Beschädigung des Baumschutzbügels als Unfall

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.07.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|615 Aufrufe

Der BGH hatte einen Fall, in dem es eigentlich wohl um einen räuberischen Diebstahl ging, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet hatte. Dabei hat er wohl auch noch einen Baumschutzbügel angefahren...und ist dann geflüchtet. Frage: War das eine Unfallflucht? Aber klar, da kein belangloser Schaden vorlag - so der BGH!

 

 Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird von den Feststellungen getragen. Der Zusammenstoß des vom Angeklagten gesteuerten Pkw mit einem hierdurch beschädigten Baumschutzbügel war ein Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang, dass der am Schutzbügel entstandene Schaden kein ganz belangloser war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 4 StR 137/21 Rn. 4 mwN). Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl – bei Aufrechterhaltung des Strafausspruchs – besteht daher kein Anlass. An der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat hierdurch nicht gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07 Rn. 4; zu einem Einstellungsantrag nach § 154 Abs. 2 StPO ebenso BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 1 StR 92/12 mwN).

 

BGH Beschl. v. 13.3.2024 – 4 StR 292/23, BeckRS 2024, 6088

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