Ein Bundes-Gerichtsdolmetschergesetz: ein Fortschritt rückwärts und eine Bitte um Beseitigung einiger Klarheiten

von Peter Winslow, veröffentlicht am 13.08.2019

Die Ankündigung eines Bundes-Gerichtsdolmetschergesetzes in der BT-Drucksache 19/10388 mit Eckpunkten zur Modernisierung des Strafverfahrens war eine gute Nachricht. Zweifelsohne stellt dies einen Fortschritt dar. Es ist nur schade, dass es der Fortschritt nicht weiter als bis in das neunzehnte Jahrhundert gebracht hat. Wie damals schaut er heute »viel größer aus[], als er wirklich ist«. Bei diesem Fortschritt hier wird lediglich der nicht gewinnbringende Nachweis geführt, dass eine gute Idee nur der Anfang ist; alles andere muss sich finden. Denn nach Ziffer 9 dieser Drucksache sollen im Rahmen eines Bundes-Gerichtsdolmetschergesetzes die auf Landesebene zum Teil erheblich unterschiedlichen »Anforderungen sowohl für die persönlichen als auch für die fachlichen Voraussetzungen« auf Bundesebene vereinheitlicht werden – eine grundsätzlich wünschenswerte Normierung.

Wie klein dieser angekündigte Fortschritt aber wirklich ist, wird anhand der Konkretisierung des zukünftigen Inhalts eines Bundes-Gerichtsdolmetschergesetzes klar. Nach der Druchsache soll dieser Inhalt die vier folgenden Punkte umfassen:

  1. Die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, namentlich die gewissenhafte und unparteiische Ausführung der Tätigkeit und Verschwiegenheit, sollen gesetzlich festgelegt werden.
  2. Es soll ein bundeseinheitliches, öffentliches Verzeichnis aller beeidigten Dolmetscher geschaffen werden.
  3. Die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der Dolmetscher und Übersetzer sowie deren persönlichen Voraussetzungen sollen festgelegt werden.
  4. Schließlich sollen fachliche Standards im Sinne des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 über die Richtlinie zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer/innen, Dolmetscher/innen und Gebärdendolmetscher/innen normiert werden.

Der einzig nicht zu beanstandende Punkt ist Punkt 3. Was die Punkte 1, 2 und 4 anbelangt: Ich verstehe schon, was der Gesetzgeber will; fassen kann ich’s aber nicht.

Zu Punkt 1: deutsche Sprache, schwere Sprache

Da die Amtssprache Deutsch ist und die gegenständliche Drucksache tatsächlich auf Deutsch verfasst wurde, muss man den Gesetzgeber beim Wort nehmen. Unklar ist nur, wie man das tun sollte. Allem grammatikalischen Anschein nach gibt es mindestens drei Möglichkeiten, Punkt 1 auszulegen, die alle auf der Mehrdeutigkeit der im Satz enthaltenen die-Wörter beruhen:

  1. Die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, namentlich (1) die gewissenhafte und unparteiische Ausführung der Tätigkeit und (2) Verschwiegenheit, sollen gesetzlich festgelegt werden.
  1. Die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, namentlich die gewissenhafte und unparteiische (1) Ausführung der Tätigkeit und (2) Verschwiegenheit, sollen gesetzlich festgelegt werden.
  1. Die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, namentlich die gewissenhafte und unparteiische Ausführung der (1) Tätigkeit und (2) Verschwiegenheit, sollen gesetzlich festgelegt werden.

Die erste Auslegungsmöglichkeit könnte die plausibelste sein, für die die zweite Auslegungsmöglichkeit auch sprechen könnte, soweit man nicht von einer »unparteiischen Verschwiegenheit« ausgeht, die unter Umständen in eine Unterscheidung ohne Unterschied auszuarten drohen könnte. Dieser Auslegung zufolge hätte der Gesetzgeber nichts anderes vor, als dass bereits bekannte Verschwiegenheitsgebräuche nun gesetzlich konkretisiert werden sollten. Aber wenn der Gesetzgeber diese Auslegung tatsächlich beabsichtigte, so wäre es ratsam gewesen, den in Punkt 1 enthaltenen Satz anders zu bauen, etwa so: Die Pflichten, denen ein Gerichtsdolmetscher nachkommen muss, namentlich Verschwiegenheit und die gewissenhafte und unparteiische Ausführung der Tätigkeit, sollen gesetzlich festgelegt werden.

Auf den ersten Blick scheint die dritte Auslegungsmöglichkeit unplausibel zu sein – nach näherer Betrachtung nicht so sehr. Dieser Auslegung zufolge möchte der Gesetzgeber eine neue Form der Verschwiegenheit regeln, die als eine Art gesetzlicher Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufzufassen wäre. Da Übersetzer und Dolmetscher aufgrund technologischer Entwicklung vor Hartz IV gerettet werden müssten, wie Herr Klingbeil schon einmal meinte, seien neue Beschäftigungsmodalitäten dringend notwendig. Sprich: Neben der Tätigkeit des Übersetzens und Dolmetschens müsse man auch zukünftig die Verschwiegenheit auf gesetzlich geregelte Art und Weise gewissenhaft und unparteiisch ausführen. In der Tat hätte man diese Möglichkeit entweder für lächerlich oder für lachhaft halten müssen, wenn der Gesetzgeber nicht gleich im nächsten Punkt das zukünftige Ergreifen einer längst ergriffenen Maßnahme angekündigt hätte.

