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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Der Fotograf des von Sarkozy auf facebook eingestellten Bildes hat nunmehr bestätigt, das Foto sei, wie schon vermutet, erst am Abend des 10. November entstanden (Quelle).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ein im heutigen Spiegel (9.11., S.16) erschienener Kurzbericht erwähnt den zeugenschaftlichen Bericht eines der Beamten, der mit der Annahme, es habe zwischen den ersten acht und den (tödlichen) weiteren vier Schüssen eine zeitliche Zäsur gegeben, übereinstimmt. (Sekundärquelle) Dies ist allerdings, wie auch die Mittelbayerische Zeitung heute schreibt (Papierausgabe, Seite 1), nichts Neues (Regensburg-Digital).
Dass das LKA die Blutspritzer neben der Tür damit erklärt, sie seien beim Hinaustragen des verletzten Eisenberg entstanden, war ebenfalls schon berichtet worden (Quelle). Eine kaum plausible Erklärung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Wie mir heute bekannt wurde, hat die Staatsanwaltschaft Landshut mittlerweile zum Wiederaufnahmeantrag negativ Stellung genommen. Von neuen Erkenntnissen verlautet nichts. Offenbar meint man auch in der StA Landshut, dass die neuen Tatsachen nicht geeignet sind, eine Freisprechung oder geringere Bestrafung zu begründen. Das LG Landshut wird nun entscheiden müssen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Kollege Hoeren,
ob hier der Skandal eher auf Seiten ebays liegt (warum kann ebay nicht eine Versandkostenpauschale von 2,50 Euro "erlauben", die wenigstens bei Kleinartikeln alle Kosten deckt, und in Fällen höherer Versandkosten müsste der Verkäufer den Startpreis entsprechend höher setzen?), oder auf Seiten der Verkäufer (die "Bereicherung" an Phantasieversandkosten durch viele Händler), mag ich nicht zu entscheiden.
Aber ob es Betrug ist, was der Verkäufer hier begeht (oder gar "gezwungen ist zu begehen")?
Er täuscht möglicherweise über seine Absicht, nach Zustandekommen des Kaufvertrags doch noch Versandkosten zu verlangen. Ob diese aber Vertragsinhalt geworden sind, ist doch im Beispielsfall fraglich. Wenn es an der vorgesehenen Stelle heißt: "Versandkosten 0,00" Euro (und dasselbe in der automatischen Bestätigung) und nur an versteckter Stelle dann doch 2,50 Euro angesetzt sind, dann wird man die Versandkosten nicht als "vereinbart" ansehen können. Worin liegt dann aber die Vermögensverfügung des Käufers - er hat doch dann eben nicht täuschungsbedingt einen Vertrag mit Versandkosten geschlossen, sondern einen Vertrag ohne Versandkosten. Und wo liegt sein Vermögensschaden (?) - er ist ja eben nicht verpflichtet, Versandkosten zu tragen. Ist der Verkäufer nicht bereit, den Vertrag (ohne Versandkosten) zu erfüllen, so kann man ihn auf Erfüllung verklagen. Aber nicht jede Vertragswidrigkeit ist Betrug.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nach diesem Bericht auf Spiegel-Online sieht es in der Tat so aus, als habe man den Tatverdächtigen zuerst geködert, um dann die Polizei zu holen. Wenn sich das bestätigt, wäre das ein enormer moralischer Vorwurf gegen das VZ-Netz, der die bisherigen Vorwürfe in den Schatten stellt..
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Werner,
was genau in dem Gespräch gelaufen ist, wird sich wohl nicht mehr aufklären lassen. Deshalb sind unsere rechtlichen Überlegungen hier natürlich notwendig abstrakt und stehen unter dem Vorbehalt, dass die "Tat" sich auch wirklich so abgespielt hat, was wir eben nicht wissen
Ihren rechtlichen Erwägungen möchte ich gleichwohl entgegnen: Sowohl der "Verkauf" bzw. die Weitergabe der Daten nach Osteuropa als auch die Drohung damit, Sicherheitslücken presseöffentlich aufzuzeigen, sind für SchülerVZ empfindliche Übel. Die "Verwerflichkeit" ergibt sich im ersten Fall schon weitgehend daraus, dass dieses Verhalten unerlaubt wäre, im zweiten Fall wäre das angedrohte Übel ("Pressemitteilung") zwar möglicherweise an sich ein rechtmäßiges Verhalten, aber die Drohung damit, um eine Schweigegeldzahlung zu erreichen, wäre trotzdem "verwerflich". Die Verwerflichkeit ergibt sich v.a. aus der Zweck-Mittel-Relation, nicht allein aus dem angedrohten Verhalten.
