BGH: § 64 Satz 1 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 17.02.2020

Der BGH hat mit Urteil vom 19. November 2019 (II ZR 233/18, BeckRS 2019, 36402) entschieden , dass § 64 Satz 1 GmbHG auch nach abgeschlossener Liquidation kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gläubiger der Gesellschaft ist.

Ein Gläubiger hatte den Liquidator nach Abschluss der Liquidation auf Zahlung aus §§ 71 Abs. 4, 64 Satz 1 GmbHG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen. Der Senat hat einen direkten Anspruch des Gläubigers verneint, weil § 64 Satz 1 GmbHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gläubiger sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei zwischen dem Erfüllungsanspruch der Gesellschaft nach § 64 Satz 1 GmbHG und dem Anspruch aus Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nach § 15a Abs. 1 InsO i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB zu unterscheiden. Nur die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags begründe eine deliktische Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern. Dagegen solle § 64 Satz 1 GmbHG im Interesse aller Gläubiger eine Bevorzugung Einzelner verhindern. Dies gelte auch für den Zeitraum nach Abschluss der Liquidation, da der Schutzzweck des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG unverändert bleibe.

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Die LTO-Presseschau:

BGH zu Schadensersatz bei Insolvenz: Der BGH hat Ende letzten Jahres entschieden, dass § 64 Satz 1 GmbHG auch nach abgeschlossener Liquidation kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Gläubiger der Gesellschaft ist, wie community.beck.de (Ulrike Wollenweber) nun berichtet. Allein eine verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags begründe eine deliktische Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern. § 64 Satz 1 GmbHG hingegen solle im Interesse aller Gläubiger eine Bevorzugung Einzelner verhindern.

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