Schadenersatz nach Folterdrohung - auch für einen Mörder?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 05.08.2011

Die gestrige Entscheidung des LG Frankfurt a. M. (Zivilkammer)  hat in der Öffentlichkeit für Empörung gesorgt und auch auf vielen Lawblogs wird schon diskutiert (z.B. hier und hier). Das "mulmige" Gefühl bei dieser Entscheidung hängt v. a. damit zusammen, dass hier ein Mensch, der ein Kind entführt und getötet hast, zusätzlich Schamgrenzen überschreitet, indem er sich als Opfer stilisiert und sich auch noch öffentlich dafür auf die Schulter klopft, er sorge mit seinen Klagen  für die Anerkennung der Menschenrechte in Deutschland. Ein schwer erträgliches Maß an Selbstgerechtigkeit tritt hier zutage.

Dafür ist aber nicht das Gericht verantwortlich. Es hat gesetzmäßig  entschieden und auch deutlich gemacht, dass bei der Entschädigung die angeblichen Traumata des Klägers aufgrund der Folterdrohung keine Rolle spielten. Ein Schmerzensgeld für ein angeblich durch die Folterandrohung erlittenes psychisches Trauma wurde ihm ausdrücklich nicht zuerkannt. Dem Kläger wurden auch vier Fünftel der Kosten auferlegt, so dass er von den 3000 Euro auch kaum etwas hat. Man kann natürlich noch darüber streiten, ob er wirklich eine "Entschädigung" verdient hat, und dabei das Verhältnis zu dem von ihm angerichteten Schaden in Rechnung stellen (so etwa Prantl in der SZ). "Ein Euro" Schadenersatz hätte als Symbol  genügt - so  Franz Salditt in einer Äußerung, die auf  Spiegel Online zitiert wird.

Gleich wie, man muss bei der Bewertung den Hintergrund mitberücksichtigen, den die große Kammer des  EGMR (Urteil vom 01.06.2010)  in ihrer ebenfalls umstrittenen Entscheidung bereitet hat: Der EGMR hatte zwar die Einstufung als "Folter" abgelehnt, jedoch eine "unmenschliche Behandlung" nach Art. 3 EMRK bejaht. Deutschland habe in der Reaktion auf diesen Fall unmenschlicher Behandlung noch nicht hinreichend klar gestellt, dass eine Verletzung gegen ein unveräußerliches Recht des Klägers vorliege. Insbesondere wurde in der Entscheidung angemahnt, dass über den Schadenersatzanspruch bis dahin keine Entscheidung gefällt worden sei  - v.a. deshalb dürfe sich der Kläger noch als "Opfer einer Menschenrechtsverletzung" sehen ("may still claim to be a victim of a violation of Art. 3 of the Convention").

In anderer Beziehung hatte der EGMR dem Kläger nicht Recht gegeben: Ein Verstoß gegen die  Fair-Trial-Maxime (Art. 6 EMRK)  liege nicht vor, da das Landgericht in seinem Urteil die aufgrund der unmenschlichen Behandlung gefundenen Sachbeweise nicht zum Tatnachweis sondern nur zur Überprüfung des Geständnisses verwertet habe. Diese Wertung des EGMR ist zutreffend auf Kritik gestoßen (vgl. Weigend, StV 2011, 325 (329).

 

 

 

 

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6 Kommentare

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Die empörten Reaktionen erinnern auch immer ein wenig an die Stammtischdiskussionen "Wie konnte er nur xyz verteidigen.", wie jetzt etwa auch in Norwegen. Im Fall Gäfgen dazu ein aktuelles Interview mit seinem Verteidiger Heuchemer zum Urteil als wichtigem präventivem Signal. "Warum er Kindsmörder Gäfgen vertritt? Er höre "immer wieder", dass Verdächtige beim Polizeiverhör gequält würden, erklärt Anwalt Michael Heuchemer im taz-Interview."

 

Moralisch mag der Schadensersatz diskussionswürdig sein, rechtlich ist er es nicht und wurde unabhängig entschieden. Dazu auch Christian Rath in der TAZ "Schadenersatz-Urteil schmälert Schuld von Gäfgen nicht - Unpopulär, aber richtig.".

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Bevor man einem - wenngleich selbst schwer straffälligen - Folteropfer hier Selbstgerechtigkeit vorwirft, sollte man (weniger Herr Prof. Dr. Müller persönlich, sondern die deutsche Öffentlichkeit allgemein) lieber dafür sorgen, daß Folter in Deutschland unterbleibt: Mit Verwarnungen mit Strafvorbehalt und "Strafbeförderungen" der verantwortlichen Rechtsbrecher, die sich ihrerseits als Retter der Gerechtigkeit und Exekutoren des Volkswillens aufspielen, schafft man das jedenfalls eher nicht.

