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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Kerngedanke ist eigentlich dieser Abschnitt:
"XVII. Kurzer Ausflug ins Gesellschaftsrecht
Wir haben jetzt also beim Klageerzwingungsverfahren im Ergebnis die Normen der VwGO, also eines völlig anderen Gesetzes, herangezogen, weil die Normen der StPO so überhaupt nicht "gepasst" haben. Gibt es ein solches methodisches Vorgehen überhaupt in der Rechtsordnung, dass man ein "anderes" Gesetz anwendet auf eine Fallgestaltung, die eigentlich in einem bestimmten Gesetz bereits geregelt ist? Ja, das gibt es durchaus, nämlich bei der Publikums-KG. Die Publikums-KG ist, ebenso wie jede andere KG, im HGB geregelt. Also müssten auf die Publikums-KG die Vorschriften des HGB Anwendung finden, die Vorschriften des "Heimat"-Gesetzes. Aber die Publikums-KG ist keine "normale" KG. Für eine "normale" KG sind einige, wenige Gesellschafter charakteristisch, die ggf. auch dazu bereit sind, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, darauf sind die Vorschriften des HGB zugeschnitten. Bei der Publikums-KG liegt aber eine völlig andere Situation vor, als es dem Regelfall einer "normalen" KG entspricht: Bei der Publikums-KG gibt es eine Vielzahl von "Gesellschaftern", die gar nicht daran denken, in irgendeiner Weise so etwas wie unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, sondern die sich typischerweise wie ganz normale Kapitalanleger verhalten. Also passen die Vorschriften des HGB nicht auf die Publikums-KG. Auf die Publikums-KG passen aber die Vorschriften des AktG ganz vorzüglich. Denn das AktG regelt genau den Fall der Publikums-KG, dass es erstens eine unüberschaubare Vielzahl von Gesellschaftern gibt und zweitens die Gesellschafter lediglich das wirtschaftliche Interesse eines typischen, mehr oder minder anonymen, Kapitalanlegers verfolgen. Kurzum: Der Gesellschafter einer Publikums-KG ist dem Aktionär in einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Auch die Struktur einer Publikums-KG als Körperschaft ist der Struktur einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Es besteht deswegen, soweit ersichtlich, unter Gesellschaftsrechtlern allgemein Einigkeit, dass auf die Publikums-KG nicht das HGB (das "Heimat"-Gesetz), sondern das AktG angewendet werden muss. Bei der juristischen Behandlung der Publikums-KG tritt also dasselbe "Phänomen" wie hier auf: Da das "Heimat"-Gesetz partout nicht passt, wird eben dasjenige "fremde" Gesetz angewendet, das der Funktion und der Struktur des Sachverhalts am besten angemessen ist.[65]"
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Besondere Beachtung verdient die aktuelle Entscheidung des OLG Bremen, Beschluss vom 21. September 2017, Az. 1 Ws 55/17 mit umfangreichen Zitaten der Rechtsprechung seit 1980 zum Ermittlungserzwingungsverfahren http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/4240.htm
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Interessant ist auch die Möglichkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens:
Der Bürger darf auch einen eingeschränkten Antrag zum OLG stellen.[22] Der Antrag richtet sich nur auf die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens, nicht auf eine Anklageerhebung.[23] Dies ist der sog. Ermittlungserzwingungsantrag. Der Antragsteller verfolgt mit dem Ermittlungserzwingungsantrag gerade nicht die Erhebung der öffentliche Klage nach der Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens, sondern der Antragsteller verfolgt mit dem Ermittlungserzwingungsantrag ein anderes Ziel: Der Antragsteller will mit dem Ermittlungserzwingungsantrag erreichen, dass der Strafsenat des OLG die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, sich überhaupt erst ernsthaft mit der von dem Antragsteller erstatteten Strafanzeige zu befassen und den vom Antragsteller unterbreiteten Sachverhalt einer ernsthaften strafrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Bekanntlich vertrete ich die Rechtsmeinung, dass auf das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ergänzend Verwaltungsprozessrecht angewendet werden muss. Die Anwendung der VwGO hätte prozessual vor allem zur Folge, dass
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wieder so eine Fallgruppe, bei der eine an sich allzu durchsichtige Gebührenschinderei für zulässig erklärt wird. Kein Wunder, wenn die Berufsgruppe der Anwaltskollegen in Misskredit gerät.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Täusche ich mich, oder ist das Ganze im Grunde genommen mal wieder nur eine Medienblase, die nur der Pegida-AfD-Fraktion die sehnlichst erheischte öffentliche Aufmerksamkeit verschafft?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie schreiben:
"Interessant könnte hier aber mal die andere Seite werden. Nach § 78b Abs. 3 StGB bringt jedes erstinstanzliche Urteil die Verjährung zum Ruhen, und zwar quasi für immer bis zum rechtskräftigen Abschluss. Dafür reicht eines, über dem "Im Namen des Volkes" steht und welches eine Entscheidung ausspricht. Ich wüßte, was ich als Gericht kurz vor dem Eintritt der Verjährung tun würde..."
Ich auch
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich schließe mich an.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das schreibt die Konkurrenz von LTO dazu:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/prozessauftakt-loveparade-unglu...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich bin ausgesprochen unglücklich über die vordergründige und schnelllebige Berichterstattung in den Medien. Aber die gravierenden juristischen Probleme sind einem breiteren Publikum wohl auch nicht vermittelbar.
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