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Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Aus einer Erfahrung habe ich auch lernen können, und zwar aus einer polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmung.
Das Vernehmungs-Protokoll genau zu lesen und es ggf. abändern zu lassen bei Mißverständnissen ist da unabdingbar vor jeder eigenen Unterschrift. Danach sieht ein Beschuldigter es nicht so schnell mehr wieder.
Darum würde ich heute mir selber genau Notizen dabei machen bei jeder Vernehmung, um auch hierbei mich noch möglichst gut abzusichern, oder eben alternativ nichts in der Vernehmung zu sagen, bis dann zur HV. Gegenüber Psychiatern als Gutachter ist das m.E. sowieso der Königsweg.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Da haben Sie natürlich recht damit, werter Gast, darum kann man alleine daraufhin auch noch keine vernünftige Strafanzeige stellen, lediglich wegen versuchter Freiheitsberaubung, aber ein eigenes Gedächtnisprotokoll würde ich da bereits immer machen und dann gibt es mehrere Möglichkeiten, sich abzusichern über den Zeitpunkt der Erstellung und über die Tatsache einer Erstellung.
Das wäre auch bezeugbar von dritter Stelle, sonst steht natürlich nur Aussage gegen Aussage über den reinen Inhalt von Telephonaten. Die Verbindungsdaten aber müßten ja vorhanden sein. Im meinem eigenen und bereits erwähnten Fall von einer m.E. versuchten Erpressung und Nötigung gab es auch noch Briefe, nach denen fragte mich dann auch die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Anzeige. Mehr möchte ich aber dazu hier nicht mehr öffentlich schreiben, der Staatsanwaltschaft und auch Gerichten mußte ich diese Sache aber mal viel später wieder in Erinnerung rufen.
Die Aktenaufbewahrungsfristen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sind nämlich nicht sehr lange, der Bürger sollte das m.E. auch noch beachten und sich so etwas immer aufheben zur eigenen Sicherheit und für alle Fälle.
Solche Gesprache auf Tonträger aufzuzeichnen ist ja auch prinzipiell mit Strafe bedroht nach dem StGB, auch wenn es u.U. berechtigte Schutzinteressen dabei noch geben kann im Einzelfall.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Bei einer auf dem Smartphone des Fahrers laufenden Blitzer-App während der Fahrt stellt sich die Sache doch m.E. so dar:
Benützung des Smartphones während einer Autofahrt durch den Fahrer. Da käme es auf die genauen Umstände dabei doch vermutlich auch noch an, ob und wie das Smartphone während der Fahrt bedient wurde, ob es in einer Halterung angebracht war, ob es auch in die Hand während der Fahrt genommen wurde, und so weiter.
Da ginge es dann dabei nicht um eine Beeinträchtigung der Verkehrsüberwachung.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Verdächtig war Dr. B. doch auch dadurch geworden, daß er seinen Freund M. nicht gleich - oder bald - über die behaupteten 2 Telephonate plus Inhalte informierte, was m.E. lebensfremd ist. Außerdem sollte man in solchen Fällen selber eine möglichst umfassende Beweissicherung machen, also ein möglichst genaues Gedächtnisprotokoll solcher Anrufe mit Zeitpunkten und Inhalten möglichst rasch schreiben und von einem Anwalt - oder auch auf andere Weise - mit einem Datumsstempel und mit Zeitangabe und mit Unterschrift versehen lassen, um später einen Nachweis über dieses selbst angefertigte Gedächtnisprotokoll zu haben und auch evtl. Zeugen über den Zeitpunkt seiner Anfertigung.
Eventuell kann man bei einer Polizeidienststelle auch einen Eintrag ins Wachbuch noch erreichen, daß man mit einem selbst angefertigten Gedächtnisprotokoll auf der Wache am Tage X um die Uhrzeit Y erschienen ist. Außerdem wäre der Diensthabende dann auch ein Zeuge für Tag und Uhrzeit des Erscheinens auf der Wache, den Namen des Diensthabenden sich also auch gleich selber noch notieren und auch den Zeitpunkt des Besuchs auf der Wache.
