Cave Canem?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.03.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht8|6210 Aufrufe

Mit dem Titel „cave canem“ (Vorsicht vor dem Hund) hat das Amtsgericht München eine Pressemitteilung überschrieben, die ein Schlaglicht auf die heutige Arbeitswelt wirft. Hier begegnet man nämlich – nach meiner Wahrnehmung - immer häufiger auch vierbeinigen Geschöpfen. Daraus entstehen interessante arbeitsrechtliche Fragestellungen (zum Mitbringen eines Hundes an den Arbeitsplatz durch einen Arbeitnehmer z.B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014 - 9 Sa 1207/13, BeckRS 2014, 67430).

Der vor kurzem entschiedene Fall des Amtsgerichts München (Beschluss vom 20.10.2017 - 182 C 20688/17, Pressemitteilung Nr. 19 vom 09.03.2018) lag jedoch ein klein wenig anders: Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die der Antragsgegnerin, mit der er in München ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen unterhält. Er hatte beantragt, dass seiner Kollegin untersagt werde, ihren Rauhhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen. Der Antragsteller trug vor, dass seit September 2017 der neu angeschaffte etwa 6 Monate alte Rauhhaardackel täglich mitgebracht werde, ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe. Der Hund halte sich zwar überwiegend im Büroraum der Kollegin auf, folge dieser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer oder die Küche bzw. werde von dieser dorthin getragen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften liege der Hund im Dienstzimmer hinter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem später auch wieder der Antragsteller Platz nehmen müsse. Der Antragsteller möge, wie auch einige der Büromitarbeiter, aufgrund eigener schlechter Vorerfahrungen keine Hunde, insbesondere nicht deren Geruch. Es sei bekannt, dass einige Menschen auf Hunde hochallergisch reagieren würden. Der mitunter bellende Hund beeinträchtige die Außenwirkung der Firma. Kunden brächten Kleinkinder oder eigene Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem darstellen könne. Nachdem er seine Kollegin schriftlich aufgefordert habe, den Hund binnen Wochenfrist nicht mehr mitzubringen, habe sich diese per Rundmail an die übrigen Mitarbeiter gewandt und aufgefordert ihr direkt mitzuteilen, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes einzuwenden hätte. Der vom Antragsteller angebotene Kompromiss, den Hund mitzubringen, aber ausschließlich im Büroraum der Kollegin zu belassen, habe diese abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hatte vorgerichtlich entgegengehalten, dass auch bisher von Kunden mitgebrachte Hunde allergische Reaktionen auslösen konnten. Bereits bei Bürogründung habe sie von ihrer Absicht berichtet, später einen eigenen Hund in die Büroräume mitzubringen. Der Hund würde den Bürobetrieb nicht stören, sondern sich wie in Studien nachgewiesen positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter auswirken. Würde der Hund wie vorgeschlagen ohne Übergangszeit allein in seinem Büroraum bleiben, werde er tatsächlich häufiger bellen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keinen Grund zu einer Eilentscheidung: „Es liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gälte abzuwenden. Es ist zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringt und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden (…) oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertigt die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.“

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8 Kommentare

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Nach meiner Meinung, soll derjenige, der sich unbedingt so einen Köter halten will, dies in seinen eigenen vier Wänden tun.  Ein Mitbringen im Notfall mag auch noch hinzunehmen sein. Aber ein mitgebrachter Hund als Dauerzustand ist nicht hinzunehmen.

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Ich denke, Sie haben den Artikel nicht aufmerksam genug gelesen.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung des Antragstellers zurück gewiesen, weil zum einen die Eilbedürftigkeit nicht dargetan wurde und zum anderen, weil konkrete Anhaltspunkte für die Behauptungen des Antragstellers fehlen.

Darüber hinaus haben Sie möglicherweise überlesen, dass es sich hier um eine Bürogemeinschaft handelt und die Antragsgegnerin bereits vor Gründung der Bürogemeinschaft auf die Anschaffung eines Hundes und dessen Mitnahme hingewiesen habe.

Ich halte es für richtig, dass es eine Absolutheit, wie Sie sie hier fordern, nicht gibt.

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Ich habe alles “aufmerksam genug gelesen“. Die von mir geäußerte Ansicht ist völlig unabhängig von den von Ihnen genannten Umständen. Ein Hund hat m. E. dauerhaft im Büro nichts zu suchen, sowohl aus Tierschutzgründen als auch aus Kollegenschutzgründen. Wo käme man überdies hin, wenn jeder seinen Hund, seine Katze, seinen Papagei, Wellensittich und Koi-Karpfen mitbringen würde?

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...und wenn man Hunde mitbringen darf, wird man doch wohl auch Kinder mitbringen dürfen, oder? Was Hunden erlaubt ist, wird man Kindern nicht verbieten dürfen, denke ich, oder den pflegebedürftigen Eltern...

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Über das Mitbringen von Kindern muss heute wohl jeder Betrieb nachdenken, der Mitarbeiter halten oder gewinnen will. Anders als bei einem Hund wird es aber praktisch nie in Betracht kommen, dass ein Kollege auf das Kind aufpasst (und damit die Verantwortung für das Kind übernimmt). Ebenso darf keine zu lange Ablenkung von der Arbeit entstehen. Daher dürften wohl nur schon etwas ältere Kinder, die sich selbst beschäftigen können, "arbeitsplatzgeeignet" sein.

Die Anmerkung mit den "pflegebedürftigen Eltern" ist dagegen höchst unangebracht. Pflege kann am arbeitsplatz nicht geleistet werden.

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Wenn drei oder mehr Personen eine Bürogemeinschaft gründen möchten und im Vorfeld darüber eine Vereinbarung erzielt wird, dass eine der Personen künftig seinen Hund mitbringen darf, dann hat das mit dem was Sie hier polemisieren, nichts zu tun.

Sie offenbaren lediglich, dass es mit Ihrer Lesekompetenz nicht zum Besten steht, Sie dafür aber immerhin eine Meinung haben.

Die geht leider am Thema vorbei.

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Wenn drei oder mehr Personen eine Bürogemeinschaft gründen möchten und im Vorfeld darüber eine Vereinbarung erzielt wird...

Diese Behauptung einer "Vereinbarung" ist streitig, wie aus dem eingangs mitgeteilten Sachverhalt hervorgeht, vgl. "...ohne dass die Kollegin hierfür auch nur um Erlaubnis gefragt habe". Ich hatte oben schon einmal gesagt, dass ich den Text durchaus gelesen hatte, auch wenn Sie es immer noch nicht glauben weil Sie offenbar auf der Hundeseite stehen. Zu Ihrer "Lesekompetenz" werde ich mich nicht weiter äußern...

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"Der Hund würde den Bürobetrieb nicht stören, sondern sich wie in Studien nachgewiesen positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter auswirken." Das dürfte zutreffen.

Es ist ja nicht verkehrt, dass das eindeutig gesundheitsschädliche Rauchen aus Büros verbannt worden ist. Wir haben allerdings in allem viel zu viele Verbote und Einschränkungen. Und zumindest kleine Hunde beeintträchtigen nichts und können vielmehr soziales Verhalten anregen. Ihre Nützlichkeit in Krankenhäusern (von ITS u.ä. mal abgesehen) und Altenheimen ist ja längst nachgewiesen.

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