Novellierung der Betriebsratsvergütung einstimmig beschlossen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.07.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|958 Aufrufe

Die gesetzliche Klarstellung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BT-Drucks. 20/9469, 20/9875) kommt – nach einigem Taktieren der Politik - nun doch. Der Bundestag hat am Freitag, 28. Juni 2024 grünes Licht gegeben. Alle Fraktionen und Gruppen des Bundestages stimmten der Regierungsvorlage zu, nachdem sie zuvor ausdrücklich den Tausenden Betriebsräten in Deutschland für deren ehrenamtliches Engagement gedankt haben. Der Entscheidung im Plenum lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucks. 20/11997) zugrunde.

So soll § 37 des BetrVG ergänzt werden, indem der Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer“ konkretisiert wird. Maßstab für die Entlohnung wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer soll der Zeitpunkt sein, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen in einer Betriebsvereinbarung „vergleichbare Arbeitnehmer“ definieren können. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, soll sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden können.

Ergänzt werden soll auch der § 78 durch den Hinweis, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt.

Bundesarbeits- und sozialminister Hubertus Heil (SPD) bekräftigte: „Wer sich als Betriebsrat engagiert, muss sicher sein, dass er keine beruflichen Nachteile befürchten muss.“ Denn die Freistellung der Betriebsräte solle sich nicht negativ auf die Lohnentwicklung auswirken, wie es der Gesetzentwurf klarstelle.

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