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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ein amerikanischer Sechsjähriger, der stolz sein klappbares Pfadfinderbesteck in die Grundschule mitbrachte, sollte für 45 Tage in die Besserungsanstalt (Quelle). Wenn man so etwas liest, glaubt man nicht unbedingt an ein Fortschreiten der Aufklärung.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kollege von Heintschel-Heinegg,
da Sie mich direkt ansprechen: Die Todesstrafe ist immer wieder - auch in Deutschland - ein Thema. Ich kenne keine aktuelle Umfarge dazu, aber ich bin nicht sicher, ob die Ablehnung der Todesstrafe in Deutschland eine Mehrheit hätte. Allerdings ist eine solche Umfrage methodisch schwierig, etwa im zeitlichen Umfeld von besonders grausamen Straftaten oder Terroranschlägen. Zudem kommt es etwa darauf an, ob in der Fragestellung eine Alternative zur Todesstrafe genannt wird.
Ihre Überschrift "immer noch" impliziert den Tenor, es gebe eine allg. Tendenz zur Ablehnung der Todesstrafe, gegen die das Umfragergebnis spreche. Es gab zwar in den 60er und 70er Jahren auch in den USA weniger Zustimmung zur Todesstrafe in der Bevölkerung, allerdings war in den letzten 25 Jahren immer mind. eine Zweidrittel-Mehrheit, teilweise weit mehr, dafür. (hier die gallup-Umfragen der letzten Jahre - 1.Grafik, und der letzten Jahrzehnte - 2.Grafik weiter unten). Zwei Drittel Zustimmung zur Todesstrafe scheint mir deshalb nicht einmal besonders hoch, wo es doch vor wenigen Jahren noch 80% waren.
In jüngerer Zeit werden allerdings in den USA tatsächlich weniger Menschen hingerichtet (siehe diesen Beitrag) und es gab zwei Ereignisse, die eigentlich auch in den USA gegen die Todesstrafe sprechen müssten:
Der Fall, in dem eine Hinrichtung abgebrochen werden musste, weil man keine Vene für die Giftspritze gefunden hat und den Todeskandidaten über zwei Stunden quälte (Quelle hier) und der Fall des Familienvaters, der offenbar unschuldig hingerichtet worden ist (Quelle).
Hinzu kommen etliche Fälle, in denen durch nachträglichen DNA-Unschuldsnachweis schon zum Tode Verurteilte wieder freigelassen werden mussten (Quellen hier).
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nach diesem Bericht des Berliner Tagesspiegel ist das Zugangserschwerungsgesetz tatsächlich noch Verhandlungsgegenstand in den Koalitionsverhandlungen:
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Horst und Sebastian K.:
die in Ihren Stellungnahmen deutlich werdenden Tatsachenunterschiede (1 Meter Entefrnung, 6 Meter Entfernung/sich bewegendes Ziel) können hier nicht aufgeklärt werden, weshalb es relativ müßig ist, darüber zu streiten, selbst wenn man über Erfahrung mit Schusswaffen verfügt.
@Christina:
im Allgemeinen kann man Ihrer Aussage sicher nicht widersprechen, aber weder von "Draufgängertum" noch von "Rambo-Manier" war bisher im Zusammenhang mit dem betr. Polizeieinsatz die Rede. Dazu fehlen auch hier tatsächliche Anhaltspunkte.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Verehrte Kommentator-inn-en,
die Emotionen gehen bei einem solchen Thema verständlicherweise hoch, aber wir sollten trotzdem versuchen, nicht mit Unterstellungen und Pauschalurteilen (gegen Polizisten wie gegen das Opfer) zu argumentieren.
Als Beitrag zur Versachlichung der Debatte möchte ich die strafrechtlichen Optionen bei verschiedenen tatsächlichen Ergebnissen der Ermittlungen darlegen :
1. Messer sind äußerst gefährliche Waffen, die in einer Notwehrlage bzw. Nothilfelage auch den Schusswaffeneinsatz rechtfertigen können. § 32 StGB (Notwehr) setzt ohnehin nicht die Verhältnismäßigkeit des Abwehrmittels voraus.
2. Daher: Wenn wahrscheinlich ist (zur "Beweislast" siehe noch unten bei 7.), dass die tödlichen Schüsse in einer Notwehr- bzw. Nothilfelage abgegeben wurden, dann sind die Beamten vom Totschlagsvorwurf frei, d.h. das Ermittlungsverfahren wäre insoweit nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.
3. Selbst wenn die unmittelbaren Schüsse gerechtfertigt sind, kann es aber eine Verantwortlichkeit wegen Fahrlässiger Tötung dann geben, wenn einer oder mehrere Beamte die Notwehrsituation fahrlässig herbeigeführt haben sollten (so genannte actio illicita in causa). Ob die Voraussetzungen vorliegen (und insbesondere ob sie einzelnen Beamten nachgewiesen werden können) ist aber fraglich.
