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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Fundstelle: http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/zap_F22_S1023.htm
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Im Internet ist zu der vorliegenden Entscheidung u.a. auch folgendes zu lesen:
"Rechtsprechungsübersicht zum Strafrecht 2016/2017
Von Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
V. Beleidigung (§ 185 StGB)
Eine verhältnismäßig große Zahl von Entscheidungen hat sich in der letzten Zeit mit der Frage der Beleidigung und damit korrespondierend mit den Fragen der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und zulässiger/unzulässiger Schmähkritik befasst. Hinzuweisen ist dazu auf:
Hier allerdings irrt Herr Kollege Burhoff: Ich habe gar keine Tochter.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Lahl,
alles bestens.
Vielen Dank und viele Grüße
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zeit für eine kurze Zwischenbilanz: Es ist November 2017. Die Diskussion läuft jetzt seit gut 15 Monaten. Es gibt im Moment ca. 230 Kommentare und knapp 14.000 Aufrufe. Inzwischen verlinkt auch der Wikipedia-Artikel über die Meinungsfreiheit (seinerseits mit täglich ca. 250 Aufrufen) unter seinen Weblinks auf diese Seite, so dass diese Seite sicher auch in Zukunft zahlreiche Aufrufe auf sich ziehen wird. Ich persönlich versuche meine Kommentare so zu platzieren, dass der Text idealerweise auch noch Jahre später im Zusammenhang gut lesbar ist. Aber das alles ist letzten Endes nur der formale Aspekt.
Inhaltlich kristallisieren sich verschiedene Themenfelder heraus, wobei der Ausgangspunkt zunächst der Freisler-Vergleich ist, aber inzwischen hat sich die Diskussion mehrfach verzweigt. Ein Thema ist hierbei insbesondere die Frage, unter welchen Bedingungen Nazi-Vergleiche aller Art (im öffentlichen Diskurs) zulässig sein sollen. Ein anderes Thema - das mich persönlich eigentlich sehr viel mehr interessiert - ist die Frage, wie sich das Verfahren weiter entwickelt, dessen Bestandteil der Freisler-Vergleich ist. Ich werde also den Schwerpunkt meiner Kommentare in erster Linie darauf setzen, den weiteren Fortgang dieses Verfahrens zu schildern.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Inzwischen hat auch "Rechtsportal" die Entscheidung in seinen Fundus aufgenommen:
https://www.rechtsportal.de/Rechtsportal/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Eine ähnliche Thematik auch in folgendem Fall:
https://www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/bverfg-1bvr182216-unwue...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich denke, es ist der blanke Hohn, wenn ausgerechnet die Verteidigung von Frau Zschäpe das Wort "Rechtsmissbrauch" in den Mund nimmt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Kammer-Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf schreiben in Heft 4/2016 auf Seite 249:
"Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen bei verfahrensbezogener Justizkritik
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; StGB §§ 185, 193
1. Auch eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik.
2. Der Umfang der Sach- und Verfahrensbezogenheit einer Äußerung ist sowohl bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik als auch bei der Abwägung der beteiligten Rechtsgüter und Interessen entscheidend zu berücksichtigen.
3. Der Schutz vor Ehrbeeinträchtigungen muss gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der geäußerte Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte in gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.
(Leitsätze: NJWRedaktion)
OLG München, Beschl. v. 11.7.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16
Fundstelle: NJW 2016, 2759 f. m. Anm. Putzke."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Was genau wollen Sie mit Ihrem Kommentar zum Ausdruck bringen?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Wikipedia-Artikel über die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB vermerkt:
"Ein weiteres Gebiet, in dem § 193 StGB Anwendung findet, sind Äußerungen von Rechtsanwälten im Rahmen der Ausübung eines Mandats. Auch diese sind, soweit es die Wahrnehmung des Anwaltsberufs erfordert, als Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann weitgehend straffrei, wenn sie eine Ehrverletzung darstellen.
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen stellt hierbei die einfachrechtliche Umsetzung der Grundrechte des Art. 5 GG, Meinungsfreiheit, und des Art. 12 GG, Berufsausübungsfreiheit dar.[1]
Im Kampf um das Recht müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden.[2] Dies gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Rechtsanwälte im Rahmen der Wahrnehmung von Mandanteninteressen.[3]
Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Der Begriff ist eng auszulegen. Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Ehrbeeinträchtigungen müssen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit in der Regel dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist, die der Durchsetzung legitimer eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient und jedenfalls aus Sicht des Äußernden nicht völlig aus der Luft gegriffen ist. Zudem ist ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten. [4]
Ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt liegt darin, ob die beleidigende Äußerung lediglich Akteninhalt blieb und nur den Verfahrensbeteiligten zugänglich war, oder ob die beleidigende Äußerung nach außen trat. Blieb die beleidigende Äußerung Akteninhalt ohne Außenwirkung, liegt im Zweifel eine rechtfertigende Wahrnehmung berechtigter Interessen vor.[5]
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