OLG Köln zur Blutprobenentnahme: Nachts = kein Eildienst = Gefahr in Verzug

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.03.2010

Die Frage des Vorliegens von Gefahr in Verzug zur Nachtzeit, in der kein richterlicher Eildienst eingerichtet ist wird bekanntermaßen von den OLGen unterschiedlich beurteilt. Das OLG Köln, Beschl. v. 15.1.2010 - 83 Ss 100/09 (zu finden hier) hat hier eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs angenommen bei einer Blutprobe (§ 81a StPO), die um 23.55 Uhr entnommen wurde (der Eildienst des Amtsgerichtes dauerte bis 23.00 Uhr - die Polizei traf den Angeklagten kurz vor 23.00 Uhr an) - es könne eben nicht bis 6.00 Uhr gewartet werden. Das OLG Köln hat sich auch ausdrücklich mit der Entscheidung OLG Hamm NJW 2009, 3109 auseinandergesetzt und hierbei festgestellt, dass der fehlende richterliche Eildienst normalerweise nicht zur Annahme einer Willkür der Polizei bei einer polizeilichen Blutprobenanordnung führen kann - es seien aber auch andere Konstellationen denkbar. 

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