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Dr. Alfons Peus kommentierte zu Tausendfache Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) zur Manipulation der Polizeilichen Kriminalstatistik?
Raphael Slowik kommentierte zu A never ending story: Abgrenzung straflose Vorbereitung und Versuch bzw. Vollendung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Auch hinsichtlich der Corona-Zahlenvergleiche und der kriminologischen Dunkelfeldforschung wird sich in etwa einem Jahr zeigen, wer der amtierenden Bundesregierung GroKodilstränen nachweinen wird.
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Die LTO-Presseschau:
Mietendeckel Berlin: Wie eine neue Studie laut FAZ und spiegel.de herausfand, hat der Berliner Mietendeckel die Marktmiete fast halbiert. Manche Vermieter halten nun in Mietverträgen sowohl die Miete mit Mietendeckel als auch die Miete fest, die sie ohne die Regelung verlangen würden, um im Falle von deren Verfassungswidrigkeit von den Mietern hohe Nachzahlungen zu fordern. Der Berliner Mieterverein hält jedoch unterschiedliche Mietpreise in Mietverträgen für rechtswidrig.
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Die LTO-Presseschau:
StVO-Novelle und Fahrverbote: Nach der wegen eines Formfehlers gescheiterten StVO-Novelle mehren sich laut Mo-FAZ (Kerstin Schwenn) Stimmen, welche die vorgesehen Änderungen auch inhaltlich für rechtswidrig halten. Die Reform hatte unter anderem ein einmonatiges Fahrverbot vorgesehen für Autofahrer, die innerorts um 21 Kilometer und außerorts um 26 Kilometer in der Stunde zu schnell gefahren waren. Der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm und das Landesjustizministerium Baden-Württemberg warnten davor, ein pauschales Fahrverbot könne unverhältnismäßig sein. Das Bundesverfassungsgericht hatte 1996 entschieden, dass ein Fahrverbot bei einem erstmaligen Verstoß "in der Mehrzahl der Fälle keine angemessene, weil übermäßige Unrechtsfolge wäre."
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Die LTO-Presseschau:
LG Ingolstadt zu VW-Dieselskandal/Financialright: Das Landgericht Ingolstadt hat eine Massenklage des Inkassodienstleisters Financialright gegen die VW-Tochter Audi im Dieselskandal abgewiesen, berichten Sa-FAZ (Marcus Jung) und LTO. Die Abtretung der Ansprüche von 3000 Audi-Kunden sei im konkreten Fall unwirksam gewesen. So habe eine Klausel in den Geschäftsbedingungen, wonach den Kunden Kosten für die Rechtsverfolgung beim Widerruf eines Vergleichs entstehen könne, einen unzulässigen wirtschaftlichen Druck auf die Kunden aufgebaut. Denn der Dienstleister werbe damit, alle Anwalts- und Prozesskosten zu übernehmen. Mangels wirksamer Abtretung der Ansprüche sei die Klage abzuweisen gewesen.
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Die LTO-Presseschau:
StVO-Novelle und Bußgeldkatalog: Vor einer Videokonferenz der Verkehrsminister am Mittwoch hat NRW-Verkehrsminister Marcel Wüst (CDU) einen Kompromiss im Streit um die Neufassung des Bußgeldkatalogs vorgeschlagen. Nur in besonderen Fällen (beim Rasen vor Schulen und Kindergärtzen bzw. an Autobahnbaustellen) solle bereits beim ersten schweren Verstoß ein Fahrverbot drohen, berichten FAZ (Kerstin Schwenn) und spiegel.de.
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Die LTO-Presseschau:
BVerfG zu EZB-Anleihekauf: Bis auf weiteres kann sich die Bundesbank am EZB-Anleihekaufprogramm PSPP beteiligen. Obwohl am Mittwoch die vom Bundesverfassunggericht aufgestellte drei-Monats-Frist ablief, innerhalb der die EZB eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen und dokumentieren sollte, haben die Kläger noch keinen Vollstreckungsantrag auf Rückzug der Bundesbank gestellt. Nach Kläger Peter Gauweiler hat allerdings eine weitere Klägergruppe beim BVerfG das Recht auf Einsicht in die von der EZB vorgelegten Dokumente beantragt, berichtet die FAZ (Christian Siedenbiedel, faz.net-Kurzfassung). Das Bundesverfassungsgericht werde wohl erst im Herbst entscheiden, ob die EZB-Dokumente den Anforderungen genügen, und dabei vor allem auf die Einschätzung von Bundestag und Bundesregierung abstellen, so die SZ (Wolfgang Janisch). Auch tagesschau.de (Klaus Hempel) gibt einen Überblick.
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Die LTO-Presseschau:
StA München II – Audi-Dieselskandal: Die Staatsanwaltschaft München II hat wegen des Dieselskandals Anklage gegen vier weitere Ex-Manager von Audi erhoben. Die Anklage wegen Betrugs, mittelbarer Falschbeurkundung und strafbarer Werbung richtet sich gegen drei Ex-Vorstände und den langjährigen Dieselmotorenchef, so Handelsblatt Online. Damit seien jetzt acht ehemalige Audi-Manager angeklagt.
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Die LTO-Presseschau:
Suizidhilfe: Die Zeit (Mariam Lau/Marc Widmann) schildert, wie Suizidhilfe-Vereine nach dem BVerfG-Urteil zu § 217 Strafgesetzbuch wieder aktiv werden. Sterbehilfe Deutschland e.V. von Roger Kusch habe nach eigenen Angaben seitdem 33 Menschen zum Tod verholfen. Bei Dignitas Deutschland seien es fünf bis zehn Personen gewesen. In eine mögliche Neufassung des Gesetzes seien die Vereine nicht eingebunden. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) weigere sich außerden immer noch, ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2017 umzusetzen, wonach in extemen Einzelfällen Anspruch auf Erhalt des Suizidmedikaments Natriumpentobarbital besteht.
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Die LTO-Presseschau:
BVerfG zu EZB-Anleihenkauf: Am heutigen Mittwoch läuft die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Anleihenkaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank gesetzte Frist für die Durchführung und Dokumentation einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ab. Der vor vier Monaten erfolgreiche Beschwerdeführer Peter Gauweiler trägt sich mit dem Gedanken der Beantragung einer Vollstreckungsanordnung, durch die die Bundesbank angewiesen werden soll, sich aus dem Programm zurückzuziehen. Im Gespräch mit der taz (Christian Rath) erklärt Rechtsprofessor Dietrich Murswiek als Prozessvertreter Gauweilers, dass die EZB die Anforderungen des Gerichts nicht erfüllt habe. Die EZB wolle das Verfassungsgericht "vorführen".
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Die LTO-Presseschau:
Meinungsfreiheit und Facebook: In einem Gastbeitrag für den Recht und Steuern-Teil der FAZ spricht sich Rechtsprofessor Rolf Schwartmann dafür aus, Medienintermediären wie Facebook und Google ebenso wie Rundfunkanbietern "Pluralitätspflichten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts" aufzuerlegen. Die sogenannten Gemeinschaftsstandards der Plattformen würden die Entfernung unerwünschter Beiträge weitaus häufiger begründen als das Gesetzesrecht, namentlich das Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Dabei ignorierten diese Standards die von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Meinungsfreiheit.
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