Zu Punkt 2: Eulen nach Athen

Wie bereits von Uepo und dem ADÜ Nord berichtet, will der Gesetzgeber nun ein »bundeseinheitliches, öffentliches Verzeichnis aller beeidigten Dolmetscher« schaffen, das bereits seit Jahren existiert. Der Gesetzgeber möchte sich nicht durch eine lästige Tatsache verwirren lassen und betreibt nur billige Effekthascherei. Im politischen Sinne möchte der Gesetzgeber den Steuerzahler wissen lassen, dass er, wie der Steuerzahler auch, harte Arbeit zu schätzen weiß – von nichts kommt nichts – und dass er tatsächlich nichts versprechen möchte, was er nicht einhalten kann. … Es geschehen noch Zeichen und Wunder: Der Gesetzgeber ist so effektiv, dass er sein politisches Versprechen bereits vor dem Aussprechen gehalten hat.

Zu Punkt 4: Zu modern ist nicht gut

»[Z]ur Modernisierung des Strafverfahrens«, so heißt es fett geschrieben auf der ersten Seite der gegenständlichen BT-Drucksache, möchte sich der Gesetzgeber an Vorgaben aus 2004 orientieren und diese normieren. Denn wenn etwas faul im Staate Deutschland ist, gilt: Zu modern ist nicht gut.* Der Gesetzgeber will die Lage nur so weit von Moos und Moder bereinigen, dass die Oberfläche wieder etwas sauber wirkt. Er will etwas unternehmen, aber bitte nicht zu viel. Er will die Lage verbessert wissen, aber nur solange dies nicht zu viel Mühe kostet, wie etwa den Status quo zu verstehen. Außer dem oben genannten Beschluss der Kultusministerkonferenz aus 2004 werden keine weiteren Branchennormen in dieser Drucksache erwähnt. Der Gesetzgeber übersieht also, dass die vermeintlich vermoderte Lage bereits, zumindest zu nicht unerheblichen Teilen, geputzt wurde. Beispielsweise wurde die neue internationale Norm »Dolmetschdienstleistungen – Dolmetschen im juristischen Bereich – Anforderungen (ISO 20228:2019)« im April 2019 – also einen Monat vor Veröffentlichung der BT-Drucksache – veröffentlicht, findet aber keine Berücksichtigung in der Drucksache. Dasselbe gilt für die internationale Norm »Übersetzungsdienstleistungen – Anforderungen an Übersetzungsdienstleistungen (ISO 17100:2015)«, die bereits 2015 veröffentlicht wurde. … Anders gesagt: Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass alles vor dem Hintergrund seines Unwissens weitergehen muss, und möchte daher eine ganze Branche zwingen, auf dem Absatz kehrtzumachen. Nach dem Motto: Vorwärts, Kameraden, wir müssen zurück! Hier kann man nur dem ADÜ Nord folgen: »ein Gerichtsdolmetschergesetz auf der Basis des KMK-Beschlusses von 2004 [ist] sogar ein Rückschritt gegenüber den status quo [sic] und das Gegenteil von sachgerechter und zukunftsweisender Gesetzgebung«.

Unterm Strich

… können wir nur hoffen, dass uns der durch den Gesetzgeber angedrohte Gefallen solange erspart bleibt, bis er nicht nur in sich gegangen ist, sondern sich auch mit der Materie beschäftigt und zumindest alle obigen Klarheiten beseitigt hat.

 

Endnote

 * Das Wortspiel »zu modern ist nicht gut« habe ich vor Jahren zu hören bekommen und weiß leider nicht mehr, von wem.

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4 Kommentare

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Wie eigentlich auch dem flüchtigen Leser der BT-Drucksache 19/10388 sofort auffallen sollte, hat der ca. 15x im Text angesprochene "Bundestag" mit dem hier behandelten Text nicht das Geringste zu tun. Es handelt sich um eine im Bundesjustizministerium entstandene Unterrichtung über künftige Gesetzesprojekte der Bundesregierung.

Der Bundestag wird sich damit auch gar nicht näher beschäftigen, sondern auf die Gesetzentwürfe warten. Die ohnehin an den Haaren herbeigezogenen Auslegungszweifel hinsichtlich des Punktes 1 der Unterrichtung werden deshalb niemanden interessieren.

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In der Sache haben Sie vielleicht recht. Vielleicht hat der Bundestag gar nicht gesagt, dass er ein neues Gesetz haben möchte. Vielleicht hat das Bundesjustizministerium eigenständig gehandelt und dieses Gesetz auf eigene Faust in die Bahnen geleitet. Veilleicht weiß dieses Ministerium tatsächlich nicht, was die Justiz bereits bundesweit zu bieten hat (etwa ein einheitliches Verzeichnis). Wie dem auch sei: Ich habe nur auf Geräusche reagiert. … Es ist ein seltsames und etwas verwirrendes Gefühl, dass man vielleicht Unrecht haben kann und trotzdem Recht behalten darf. Ich ändere gleich »Bundestag« in »Gesetzgeber« um. 

Ich ändere gleich »Bundestag« in »Gesetzgeber« um.

Das Bundesjustizministerium ist nicht der »Gesetzgeber«. Gesetzgeber ist der Bundestag.

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Die LTO-Presseschau:

Gerichtsdolmetschergesetz: Im Mai hat der Bundestag Eckpunkte eines Bundes-Gerichtsdolmetschergesetzes, durch das die für Übersetzer geltenden Anforderungen bundesweit einheitlich gestaltet werden sollen, vorgestellt. Der Übersetzer Peter Winslow (community.beck.de) stellt die Punkte vor und spart dabei nicht an Kritik. So sei die Forderung nach einem bundeseinheitlichen Verzeichnis aller beeidigten Dolmetscher überflüssig, weil ein solches Verzeichnis bereits seit Jahren existiere.

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