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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nachlese: Der Stern berichtet über den einen der beiden Inhaftierten. Er hatte wohl selbst keinen Kontakt zu Harrach, sondern kannte nur einen, der diesen Kontakt hatte. Er selbst rief angeblich vor seiner Festnahme die Polizei über 110 an, als er sich verfolgt fühlte (die Verfolger waren nach dem Bericht bayerische Staatsschützer) . Stimmt dies, kann man wohl kaum behaupten, er habe sich der polizeilichen Überwachung entziehen wollen.
Interessant auch diese Darstellung der Anwältin des Inhaftierten in der Münchener Abendzeitung:
"Amtsrichterin Heike A. hatte am Sonntag den Gewahrsams-Antrag bewilligt. Anwältin Lang: „Morgens um zehn Uhr hatte sie den Antrag abgelehnt, die Beweise reichten nicht. Um 23 Uhr genehmigt sie ihn dann. Sie sagte zu mir, sie will nicht der Buhmann der Nation sein, wenn es dann Tote gibt.“
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr K.,
in der Diskussion, u. a. von meiner Seite, ist durchaus berücksichtigt worden, dass trotz des Einsatzes von Pfefferspray und Schlagstock eine Notwehrsituation eingetreten sein könnte (siehe # 10, 17, 20, 24). Ich bin vor allem von zwei Dingen irritiert: Nach sehr kurzer Zeit - die bei "Normalbürgern" üblicherweise nicht ausreicht, wurden die Polizeibeamten seitens der Staatsanwaltschaft öffentlich entlastet, so jedenfalls die Zeitungsberichterstattung. Dies war meines Erachtens ein Fehler, der dieser Behörde sicherlich inzwischen sehr Leid tut. Denn dieser Fehler (wiederholt noch einmal vom Innenminister siehe # 16) hat erst einen Großteil des Misstrauens produziert, das der Polizei und der Staatsanwaltschaft jetzt entgegenschlägt. In jedem Buch für Kriminalistik kann man nachlesen, dass die frühe Festlegung auf eine Tatversion regelmäßig die Wahrheitsfindung beeinträchtigt.
Zu Ihrem Vorwurf, es sei unangemessen, nachträglich mit aller Zeit der Welt eine Situation zu beurteilen, die in der Lage selbst sehr schnell entschieden werden musste:
1. Merkwürdigerweise wird dies gerade bei (evtl.) Fehlverhalten von Polizeibeamten eingewandt. Alle anderen Bürger müssen sich aber auch für ihre Fehler strafrechtlich verantworten, etwa im Straßenverkehr. Und gerade hier sind Polizei und Staatsanwaltschaften regelmäßig sehr streng.
2. Die juristische Wertung muss natürlich auch die Situationsbedingtheit von Entscheidungen berücksichtigen und wird dies auch - nach (!) Aufklärung der Tatsachen tun. In einer Notwehrsituation ist die Wertung regelmäßig aus den von Ihnen genannten Gründen nicht streng. Zudem kann ein Fehlverhalten in einer Notwehrsituation auch nach § 33 StGB (Notwehrexzess) entschuldigt und deshalb straflos sein. Aber: Auch die fahrlässige Verursachung einer tödlich endenden Notwehrsituation kann als fahrlässige Tötung geahndet werden.
3. Ob überhaupt eine Notwehrsituation vorlag, wie Sie sagen, ist aber gerade die Frage. Nach dem zweiten Gutachten soll ja evtl. gar keine Notwehrsituation mehr bestanden haben, als Tennessee Eisenberg getötet wurde.
4. Werden 16 Schüsse auf einen Menschen abgegeben, der infolgedessen getötet wird, dann sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, jedes kleinste Detail zu prüfen. Ich möchte nicht in einem Staat leben, in dem ein solcher Vorgang nonchalant (auf Details kommt es nicht an) behandelt wird. Dabei geht es aber v.a. um die Details der Tatsachenaufklärung, die gar nicht die primäre Aufgabe der Juristen ist, sondern die der Polizei selbst.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ich würde mich jedenfalls sehr freuen, wenn mein Beitrag (mitverursachend) ein solches Projekt nach sich zöge.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Dazu passt diese Meldung, leider mit entgegengesetztem Tenor: Die Behörden schauen in immer mehr privaten Bankkonten nach, ob dort auch alles "in Ordnung" ist.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
In der Süddeutschen Zeitung von gestern wird von der polzeilichen Nachbereitung des Einsatzes berichtet, die, anders als sonst, schon begonnen habe, bevor das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren angeschlossen sei.