4. Wurden die tödlichen Schüsse zu einem Zeitpunkt abgegeben, zu dem keine Notwehrlage mehr bestand oder die Schüsse nicht mehr erforderlich waren, um den Angriff zu stoppen (nach dem Privatgutachten wurden die letzten vier Schüsse nicht mehr in einer Nothilfesituation abgegeben), dann sind diese Schüsse nicht gerechtfertigt. Auch hierzu sind aber die Tatsachen noch nicht geklärt - das ursprüngliche Gutachten ist ja offenbar zu anderen Ergebnissen gelangt.
5. Selbst wenn nach der Aufklärung zu Nr.4. sich ergibt, dass Herr Eisenberg objektiv außerhalb einer Notwehrsituation erschossen wurde, könnte ein Irrtum des schießenden Beamten vorliegen. Hat er irrtümlich die Tatsachen so wahrgenommen, dass noch eine Nothilfesituation bestand, dann entfällt der Vorsatz (Erlaubnistatbestandsirrtum) d.h. es kommt dann maximal noch eine Verantwortlichkeit wegen fahrlässiger Tötung in Betracht
6. Selbst wenn der Schütze nach Nr.4 nicht mehr gerechtfertigt war und sich nach Nr.5 auch nicht geirrt hat, könnte in diesem Fall nach § 33 StGB ein entschuldigter Notwehrexzess ("Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken") gegeben sein, wenn nämlich diese verspäteten Schüsse aus den im Gesetz genannten Gründen abgegeben wurden. Nach verbreiteter Meinung in der Rechtswissenschaft wirkt § 33 StGB "nach", d.h. zeitlich auch extensiv über die Notwehrlage hinaus. Dies wird aber von der Rspr. bislang abgelehnt. Würde § 33 StGB bejaht, könnte der Beamte trotz rechtswidrigen Verhaltens entschuldigt sein, also straflos.
7. Wie sich zeigt: In den Punkten Nr.2 bis 6 bestehen erhebliche tatsächliche "Lücken", die erst zu füllen sind, bevor eine juristische Wertung erfolgen kann, in Nr.6 besteht zudem rechtlicher Streit. Da es hier um einen strafrechtlichen Vorwurf gegen die Beamten geht, dürfen sie schweigen. Eine Anklage hängt von der "Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung" ab, d.h. nur wenn der Staatsanwalt die Beweislage für ausreichend erachtet, zu einer Verurteilung zu kommen, wird er anklagen. Im Zweifel, wenn sich also nicht klären lässt, ob die Beamten gerechtfertigt gehandelt haben, spricht dies für sie, d.h. gegen eine Anklage.
(edit.: "in dubio pro reo" gilt im Rahmen des § 170 StPO allerdings nur mittelbar über den Beurteilunsgspielraum der Staatsanwaltschaft)
8. Dies alles gilt unabhängig von einer Klärung evtl. polizeilicher Einsatzfehler oder Organisationsfehler: Wurde hier vorschnell in die Wohnung eingebrochen? Hätte man auf andere Kräfte warten sollen? Haben sich Beamte einsatztechnisch falsch verhalten, so dass eine Notwehrlage eintrat, die hätte vermieden werden können? Sind die Beamten für den Einsatz von Schusswaffen ausreichend ausgebildet? Bedarf es anderer (milderer) Polizeiwaffen für solche Fälle? Ist die Polizeimunition ungeeignet?
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
"Der Minister (Schäuble) gab handwerkliche Fehler beim sogenannten Zugangserschwerungsgesetz für Stoppschilder im Internet zu. Das Gesetz zum Schutz vor Kinderpornografie sei im Endspurt des Wahlkampfes auch deshalb entstanden, um die CDU gegenüber anderen Parteien abzusetzen." (Quelle)
Soso.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Warum in die Ferne schweifen...?
Weil im Virtuellen die geographische Position meist egal ist, habe ich doch glatt diese Angebote der Uni Regensburg bislang unerwähnt
gelassen:
EZB - Elektronische Zeitschriftenbibliothek Rechtswissenschaft
(alle Zeitschriften mit grünem Ampellicht sind frei im Internet verfügbar)
DBIS (Datenbank-Infosystem) - Rechtswissenschaft
.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr K.,
Titel tun nix zur Sache.
