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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zur Junktimklausel grundlegend:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv004219.html
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Na, ist doch klar: Alte Kästen haben bei einer bestimmten Stellung eine besondere Freude :)
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Naja, es geht im Grunde genommen um zwei verschiodene Themen, zum einen um das Thema "Vergesellschaftung auf der Grundlage des Art. 15 GG" und zum anderen um das Thema "Was kann man sonst noch gegen den Mangel an bezahlbarem Wohnraum tun". Bei Thema Nr. zwei kann man sicher alle möglichen Vorschläge machen, das ist schon richtig. Indes war die Antwort auf Thema Nr. eins eigentlich nur a) "Das gabe es noch nicht" und b) "Das ist für das Land Berlin viel zu teuer". An beiden Einwänden ist natürlich was dran, das ist schon richtig, indes: Ein bisschen mehr Substanz hätte ich mir eigentlich bei dem Thema Nr. 1 "Vergesellschaftung auf der Grundlage des Art. 15 GG" schon gewünscht.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Naja, das ist halt leider nur eine der Maßnahmen, die neben der Sozialisierung qua Gesetz auf der Grundlage des Art. 15 GG sonst noch in Betracht kommen. Ich gebe zu, das, was Sie vorschlagen, ist eine geeignete, mögliche und sinnvolle Maßnahme. Das ändert aber nichts daran, dass die Initiatoren des gegenwärtigen Gesetzgebungsvorhabens ungleich "größere" Ziele im Auge haben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Schöner Aufsatz, Chapeau!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Naja, aber man wird die Schrankentrias (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) auch nicht vollständig über Bord werfen können, weil an Art. 20 III GG ist auch die Legislative gebunden.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Gefällt mir gut, was Sie schreiben. Wobei der Eigentümer den Wert seines Eigentums ja nicht vollständig verliert, sondern er lediglich Einbußen erfährt. Das Gesetz muss dann freilich die Einbußen so gestalten, dass sie sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten. So viel Schutzbereich des Art. 14 GG muss dann schon noch sein.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Niemand sagt, dass sie überhaupt nicht gilt: Vielmehr scheint sich als überwiegende Meinung herauszukristallisieren, dass die Schrankentrias nicht in derselben Strenge gilt, wie bei Akten der Exekutive.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Gestern schon in der LTO-Presseschau:
Enteignung großer Wohnungsunternehmen: Am Samstag hat in Berlin die Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren zur Enteignung großer Wohnungsunternehmen begonnen. Hintergrund sind die stark steigenden Mietpreise in der Hauptstadt. lto.de (Pia Lorenz) hat sich die drei Gutachten zur rechtlichen Machbarkeit des Vorhabens angeschaut, die vom Berliner Senat in Auftrag gegeben wurden und die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass eine Enteignung oder Vergesellschaftung von Wohnimmobilien gemäß Art. 15 GG grundsätzlich möglich ist. Erforderlich dafür wäre ein formelles Landesgesetz.
Auch Heribert Prantl (Sa-SZ) befasst sich mit den Berliner Plänen. Er meint in seiner Kolumne, dass sich der Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht zu lange zu wenig um die Gemeinwohlbindung des Eigentums gekümmert haben. Für Prantl ist die kurze Aussage "Eigentum verpflichtet" das vergessene Fundament des Sozialstaates. Heike Göbel (Sa-FAZ) kommentiert zustimmend den Vorstoß der FDP, den GG-Artikel 15 ganz abzuschaffen. Sollten die Enteigner in Berlin Erfolg haben, wäre das ein schwerer Schaden für die marktwirtschaftliche Ordnung, zu deren tragenden Prinzipien ein starker Schutz privaten Eigentums gehöre, so die Autorin. Reinhard Müller (Mo-FAZ) meint, dass die Verfassung kein Wunschzettel zur Lösung sozialer Fragen ist und deshalb die “Vergesellschaftung“, die aus Kriegswirtschaft und Sozialisierung hervorging, auch nicht die Antwort auf die heutige soziale Frage sein könne. Dana Heide (Hbl) mahnt, dass Enteignungen ein fatales Signal an Investoren senden würden und das Potenzial hätten, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu zerstören. Zudem würden sie laut übereinstimmender Einschätzung von Experten nicht das Problem lösen, dass die Mieten immer weiter steigen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau:
Grundgesetz und Vergesellschaftung: Anlässlich eines Volksbegehrens in Berlin zur Vergesellschaftung von Wohnraum erläutern SZ (Wolfgang Janisch), taz (Christian Rath) und StZ (Christian Gottschalk) die entsprechenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Artikel 15 Grundgesetz erlaube eine Vergesellschaftung, sofern eine Entschädigung gezahlt werde, sei jedoch – anders als der für eine Enteignung maßgebliche Artikel 14 – in der Praxis noch nie zur Anwendung gebracht worden. Die Höhe der Entschädigung müsse sich dabei nicht notwendigerweise am Verkehrswert der Grundstücke orientieren, sondern sei unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Umstritten sei aber, ob eine Vergesellschaftung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müsse.
In einem separaten Kommentar weist Christian Gottschalk (StZ) darauf hin, dass in diesem Fall eine Vergesellschaftung wohl kaum verhältnismäßig sei. Das Repertoire der anderen Möglichkeiten, um bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten, sei noch lange nicht ausgeschöpft.
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