Man befasst sich einerseits mit dem polizeilichen Einsatz selbst, andererseits mit der Spurensicherung, die seitens der Angehörigen kritisiert wurde.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Hinzu kommt aber noch ein weiterer Aspekt: Selbst wenn man die Zweckerreichung als Schadensausschluss akzeptieren würde (was m. E. nicht geschehen sollte, s. o.), dann fragt sich noch, ob der "Zweck" allein in der Subventionierung der Autoindustrie lag. Immerhin wurde die Prämie auch als "Umweltprämie" beworben. Da die Umwelt an Grenzen nicht Halt macht, wäre der Zweck genauso verfehlt, wenn die "Stinker" in Afrika oder Osteuropa weiterstänken.
Nochmals Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Kollege von Heintschel-Heinegg,
möglicherweise beruht dies auf einem Vertipper, aber die von Ihnen zitierte Entscheidung betrifft wohl einen anderen Fall: Dort war schon Täuschung und Irrtum der Behörde fraglich, weil der Behördenvertreter die falschen Abrechnungen kannte bzw. bewusst duldete. Davon wird man beim Abwrack-Betrug aber wohl in konkreten Fällen nicht ausgehen können. § 263 StGB wird auch nicht schon deshalb ausscheiden, weil die Behörde im Allgemeinen weiß, dass es (statistisch in gewissem Umfang) zu Betrügereien kommt.
Um die Frage des Vermögensschadens bei öffentlichen Subventionen und die Frage der Berücksichtigung einer evtl. Zweckerreichung gibt es dogmatisch keine Einigkeit, was den allg. Streit um den Schadensbegriff in § 263 StGB (§ 264 StGB ist hier wohl nicht anwendbar) reflektiert. Ohne den Artikel von Stumpf gelesen zu haben, würde ich zunächst darauf abstellen, dass ein Schaden schon dann vorliegt, wenn die tatsächlichen gesetzlichen Voraussetzungen der Prämie vorgetäuscht wurden, der Staat also zahlt, obwohl keien Anspruch auf die Prämie vorlag. Auf die Zweckerreichung bzw. -verfehlung käme es m.E. nur an, wenn sich die Behörde konkret um die Zweckerreichung im Einzelfall Gedanken machte (etwa im Rahmen einer Ermessensentscheidung). Dies ist hier aber nicht der Fall: Da derjenige, der sein Fahrzeug nicht verschrottet, sondern ins Ausland verkauft, keinen Anspruch auf die Prämie hat, wird der Staat auch nicht von diesem Anspruch frei, weshalb ein Schaden vorliegt.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr Fenn,
danke für die Information. Wie schon gesagt, ein solches Rundschreiben ist mir unbekannt und ging ja auch laut der von Ihnen zitierten Quelle an die Autoren "eines" Online-Kommentars zum Grundgesetz. Es hält die Autoren dazu an, die verlagseigenen Quellen "vorrangig" zu zitieren. Schlimm genug, aber Ihre Aussage, der Beck-Verlag lasse von "seinen Autoren" "schon lange" "keine" verlagsfremden Zeitschriften mehr zitieren, war doch ein "kleines bisschen" übertrieben.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr Jürgen Fenn,
als Autor des Münchener Kommentars ist mir eine solche Vorschrift des Beck-Verlags noch nicht begegnet. Aber wenn Sie das sagen, dann wird es wohl stimmen...
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Wagner,
klar wäre es schön für uns, wenn beck-online mehr Inhalte frei zur Verfügung stellte, aber das ist eine ökonomische Entscheidung und einem Verlag, der sein Geld (und das seiner Mitarbeiter) damit verdient, juristische Inhalte ans Fachpublikum zu verkaufen, kann man fairerweise nicht vorwerfen, dass er die Inhalte nicht per open access "verschenkt".
Sehr geehrte/r Frau/Herr Hupf-Doll,
der/das Blog besteht zwar erst seit 2007, doch ist er sowohl inhaltlich (meine zugegeben befangene Meinung), als auch in den wichtigsten blawg-rankings (jurablogs und wikio) jeweils unter den ersten drei, was man wohl als "führend" bezeichnen darf. Wie "alt" ein Blog ist, ist ja wohl - Verzeihung - die dämlichste Wertung. Hinsichtlich der anderen von Herrn Knauer genannten Positionen kommt der Beck-Verlag vielleicht zu gut weg, aber Sie nennen ja die "namhafteren Plattformen" selbst nicht beim Namen. Wenn Sie bessere Angebote nennen würden, könnten dies alle selbst beurteilen. Also bitte schön, Butter bei die Fische!
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
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