Wir sind uns im Großen und Ganzen einig, nur, ob und inwieweit die von Ihnen dargelegten Probleme des Einsatzes im konkreten Fall eine Rolle spielten, wissen wir (noch) nicht.
zu Nr.1, da können Sie Recht haben. Wie aber der Beamte im konkreten Fall genau in die Notlage geraten ist, wird zu prüfen sein.
zu Nr.2, Sie haben Recht, dass der Beruf des Polizeibeamten mehr solche Fragen aufwirft und auch Gefahren mit sich bringt, die andere Berufe meist nicht haben. Die Eigenschaft, in anderer Leute Grundrechte einzugreifen, ist aber nicht so selten. Und dass es ums Leben geht, kommt auch häufiger vor (denken Sie an Chirurgen). Bei allen diesen Berufen werden rechtlich Sorgfaltsmaßstäbe angelegt, deren Einhaltung ggf.geprüft wird. Sie stimmen sicher mit mir überein, dass diese Prüfung, wenn ein Mensch durch Polizeischüsse getötet wurde, nicht schon am ersten Tag abgeschlossen sein dürfte. Meine Position ist hier im Wesentlichen, Entscheidungen erst nach einer Aufklärung zu treffen, nicht vorab, wie es leider seitens Polizei/Staatsanwaltschaft zunächst geschehen ist
zu Nr.3, Ich bekenne, von diesen Forschungen und Fällen noch nichts gehört zu haben. Meine "Nahdistanz"-behauptung trifft deshalb wohl nur eingeschränkt zu.
zu Nr.4, Es trifft zu, dass Pfefferspray und Schlagstöcke nur dann eingesetzt werden müssen, wenn sie ebenso erfolgversprechend zur Abwehr eines Angriffs sind. Diese Frage ist allerdings hier wohl nicht mehr relevant, da ja Pfefferspray und Schlagstöcke unstreitig eingesetzt wurden.
zu Nr.5, Da wir uns hier fragen, ob den Beamten evtl. ein strafrechtlicher Vorwurf zu machen ist, sind PAG (bzw. SOG) sowie § 32 StGB als Rechtfertigungsgründe heranzuziehen. Die Frage, ob die Beamten irgendwelche Pensionen aus der Situation geltend machen, ist bisher nicht aufgekommen. Es geht hier um den konkreten Fall, nicht um denkbare andere Fälle.
Ich stimme Ihnen völlig darin zu, dass allgemeine Äußerungen wie die von Ihnen genannten keine sinnvollen Beiträge zur Aufklärung eines konkreten Falls sind. Ein gewisses Misstrauen der Öffentlichkeit in diesem Fall ist aber verständlich. Ich denke nach wie vor, dass der Einsatz nicht optimal gelaufen ist und hier Fehler gemacht wurden. Ob sie so schwer waren, dass sie strafrechtlich relevant sind, ist Gegenstand der Ermittlungen.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Dieses Projekt wird sicherlich nicht auf dem Strafrecht bzw. als Grundlage basieren, sondern auf Sicherheit und auf Forschung. In beiden Bereichen hat die EU durchaus Kompetenzen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Pirl,
erst einmal Dank dafür, dass Sie hier aus Sicht eines Polizeibeamten mitdiskutieren. Inhaltlich bin ich nicht ganz einverstanden, wobei dies hauptsächlich daran liegt, dass Sie eine Tatsachenlage voraussetzen, die bislang nicht eindeutig geklärt ist oder auch überhaupt nicht so bestand. Ich stimme Ihnen hinsichtlich einiger Äußerungen zu (zur Tödlichkeit des Messers) oder kann Ihnen aus Nichtkenntnis nicht widersprechen. Ich äußere mich also nur zu einigen Punkten kritisch:
"Es ging um Bedrohung und Freiheitsberaubung; evtl. Geiselnahme."
Das ist aber NICHT der Fall, als die Polizeibeamten eintreffen. Der Mitbewohner war ungefährdet, es gab auch keine Gefährdung anderer Personen. Es bestand vor Beginn des Polizeieinsatzes keine Gefährdungslage mehr für eine andere Person, das ist wohl unstreitig.
"Eine Ankündigung des Waffengebrauchs kann entfallen, wenn Leib und Leben akut bedroht sind. Davon ist in diesem Fall def. auszugehen."
