BGH: Entlastung des Gerichts nicht Voraussetzung für eine Einigungsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.11.2008

Gerichte tun sich offenbar noch immer schwer, für Ratenzahlungsvereinbarungen eine Einigungsgebühr zuzubilligen. So hatte der BGH den Fall zu entscheiden, dass die Parteien nach Erlass eines Mahnbescheids eine Ratenzahlungsvereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass der Antragsteller zwar einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner erwirkt, bei Zahlung der vereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. Der Antrag des Antragstellers, die Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen, wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen, auch die Beschwerde blieb erfolglos, das Beschwerdegericht stellte sich auf den Standpunkt, Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr sei es, dass die erzielte Einigung zu einer Entlastung des Gerichts führe, dies sei hier aber nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vor dem BGH - Beschluss vom 17.09.2008, Aktenzeichen IV ZB 11/08 - hatte jedoch Erfolg. Wenn eine Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB erfülle, entstehe regelmäßig auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Voraussetzung für die Entstehung der Einigungsgebühr sei nicht, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintrete. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde, eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall sei aber nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben worden.

 

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