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dexnalry kommentierte zu Eigene Anspruchsbegründung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich
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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau de,
ein solcher Eingriff durch Information der Medien kann meist erst nachträglich gerügt werden - und dann ist es ja immer zu spät, weil die Information, erst einmal "draußen", die Runde macht. Auch der Versuch im Fall No Angels, die Presseberichterstattung zu unterbinden (siehe hier), muss als faktisch gescheitert angesehen werden. Bei den No Angels hätte auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde kaum Erfolg gehabt, weil der hessische Justizminister das Verhalten des Staatsanwalts (in rechtlich kaum vertretbarer Weise) auch noch für korrekt hielt (Quelle).
Im Fall des Schulmassakers Ansbach hätte der Beschuldigte, da die Pressekonferenz (siehe hier) ja schon einen Tag vorher angekündigt wurde, theoretisch gegen diese gerichtlich vorgehen können. dann hätte es möglicherweise gerichtliche Auflagen gegeben, die es verhindert hätten, dass Polizei und Staatsanwaltschaft intime Details von seiner Computerfestplatte vortragen. Aber zu diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte ja noch gar nicht ansprechbar und hätte wohl im Übrigen auch andere "Sorgen" gehabt.
Deshalb ja auch mein Bemühen, die Sensibilität der Emittlungsbehörden dafür zu wecken, dass eben keine rechtliche Basis für solche Veröffentlichungen aus dem persönlichen Bereich existiert.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,
auch in der Mittelbayerischen Zeitung wird berichtet, der Strafverteidiger überlege noch, ob der Strafbefehl akzeptiert werde:
"Der deutsche Anwalt
des Briten, Matthias Loßmann aus Coburg,
kündigte an, die Frist ausnutzen
zu wollen. „Allerdings gibt es die Tendenz,
den Strafbefehl anzugreifen.“ In
dem Fall steckt nach seinen Worten
„eine Reihe spannender Rechtsfragen“.
Loßmann: „Ganz vieles hängt an
Vorsatzfragen.“ (soweit die MZ vom 27.10., Seite 1)
In der Tat könnte es seine Verteidigungsstrategie sein, die Eignung zur öffentlichen Friedensstörung (in Deutschland) sei nicht vom Vorsatz umfasst, da Williamson nicht mit einer Veröffentlcihung in Deutschland gerechnet habe.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau de,
es gibt solche Grenzen. Die Öffentlichkeitsarbeit zu Ermittlungsverfahren insgesamt bewegt sich in einem Graubereich, eine klare Rechtsgrundlage existiert nicht. Allgemein ist natürlich die Öffentlichkeitsarbeit von Behörden rechtlich geregelt (insbes. die Pressegesetze der Länder geben der Presse einen Informationsanspruch). D.h. es ist dann jeweils abzuwägen zwischen dem Öffentlichkeitsinteresse und etwa den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen. Gerade wenn es um persönliche Daten geht, ist die Verwaltung natürlich an weitere Gesetze gebunden.
Meines Erachtens ist aber das strafrechtliche Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht öffentlich, so dass eine allgemeine Abwägung hier gar nicht in Betracht kommt, zumal die Unschuldsvermutung eine große Rolle spielt. Freilich sieht das die Praxis anders. Und da es kaum klare Regelungen gibt, kommt es immer wieder vor, dass einzelne Staatsanwaltschaften die Grenzen falsch beurteilen und rechtswidrig Informationen verbreiten.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr andy,
danke für Ihren Hinweis, den ich gern aufgreife, um das näher zu recherchieren und ggf. auch einen Aufsatz dazu zu veröffentlichen, Für personenbezogene Informationen kontaktieren Sie mich bitte direkt. Ich möchte auch dem Eindruck entgegentreten, in der Wissenschaft ginge es nur um wirtschaftsrelevante Fragen, die Geld einbringen. Dies mag bei einigen Kollegen zutreffen, bei der Mehrheit ist das nach meiner Auffassung nicht der Fall.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Jojo: In der Überschrift ist doch nur vom Aufwerfen von Rechtsfragen die Rede, nicht von deren Lösung. Trotzdem wird doch auch eine angemessene Lösung angedeutet:
Die Entführung über Staatsgrenzen hinweg, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen - unter Umgehung bzw. Ausschaltung der Prozedur, wie sie in Rechtshilfeabkommen vorgesehen ist - sollte ein Strafverfolgungshindernis begründen. Dies ist - im Falle der privaten Entführung - de lege lata aber nicht der Fall.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nachdem die Veranstaltung am vergangenen Freitag unter großem Interesse seitens der Studenten und der Regensburger Öffentlichkeit sowie bayerischer Strafverfolgungshbehörden (mehrere Staatsanwaltschaften und ein Polizeipräsidium waren vertreten) stattgefunden hat, gibt es auch den podcast einer Radiosendung des Bayerischen Rundfunks (B5 Medienmagazin) vom 25.10.2009 zur Tagung - nämlich hier.
Das Thema wird ca. ab Minute 14 behandelt.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
In der Tat käme man mit einer solchen Regelung viel schneller von einer "Zeugenvernehmung" über Wahrnehmung eines Auskunftsverweigerungsrechts zur Beschuldigung des bisherigen "Zeugen".
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burhoff,
tatsächlich hatte ich wohl infolge fragmentarischer Wahrnehmung von diesen vorherigen Plänen noch nichts gehört. Ich sehe den Plan hinsichtlich der Zeugenrechte aber genau so kritisch wie Sie.
Ich erlaube mir, Ihren eigenen Blog-Beitrag dazu zu verlinken.
Man kann nur hoffen, dass mit der Klausel
– unbeschadet gesetzlicher Zeugenrechte –
ein Hebel für die Justizministerin gegeben ist, das ganze Projekt auf Eis zu legen.
Insgesamt erscheint mir der Koalitionsvertrag in der Rechtspolitik als ein merkwürdiges Sammelsurium von Einzelmaßnahmen ohne rechten übergreifenden Zusammenhang.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Tilmann,
da könnte durchaus etwas dran sein.
Sehr geehrter Herr Johannes,
die Pflicht vor dem Staatsanwalt zu erscheinen, besteht durchaus und es besteht auch dort keine Strafbarkeit der Falschaussage, da haben Sie Recht. Doch handelt es sich dabei um eine in der Praxis relativ selten genutzte Variante. Die Zeugenaussage vor der Polizei betrifft sehr viel mehr Fälle, von daher rührt auch der Zusammenhang. Meine Vermutung: Die Polizei wird mit der Zeugenpflicht (wie bisher schon, aber jetzt auch mit rechtlichem Hintergrund) Druck ausüben nach dem Motto: Wenn Sie bei uns nichts sagen wollen, lassen wir Sie vom Staatsanwalt vor den Richter zitieren.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag: Hier der Text der entsprechenden Passage aus dem Koalitionsvertrag:
"Jugendgewalt und Jugendkriminalität
Wir wollen Jugendkriminalität mit wirksamen Maßnahmen begegnen und alle Anstrengungen unternehmen, um ihren Ursachen entgegenzuwirken. Dazu wollen wir Präventionskonzepte stärken und ausbauen, unter Einbeziehung aller Verantwortlichen erzieherische Ansätze verbessern sowie Vollzugsdefizite bei der konsequenten Durchsetzung des geltenden Jugendstrafrechts abbauen. Wir erkennen den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts als besonders wichtig an. Zur Erweiterung und Verbesserung der pädagogischen Reaktionsmöglichkeiten bei Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender werden wir den Warnschussarrest neben der Aussetzung der Verhängung oder der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung einführen. Junge Straftäter erhalten damit bereits zu Beginn der Bewährungszeit deutlich die Konsequenzen weiterer Gesetzesverstöße vor Augen geführt und zugleich eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung. Im Jugendstrafrecht erhöhen wir die Höchststrafe für Mord auf 15 Jahre Jugendstrafe." (Quelle)
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