Dass die Beamten Herrn Eisenberg mit einem Messer angetroffen haben, ist unstreitig. Dass schon zum Zeitpunkt der ersten Aufforderung Leib und Leben eines Menschen akut bedroht waren, ist bisher nirgendwo behauptet worden. Dass dies "definitiv" der Fall gewesen ist, scheint mir von den bisher bekannten Tatsachen nicht gedeckt. Wenn es aber so war, dass sofort nachdem die Beamten in oder an der Wohnung waren, ein Beamter in Lebensgefahr geriet (obwohl zuvor bekannt war, dass Eisenberg ein Messer hatte), dann kann dies wohl nur unter fahrlässiger Vernachlässigung der Eigensicherung geschehen sein. Einem bekannt messertragenden Mann sich so zu nähern, dass dieses Messer lebensgefährlich eingesetzt werden konnte, wäre dann fahrlässig gewesen. Auch dies schließt Notwehrrechtfertigung nicht aus, kann aber theoretisch zur Strafbarkeit wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Notwehrlage führen. Ich hatte die bisher bekannten Tatsachen so aufgefasst, dass ein Beamter erst im Verlauf des Einsatzes in die Gefährdungslage geriet. Dann könnte hier eine Nothilfelage eingetreten sein. Fraglich ist aber, ob diese zur Zeit der tödlichen Schüsse noch bestand (dies wird mit dem zweiten Gutachten in Frage gestellt). Wenn eine Notwehrlage vorüber ist, dann besteht auch kein Notwehrrecht mehr.
"Die Polizei muss auch nicht Schlagstock und Pfeffer einsetzen, weil es das mildere Mittel ist."
Der Grundsatz, dass ein milderes gleich geeignetes Mittel eingesetzt werden muss, gilt für die Polizei wie für jeden anderen Menschen. Das Notwehrrecht gestattet immer nur eine erforderliche Verteidigung, das gilt genauso für die Gefahrenabwehr, die immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit untersteht (das ist sogar noch enger als § 32 StGB). Ist das Mittel nicht (oder nicht mehr) geeignet, den Angriff zu stoppen, darf auch die Schusswaffe eingesetzt werden. Das kann hier der Fall gewesen sein (bei den ersten Schüssen wird dies wohl anzunehmen sein, aber möglicherweise nicht mehr bei den letzten Schüssen).
"Messer=tödlich=Schusswaffengebrauch !!!"
Dies ist m. E. ein sehr kurzer und zu kurzer Schluss. Die Gefährlichkeit des Messers besteht nur auf relativ kurze Distanz.
"Auch beim kleinsten "Schweizer Armeemesser" ist das Schiessen verhältnismäßig und rechtens, weil auch dies tödlich sein kann.
Hätte der Eisenberg einen Hammer in der Hand gehabt, hätte dies auch nichs geändert. Auch er ist tödlich."
Hier gilt dasselbe: der Schusswaffeneinsatz ist nur dann und solange gerechtfertigt, wie tatsächlich ein Mensch angegriffen wurde. Gerade das ist aber doch fraglich.
Außerdem: Die Tödlichkeit der Waffe ist weder erforderlich (auch nicht tödliche Angriffe lösen eine Notwehrlage aus) noch notwendig (die Notwehr ist immer im Einzelfall zu beurteilen): Allein weil jemand eine Waffe in der Hand hält, darf man noch nicht auf ihn schießen.
"Auf eine Psychose kann die Polizei keine Rücksicht nehmen. Dies stellt sich auch immer erst hinterher heraus. Da muss die Familie in die Pflicht genommen werden oder behandlende Ärtze, die solch tickende Zeitbomben herumlaufen lassen."
Wir wissen nicht, ob eine Psychose vorlag, aber auch wenn dies vermutet werden kann, bedeutet dies nicht, dass Eisenberg zuvor eine "tickende Zeitbombe" war bzw. dies überhaupt erkennbar war. Ich halte Ihre Ansicht für vorurteilsbehaftet und unangemessen. Stellen Sie sich für einen kurzen Moment vor, es handele sich um Ihren Sohn, der - zuvor unauffällig - plötzlich einen psychotischen Schub erleidet.
"Der Eisenberg ist mit dem Messer den Beamten vom 1.OG in das Erdgeschoss nachgelaufen.
Da gibt es nichts zu beschönigen !!!"
Hier soll nichts beschönigt werden. Vielleicht waren Sie ja vor Ort oder haben genauere Aktenkenntnis. Wenn es so war, dass zum Zeitpunkt der tödlichen Schüsse noch eine Notwehrlage bestand (oder dies nicht ausgeschlossen werden kann), werden die Beamten entlastet. Aber das ist ja gerade Gegenstand der Aufklärung, die offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Es sollten nicht bereits Vor-Urteile abgegeben werden, in welcher Richtung auch immer.
Außerdem sollten Juristen, besonders Angehende, die Gefahrenabwehrparagraphen des jeweiligen Bundeslandes studieren, bevor sie sich unwissend äußern.
Denn wenn Polizisten schiessen ist es meistens zur Gefahrenabwehr und nicht zur Strafverfolgung.
Dass es nicht um Strafverfolgung ging, ist jedem klar. In diesem Fall wird § 32 StGB (Notwehr) die weitestmögliche Entlastung gewähren (s.o.), die rechtlichen Grundlagen der Gefahrenabwehr sind enger.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
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