Leserzuschrift zum Richtervorbehalt: Ist doppelte Blutprobenanordnung nötig?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 05.08.2009

Ein Blogleser hat einen abstrahierten Sachverhalt gemailt, der einmal mehr das Dilemma der Blutprobenentnahme und der hierfür erforderlichen richterlichen Anordnung zeigt. Hier der Text:

"...Nach einer richterlich angeordneten Blutentnahme aufgrund einer Trunkenheitsfahrt wegen Alkohol wurde von der Polizei eine falsche Venüle verwendet. Es gibt neuerdings Venülen, die nur für Drogenuntersuchung (Heroin/Kokain) verwendet werden dürfen, und eine Alkoholbestimmung im Labor dann nicht mehr eindeutig durchgeführt werden kann.

Die Beamten bemerken die falsche Venüle erst nach Verlassen des Krankenhauses und wollen nun den Probanden, der sich noch in Sichtweite befindet, gleich wieder festhalten und zur erneuten Blutentnahme dem Arzt vorführen.

Wird hierfür eine erneute richterliche Anordnung benötigt oder könnte zumindest das erneute Festhalten mit Gefahr im Verzug begründet werden?..."

 

Hinzuweisen ist darauf, dass die BAK auch anhand des Blutes in der "Drogenvenüle" stattfinden kann. Hierzu in Kürze: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2009, Rn. 18 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen