Kindergeburtstag statt Umgang = 100 € Ordnungsgeld

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.01.2011

Vater und Mutter hatten mit gerichtlicher Billigung eine Umgansgregelung getroffen. Darin heißt es unter anderem:

Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird.

Der Vater hatte dem Familiengericht mit Schreiben vom 21. Juni 2010 mitgeteilt, dass er M. am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 aus beruflichen Gründen nicht zu sich holen könne; er werde dieses ausgefallene Wochenende am darauf folgenden Wochenende – dem 3. bis 6. September 2010 – nachholen. Das Schreiben wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 13. Juli 2010 per Telefax übersandt.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter dem Familiengericht mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Besuchswochenende vom 27. bis 30. August 2010 nicht vom 3. bis 6. September 2010 nachholen könne, da M. an diesem Wochenende seinen Kindergeburtstag feiere und sämtliche Einladungen an die Kinder bereits herausgegangen seien; am Geburtstag des Kindes – dem 19. August 2010 – habe der Geburtstag nicht gefeiert werden können.

Der Umgang vom 3. - 6.9. fand nicht statt. Auf Antrag des Vaters verhängte das FamGericht gegen die Mutter ein Ordnungsgled von 100 €.

Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos, das OLG:

Der Vater hat – vorbildlich frühzeitig – seine Verhinderung am Umgangswochenende vom 27. bis 30. August 2010 unter Geltendmachung berechtigter Gründe angezeigt und sein Recht auf eine Nachholung des Umgangs angemeldet. Die Unvermeidbarkeit der Ausrichtung des Kindesgeburtstages von M. am darauf folgenden Wochenende hat die Mutter auch im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise nachvollziehbar erläutert, vielmehr liegt vor dem Hintergrund des gesamten Akteninhalts die Vermutung nicht fern, dass der Kindergeburtstag aus anderen als den von der Mutter vorgebrachten Gründen auf den 3. September 2010 anberaumt wurde, zumal der Vater – von der Mutter unbestritten – vorgetragen hat, M. habe zuvor nie einen Kindergeburtstag ausgerichtet. Hiernach kommt es auf die – vom Vater bestrittene – Behauptung der Mutter, diesem sei schon seit längerer Zeit bekannt gewesen, dass der Kindergeburtstag am Wochenende vom 3./4. September 2010 gefeiert werden würde, nicht entscheidungserheblich an, weil die Mutter kein Recht hatte, den Kindergeburtstag auf den 3. September 2010 zu legen. Davon unabhängig – und selbständig tragend – begründet das ihre Behauptung bezügliche Beweisangebot der Mutter, M. anzuhören, bei den vorliegend obwaltenden Gegebenheiten auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht die Pflicht des Gerichts hierzu. Denn es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, weshalb M. hierzu sachdienliche Angaben machen könnte. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, wann, von wem, unter welchen Umständen und mit welchem Inhalt dem Vater der Termin des Kindesgeburtstages „längere Zeit“ vor dem 3. September 2010 mitgeteilt worden sein soll.

OLG Saarbrücken v. 26.11.2010 - 6 WF 118/10

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7 Kommentare

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Puh, habe die Überschrift erst dergestalt missverstanden, dass der Vater mit dem Sohn dessen Geburtstag gefeiert hat und das eine solche Freizeitgestaltung nicht mehr unter den Begriff "Umgang" subsumiert werden konnte und daher ein Ordnungsgeld erging. Aber so halte ich die Entscheidung richtig. Komische Taktiererei der Mutter.

 

Ich hätte mal eine Frage: Bei den von Ihnen erstellten Einträgen könnte man den Eindruck gewinnen, dass es überwiegend Frauen sind, die ein solches Verhalten an den Tag legen, um das gemeinsame Kind vom Erzeuger fernzuhalten. Ist das unbeabsichtigt oder entspricht es einfach den Tatsachen, dass Frauen eher zu solchen Methoden greifen?

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Kann ich Lurker nur zustimmen: Da schon recht automatisch die Mutter immer das Sorgerecht bekommt kann auch nur sie zu solchen Methoden greifen. Wenn ich noch auf dem aktuellen Stand bin kommen auf 400 Sorgerechtsentscheidungen nur Eine zu Gunsten des Vaters.

Da müsste man sich als Anwalt schon auf gewisse Art glücklich schätzen zu den wenigen zu gehören die mal einen Vater haben der der Mutter den Umgang vorenthält. (Ist nicht bösartig gemeint).

 

Mir tut bei dem Ganzen nur das Kind leid, unerheblich ob es wirklich Geburtstag feierte oder nicht. Der Vater ist hier im Recht, ganz klar. Aber mir graut es davor mir vorzustellen wie die Eltern im Flur stehen und streiten und jeweils an den Armen des Kindes ziehen.

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Na also.

Da gibt es doch tatsächlich mal einen Fall, wo eine Mutter zu einem Ordnungsgeld verurteilt wurde.

 

Das wiegt natürlich den millionenfachen, sanktionlosen Umgangsboykott, die tausendfachen Sorgerechtsentzüge und Umgangsauschlüsse auf, mit denen sonst meistens der Umgangsboykott von deutschen Gerichten "geregelt" werden.

 

Von den Fällen, in denen die Väter wegen absoluter Aussichtslosigkeit aufgeben, ganz zu schweigen.

 

Aber jetzt ist ja alles gut.

Jetzt kann man wieder weiter Väter entsorgen wie bisher.

 

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Wie wäre es wenn sich die scheidenden Ehepartner mal außergerichtlich einigen?!

Ich finde es interessant zu sehen das sich auch hier in den Kommentaren alle über die Mütter und Väter auslassen und dabei vergessen das zwischen den Fronten lebende Menschen stehen. Nämlich Kinder. Und Kinder sind keine Katzen oder Pferde denen es egal ist das sie jede Woche wo anders sind, Kinder sind Wesen die bei solchen Streitigkeiten völlig alleine sind.

Aber die Parteien in solchen Fällen sind ja heuchlerische Egoisten.
Heucherlisch weil sie angeblich zum Wohle des Kindes streiten.
Und Egoisten weil sie streiten damit sie mit "ihrem Besitz" (Dem Kind) so viel Zeit wie möglich verbringen können.

Ich warte noch auf das Elternteil (Vater oder Mutter) das sich gemäß dem Kaukasischen Kreidekreis verhält. Und wer den nicht kennt: Wikipedia weiss weiter.

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@DAMerrick,

Das gilt ja wohl für jeden Streit.

Aber dass diese Utopie nicht eintritt, dafür sorgen schon die Juristen, die sich von dem Streit ernähren.

Und um aussergerichtliche Einigungen zu verhindern, wird einer Partei (genannt, die Berechtigte) großzügig und, dank VKH, kostenlos die Erfüllung aller Wünsche versprochen.

 

Das nimmt natürlich jede Notwendigkeit, sich mit dem Anderen (dem Pflichtigen) auf irgendeinen Kompromiss zu verständigen.

Warum soll die Berechtigte auch friedlich mit der Hälfte zufrieden sein, wenn sie vor Gericht das Ganze bekommen kann?

Und welches Kompromissangebot sollte ein Pflichtiger noch machen können, nachdem ihm die Kinder und alles Geld entzogen wurden?

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So weit in Ordnung aber wenn eine Entscheidung da ist und beide Seiten haben nur die Hälfte, können dann die Parteien ihren Stolz nicht wenigstens einmal zurückstellen und sagen "Komm, wir lösen das anders."

Sag nichts, ich weiss sie können es nicht.

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