Automatisiertes Fahren: Soll ein Treuhänder die Verkehrsdaten verwalten?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 22.01.2018

Dies ist, laut FAZ, die von der Allianz angestrebte Lösung:

Zitat von Joachim Müller, Chef des Allianz-Sachversicherungsgeschäfts in Deutschland:

„Bei hochautomatisierten Fahrzeugen muss aufgeklärt werden können, wer für den Unfall verantwortlich ist, der Fahrer oder die Technik?“  Aufgrund der Bedeutung der Daten plädiere die Allianz dafür, „dass diese Daten an einen unabhängigen Treuhänder übertragen werden“, sagte Müller. „Wichtig ist dabei, dass weder die Autohersteller, die Versicherer, noch andere beteiligte Interessengruppen einen exklusiven Zugang zu den Daten erhalten.“

Dies Zitat zeigt einmal mehr, welchen Geschäftswert die Daten haben, die schon jetzt aus KFZ gewonnen werden. Hinzu kommt die Befürchtung, dass derjenige die Daten über die Unfallursachen manipulieren oder verschleiern könnte. Andererseits beiden die Daten eine Grundlage für zahlreiche neue Geschäftsmodelle von Unternehmen. Das Interesse an dem exklusiven Zugang zu den von einem Fahrzeug generierten Datensätzen ist deshalb groß, auch außerhalb des Bereichs automatisiertes Fahren.

Wir sind auf den Verkehrsgerichtstag diese Woche in Goslar gespannt. Dessen Arbeitskreis II befasst sich mit dem automatisierten Fahren und den Haftungsrisiken.

Wir hatten das Thema selbstfahrende KFZ schon mehrfach im Blog (hier, hier und hier - auch aus US-Sicht).

Was meinen Sie: Ist das Treuhändermodell eine gute Idee?

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2 Kommentare

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Hier die Ergebnisse des Verkehrsgerichtstages 2018, Arbeitsgruppe II.

Was halten Sie von dem Vorschlägen?

https://www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de/images/pdf/2AK_empfehlungen_56_vgt.pdf

Arbeitskreis II

Automatisiertes Fahren (Zivilrechtliche Fragen)

- Risiken der neuen Technik

- Wer haftet, wenn die Technik versagt?

- Brauchen wir ein neues Haftungssystem?

1. Der Gesetzgeber sollte klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheiden. Er sollte die Regelungen in § 1a und b StVG auf hochautomatisierte Fahrfunktionen beschränken.

2. Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass das Verbot der Nutzung der in § 23 Abs. 1a StVO genannten elektronischen Geräte (Handy etc.) im hochautomatisierten Fahrbetrieb nicht gilt.

3. Es besteht keine Veranlassung, das geltende Haftungssystem (Halter-, Fahrer- und Herstellerhaftung) für den Betrieb hochautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge zu verändern.

4. Der Gesetzgeber sollte die Mindestdeckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung von derzeit 7,5 Millionen auf 10 Millionen Euro erhöhen und damit einen Gleichklang mit den Haftungshöchstbeträgen des § 12 StVG herstellen.

5. Die Speicherung der in § 63a Abs. 1 StVG genannten Daten sollte sowohl im Fahrzeug selbst als auch bei einem unabhängigen Dritten erfolgen. Auch im letztgenannten Fall bleibt Adressat der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 63a Abs. 3 StVG allein der Halter. Die Einzelheiten sollte der Gesetzgeber unverzüglich regeln.

§ 63a

Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion

(1) Kraftfahrzeuge gemäß § 1a speichern die durch ein Satellitennavigationssystem ermittelten Positions- und Zeitangaben, wenn ein Wechsel der Fahrzeugsteuerung zwischen Fahrzeugführer und dem hoch- oder vollautomatisierten System erfolgt. Eine derartige Speicherung erfolgt auch, wenn der Fahrzeugführer durch das System aufgefordert wird, die Fahrzeugsteuerung zu übernehmen oder eine technische Störung des Systems auftritt.

 

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