Beweissicherung ist da ja alles, auch um sich selber mal im Fall der Fälle noch entlasten zu können bei genauen Befragungen vor Gerichten. Die Polizei (als der Freund und Helfer) kann das nämlich so machen und einem Bürger so bei dessen Beweissicherung helfen, denn Polizisten selber machen es ja genau so, sonst bekommen sie ja auch u.U. noch Probleme bei ihren eigenen Zeugenaussagen mal später im Gericht, wenn sie genau zu den Umständen ihres eigenen Berichts, oder zu Vernehmungsprotokollen befragt werden von den Beteiligten in einem Strafprozeß.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Weitere Informationen zum Urteil und dem Verfahren, die die SZ aber nicht gebracht hatte, finden Sie auch in diesen beiden Artikeln:
http://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/mollath-prozess-zeuge-...
http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Schuldig-des...
Die Süddeutsche (Online) ist keineswegs das Maß aller Dinge inzwischen mehr für mich, was deren Berichterstattung angeht.
Dazu habe ich noch zu viele Belege auf meinem Computer gespeichert, um diese Wertung auch noch begründen und beweisen zu können btw.
GR
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Nochmal pointiert:
Es geht hier um einer Altersbestimmung für ein Strafverfahren, und nicht um eine allgemeine Reihenuntersuchung für (minderjährige) Asylbewerber, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Herrmann,
da handelt es sich ja um Reihenuntersuchungen, und ohne einen notwendigen Zusammenhang mit einer Straftat.
Die Strafprozeßordnung hatten Sie ja nun damit erwähnt, also wäre das doch eine rechtliche Grundlage für das Strafverfahren, denn um ein solches handelt es sich doch hier. Da Sie auch von einem Vormund sogar noch ausgegangen sind für den angenommenen Minderjährigen, ohne ihn aber näher zu bezeichnen, wären doch mit dessen Einwilligung sowieso keine Probleme mehr mit einer Handwurzel-Röntgenaufnahme verbunden, und ohne diese Einwilligung zählt rechtlich das Strafverfahren und die StPO meiner Meinung nach. Auch wenn Ärzte dann ethische Bedenken äußern sollten, was ihnen ja auch völlig unbenommen ist.
Aber dazu sollten vielleicht auch ausgewiesene Juristen sich hier und jetzt mal noch näher äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Rudolphi (GR)
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Eine Reihe von Akten lagen aber auch dem Gutachter Prof. Bernhard Kretschmer nicht vor, solche z.B. von der Bundesanwaltschaft, wie er es gestern selber aussagte bei der Vorstellung seines Gutachtens.
Das Gutachten sollte natürlich auch noch vor der Wahl in NRW herauskommen, aber neben NRW haben auch die Geheimdienstkontrolleure des Bundestages im Fall Anis Amri eine interne Ermittlergruppe eingesetzt. Das Parlamentarische Gremium zur Kontrolle der Geheimdienste (PKGr) beauftragte seinen ständigen Bevollmächtigten Arne Schlatmann mit den Untersuchungen laut rbb.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Neuigkeiten vom 2. Verhandlungstag:
http://www.idowa.de/inhalt.regensburg-ist-der-mollath-zeuge-schuldunfaeh...
Damit dürfte auch der § 257c der StPO nun in Reichweite sein nach meiner Prognose, und auch die Gutachter sind wieder im Spiel mit den §§ 20, 21 StGB.
In Regensburg scheinen solche "salomonische Lösungen" also nicht völlig abwegig zu sein, frei nach der Schokoladenwerbung: "pragmatisch, praktisch, gut ....", und der Kreis um Mollath und die psychiatrischen Gutachter hätte sich damit auch wieder geschlossen. Geht doch bestens im System der StPO und des StGB bei der Justiz.
Es kommt ja doch immer auf das "gewußt wie" im Leben an, der Strafverteidiger jetzt beherrscht offensichtlich aber auch sein Handwerk, wie der bei der WA in 2014 vorher.
Rudolphi kommentiert am Permanenter Link
Unsere Werte sind aber nicht identisch mit denen, die wortwörtlich - oder als Glaubensgebote - aus dem Koran oder dem Hadith bzw. auch aus der Scharia entnommen werden und auch in der "Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam" noch niedergelegt wurden, die ja im Gegensatz zur Allgemeinen Deklaration der Menschenrechte der UN steht, auf die auch die BRD und das GG sich berufen.
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