eso ES 3.0: zu alte Software = Freispruch

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.02.2010

Das AG Gießen (Beschluss v. 19.2.2010 - 5214 OWi 104 Js 30766/09) hat gem. § 72 OWiG im schriftlichen Verfahren einen Betroffenen nach einem Geschwindigkeitsverstoß freigesprochen, weil das Messgerät ES 3.0 mit einer alten und überholten Software betrieben wurde. Von so etwas habe ich bislang auch noch nicht gehört. Offenbar hat der SV, der mit der Begutachtung beauftragt worden war die Messung nicht mehr für zuverlässig erachtet.

Zudem gab es offenbar Probleme bei der Auswertung. Ohne den Sachverhalt näher zu kennen, lässt sich diese Beschlusspassage leider aber nicht verstehen. Vielleicht kann ja einer der Leser helfen...

Der Originalbeschluss findet sich hier.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Interessant. Vergessenes Firmwareupdate = Freispruch. Ob das alle Richter so mitmachen werden? Aber ein interessanter Ansatzpunkt.

Anmerkung: Ausweislich des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens war das Messgerät mit -zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr zugelassener- Software-Version betrieben worden und auch die Auswertung ist nicht nach den neuen Auswerterichtlinien erfolgt. Danach war die Messung zu verwerfen. Messgeräte mit der alten Software-Version sind nach Angabe des Sachverständigen nicht mehr eichfähig.

Es hat Ende letzten Jahres einen Nachtrag zur Zulassung gegeben, weil das ESO 3.0 Schwierigkeiten mit der eichfähigen (sic!) Größe des eingeblendeten Seitenabstandes hat(te). Verkürzt gesagt wurde eine neue Software entwickelt (und zugelassen), die das Problem beheben soll. Alle Messfotos von Messungen mit der alten Software müssen den gesamten Fahrbahnbereich zeigen, auf dem Messwerte entstehen können, um die Messung dem Fahrzeug eindeutig zuordnen zu können.

0

Kommentar hinzufügen