Ihre zweite Überlegung, hier liege möglicherweise keine Willensbeugung vor, wenn SchülerVZ von sich aus einen Betrag angeboten habe, könnte zwar stichhaltig sein. Allerdings kann auch diese Konstellation in einen Erpressungsversuch übergehen, wenn (unter einer Drohung) wesentlich mehr verlangt wird, als das "Opfer" bereit ist, freiwillig zu zahlen (Beispiel: Politiker O bietet dem Fotografen F "freiwillig" für die Herausgabe von Intimfotos eines Seitensprungs Geld an, F fordert das zehnfache, und droht an, ansonsten die Bilder an die Bildzeitung zu schicken).
Wie oben schon gesagt, ich halte es dennoch für besonders tragisch, dass hier ein Suizid, von außen betrachtet, völlig "unnötig" geschah (abgesehen davon, dass es ohnehin wenig gute Gründe für einen Suizid gibt), da hier noch (gute) Verteidigungsmöglichkeiten bestanden.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nach ein bisschen Nachdenken ist es gar nicht so erstaunlich: die Pendler sind halt viel mehr mit dem Auto auf schnelleren Straßen unterwegs und setzen sich daher größeren Gefahren aus. Zusätzlich wohnen sie in Gegenden, wo häufig wegen geringerer Verkehrsdichte schneller gefahren wird. Am sichersten sind diejenigen, die sich eben fast nur innerhalb der Stadt bewegen - und zwar als Fußgänger oder als Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel. Wegen der geringeren Geschwindigkeiten gibt es nur geringere Verletzungen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Dr. Ertan,
vielen Dank für den Hinweis. Dass die Ausspähung von Daten in diesem Fall nicht eindeutig erfüllt war, wurde im Netz schon diskutiert. Hier ging es etwa um die Frage, ob der Ausschluss automatisierter Abfragen (angeblich sei dies nach den SchülerVZ-AGB untersagt) und eine (wohl unzureichende) Sicherung durch captchas eine "besondere Sicherung" gegen "unberechtigten" Zugang darstellten. Dass die Firma Schweigegeld freiwillig angeboten haben soll, ist mir in der Tat neu und würde den Erpressungsvorwurf tatsächlich in ein anderes Licht rücken. Ob der Verdächtige dann seinerseits mit dem Datentransfer "nach Osteuropa" drohte, wie es hieß, um eine höhere Summe zu erpressen, wird wohl nicht mehr endgültig aufgeklärt werden, da das Verfahren eingestellt wird. Allerdings hängt die Wertung eines "empfindlichen Übels" nicht davon ab, ob es sich um illegal oder legal erhaltene Daten handelte. Nichtsdestotrotz: Umso tragischer erscheint der Suizid, wenn hier tatsächlich Chancen bestanden, dass der Vorwurf minmiert werden konnte bzw. eine Verfahrenseinstellung hätte erreicht werden können.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Bothge,
wenn ich oben auf U-Haftbedingungen Bezug genommen habe, sind das in der Tat Eindrücke, die noch aus meiner Berliner Zeit stammen, und daher veraltet sein können. Es würde mich freuen, wenn inzwischen in der Praxis solches nicht mehr bzw. nur noch selten vorkäme.
Die aktuelle Gesetzgebung (siehe dazu hier im Blog) sieht ja ohnehin einige Reformen vor (auch Arbeitsmöglichkeiten betreffend).
Ein akut diskutierter Punkt betrifft dabei ja die Einzelunterbringung einerseits, die Gemeinschaftsunterbringung andererseits. Ich hatte schon angedeutet, dass die Gemeinschaftsunterbringung auch Gefährdungen mit sich bringt (v.a. durch Gewalttaten der Gefangenen untereinander), weshalb ja die Reformen v.a. den Anspruch auf Einzelunterbringung vorsehen. Dies scheint mit einer (generalisierten) Suizidprophylaxe nicht gut vereinbar zu sein.
Vielleicht können Sie ja aus der Praxis zu dieser Frage etwas beitragen?
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Felix,
was an meinem Vorschlag "falsch und gefährlich" sein soll, erschließt sich mir nicht. Sie stimmen ja zu, dass die gesetzlichen U-Haft-Gründe vorliegen müssen, bevor ein Tatverdächtiger in U-Haft genommen wird. Was spricht gegen eine "strenge" Prüfung dieser Gründe? Es gibt leider Anhaltspunkte dafür, dass Untersuchungshaft in manchen Fällen zu schnell angeordnet wird. Es ist bezeichnend, dass man - obwohl damals dieselben Haftgründe der StPO Vorasussetzung waren - sich in den 80er und 90er Jahren erhebliche Gedanken machte, wie die hohe Inhaftierungsquote bei Jugendlichen zu drücken sei. Es war unter Experten ausgemacht, dass es zum Teil "apokryphe" Haftgründe sind, die den Ausschlag geben.
Problematisch ist es aus meiner Sicht gerade, die Untersuchungshaft gegen Tatverdächtige (= als unschuldig zu geltende) zur "Auseinandersetzung mit der Tat und deren Folgen" einzusetzen.
Ich trete einer einseitigen Ursachensuche bei den Haftbedingungen entgegen, will diese aber keineswegs als Ursache völlig ausschließen.
Mit bestem Gruß
Henning Ernst Müller
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