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Die Krähentheorie fand auch Eingang in Fischers Aphorismen-Sammlung:
https://books.google.de/books?id=LqmbDgAAQBAJ&pg=PT222&lpg=PT222&dq=kr%C...
Fundstelle: Fischer im Recht/Rechtsbeugung II: Instanzen und Hierarchien, Eine Kolumne von Thomas Fischer, Seite 6/7: Krähentheorie
http://www.zeit.de/gesellschaft/2016-08/rechtsbeugung-instanzen-und-hier...
Zum Thema "Konterkarieren" bin ich auch auf diese ältere Äußerung von Thomas Fischer gestoßen, das hatte er in seiner Kolumne damals – ganz am Ende von Rechtsbeugung, Teil II – zur „Krähentheorie“ geschrieben:
"Im Rechtsstaat entsteht Recht allein durch Recht, und Recht kann nur Recht hervorbringen. Die äußerste Möglichkeit, die ein Bürger hat, um sein Interesse zu artikulieren, ist ein rechtsförmiges Verfahren. Er hofft – und kann nur darauf hoffen – dass dort ein Prinzip herrscht, das von „Kameradschaft“ so weit entfernt ist wie möglich, und das aus purer bürokratischer Sachlichkeit besteht. Deshalb (!) muss die Justiz mit anderen Maßstäben gemessen werden als die Installationswirtschaft."
Genau dieses Konterkarieren liegt in Wahrheit für alle offen sichtbar auf der Hand.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 ist im wesentlichen wie nachstehend dargestellt aufgebaut. Es ist der Sache nach eine einzige Selbstanzeige der Staatsanwältin Nicole Selzam, die trotz offensichtlich vorliegenden Anfangsverdachts gegen den Vorsitzenden Richter Reich nicht ermittelt hat. Lesen Sie im einzelnen dazu folgende im Urteil der Reihe nach wiedergegebenen Schriftstücke:
1. Das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08) als Einzelrichter. Jeder Idiot kann sehen, dass der Vorsitzende Richter die Akten nicht gelesen hat. Es handelt sich um eine strafbare Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten. Das ist der Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, S. 13 - 19
2. Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung vom 16.9.2014, S. 19 - 33
3. Die Verfügung der StA vom nächsten Tag, vom 17.9.2014: Keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens, keinerlei Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung, S. 36 - 37
4. Die Beschwerdebegründung zur GenStA vom 1.10.2014, S. 41 - 50
5. Der Schriftsatz zum OLG zur Erzwingung der Ermittlungen wegen Rechtsbeugung vom 27.10.2014, S. 51 - 85
6. Die Ablehnung der Richter des 2. Strafsenats des OLG München wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014, S. 86 - 89
7. Der weitere ergänzende Schriftsatz zum OLG vom 29.12.2014, S. 93 - 111
8. Der Beschluss des OLG vom 5.2.2015, S. 113 - 117
9. Die Anhörungsrüge vom 16.2.2015, S. 117 - 122
Nochmal das Diktum des BVerfG, es lautet:
"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."
Genau dieses Diktum wird dadurch konterkariert, dass die StA in vorliegendem Fall die Schwelle für die Annahme eines Anfangsverdachts willkürlich in unerreichbarer Höhe ganz weit oben ansetzt.
Gehe ich also recht in der Annahme, dass die StA die Anforderungen an den Anfangsverdacht in diesem Fall überstrapaziert?
Ebenso fundamental wie lesenswert die Kritik von Friedrich-Christian Schroeder, ''Ein bedenkliches Richterprivileg'' in der FAZ vom 3. Februar 1995, S. 12
https://justizunrecht.files.wordpress.com/2015/10/schroeder-friedrich-ch...
Und was sagen Sie zu meiner Überlegung?
Dieselbe Überlegung, anders umschrieben:
Normalerweise muss sich der Anfangsverdacht - nicht nur im Krimi - eigentlich nur "nach unten" abgrenzen: Begründet es einen Anfangsverdacht, wenn der Kerl mit der Verbrechervisage auf die Frage des Kommissars hin eine bestimmte Handbewegung macht? Hier aber liegt das "Problem" in der Abgrenzung des Anfangsverdachts "nach oben": Wie hoch darf die StA "zum Schutz der Amtsträger vor strafrechtlichen Ermittlungen" die Latte für die Annahme eines Anfangsverdachts legen?
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