BGH: Zwingende Offenlegung von Wohnort und Geburtsdatum im Handelsregister ist kein Datenschutzverstoß

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 05.04.2024

Kann der Geschäftsführer und Kommanditist einer GmbH & Co. KG aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen, dass sein Wohnort und sein Geburtsdatum aus dem Handelsregister gestrichen werden? Nein, so der BGH in zwei weitgehend parallelen Beschlüssen vom 23. Januar 2024 (II ZB 7/23 und II ZB 8/23; GRUR-RS 2024, 5836, und GRUR-RS 2024, 5838). Schon die Vorinstanz hatte einen Anspruch abgelehnt (siehe den Beitrag von Andreas Müller vom 12. April 2023).

Recht auf Löschung personenbezogener Daten – aber nicht uneingeschränkt

Nach der DSGVO kann eine Person zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangen. Das gilt allerdings nicht, soweit die Löschung eine Datenverarbeitung durchkreuzt, zu der der Verantwortliche nach nationalem oder Unionsrecht verpflichtet ist. Hierauf stützt sich der Senat. Das Registergericht sei nach deutschem Recht verpflichtet, Wohnort und Geburtsdatum eines GmbH-Geschäftsführers bzw. eines Kommanditisten zu erfassen und offenzulegen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Pflicht zum Teil auf Gewohnheitsrecht beruhe.

Keine Grundrechtsverletzung

Die hier einschlägige Pflicht des Handelsregisters diene einem legitimen Ziel und sei verhältnismäßig. Das gelte auch vor dem Hintergrund der seit 1. August 2022 kostenfreien Zugänglichkeit des Handelsregisters per Internet und unabhängig davon, ob man Grundgesetz- oder Unionsgrundrechte als Maßstab anlege. Die wenigen offenzulegenden Daten zur Person seien der Preis für den Zugang zum Handelsverkehr.

Erhöhte Gefährdungslage zwingt nicht zu Ausnahme

Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn die betroffene Person – wie hier geltend gemacht – einer berufsbedingt erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt sei. Denn es sei nicht ersichtlich, dass sich die Offenlegung risikoerhöhend auswirke. Insbesondere unterscheide sich die hier verlangte Offenlegung ihrem Ziel und Umfang nach von der Datenverarbeitung im Transparenzregister. Dessen öffentliche Zugänglichkeit hatte der EuGH zuletzt kritisch gesehen (siehe den Beitrag von Ulrike Wollenweber vom 28. November 2022).

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