 

 

 

 

Vorsicht (Eigenwerbung):

Zu revisionsrechtlichen Fragen, insbesondere den erforderlichen Vortrag bei Erhebung der Verfahrensrüge im Rahmen der Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010, Rn. 28 ff. 

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