 

Von daher: Satisfaktion dem, dem Satisfaktion gebührt.

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Auch auf die Gefahr hin als Stimmtischsprücheklopfer zu gelten ...

Gibt es Schmerzensgeld, wenn ein Mensch dem anderen Schläge androht ?

Oder gibt es bei Mobbing Schmerzensgeld ?

In wenigen Ausnahmefällen ja, in aller Regel aber nein.

Insofern muss man sich fragen, was unterscheidet Gäfgen von uns "normalen" Menschen ?

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Ich sehe das Problem darin, dass die unrechtmäßige Folterdrohung nicht dort juristisch verarbeitet wurde, wo sie hätte verarbeitet werden müssen, nämlich innerhalb des Strafprozesses. So kommt es quasi "ersatzweise" zur Entschädigung wegen eines rechtswidrigen Vorgehens der Polizei. Und da fragt sich die nichtjuristische Öffentlichkeit natürlich, welchen "Schaden" denn dieser Mensch erlitten haben will, der selbst größtmöglichen Schaden vorsätzlich angerichtet hat. Obwohl juristisch zutreffend, ist dieses Ergebnis daher schwer zu vermitteln.

Guten Tag Herr Dr. Müller,

 

1) zum konkreten: Wenn RA Vetter nicht voll danebenliegt 

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/08/05/gfgen-wird-sein-geld-bekommen/

dann verhält sich die ffm. Staatsanwaltsch. mit dem "Aufrechnen"-Versuch juristisch hazadeuristisch grad so als wär´n Staatsracheakt gegen den Mörder angesagt

 

2) zum Hintergrund: vergessen Sie bitte auch wenns schwerfällt die Art 6 fair-trial-Menschenrechtslyrik der EMRC und schaun Sie sich mal in Kenntnis der m.E. zutreffenden Hannah-Arendt-Kritik an "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" als "understatement des Jahrhunderts"[1] die analoge EGMR-Unterscheidung Folter (war´s nach EGMR nicht) vs. unmenschliche Behandlung (war´s nach ERGMR doch) an ... fällt Ihnen, dann nicht das Analogon (wird im Alltagsdeutsch: wasch mir´n Pelz aber mach mich nicht naß geannt...) auf?

 

[1] Richard Albrecht, Das totalitäre Phänomen. Zur politischen Soziologie des Totalitarismus nach Hannah Arendt; in: soziologie heute, 3 (2010) 12: 32-35 [und] 13: 36-38

 

Besten Gruß

 

Richard Albrecht, 100811

http://www.duckhome.de/tb/plugin/tag/Richard+Albrechts+JustizKritik

 

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Die erste Anmerkung soll sein, auch ein Mörder genießt die unveräußerlichen Menschenrechte, die in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 Grundrechte heißen. Welche aberkannt werden können, sind in Art. 18 abschließend normiert ebenso der Grund.

 

Die zweite Anmerkung soll sein, dass es seit dem Inkrafttreten des Bonner GG an der Ausformulierung eines Organisations- und Ausführungsgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2 Halbsatz GG mangelt, denn was jetzt scheinbar Schadenersatz, Schmerzensgeld, usw. genannt wird, ist nichts anderes als die Folgenbeseititung zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechteverletzung. Dabei handelt es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art für die bereits der Verfassungsgeber den Rechtsweg ausdrücklich vor die ordentlichen Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG garantiert hat.

 

Die Staatsanwaltschaft wird aber mit ihrer Nummer der Aufrechung durchkommen, den § 353 Abs. 1 StGB sieht nur denjenigen als zu bestrafenden anderen Amtsträger, der wenn er wissentlich Steuern, Gebühren oder andere Abgaben von jemandem erhebt, von dem er weiß, dass er sie gar nicht oder nur in geringerem Umfang schuldet für eine öffentliche Kasse erhebt und sie in die eigene Tasche steckt. Alle anderen Amtsträger gehen bewusst und gewollt persönlich unantastbar, also straffrei aus ebenso wie ihre Anstifter und willigen Erfüllungsgehilfen im Wege der Amtshilfe. Ein System, dass eine Erfindung des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer basiert und am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg verkündet wurde. BGB und OLG Celle haben bis 1986 die Straffreiheit per Richterrecht endgültig bis heute gewährleistet. Da es im deutschen StGB seit 1943 !!! keinen Amtsmissbrauchstatbestand, der mal § 339 StGB geheißen hat, mehr gibt, können die meisten Amtsträger sowieo tun und lassen was sie wollen.

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