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dexnalry kommentierte zu Eigene Anspruchsbegründung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich
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Vielleicht überzeugt Sie ja der Abschnitt aus meinem Aufsatz:
II. Vier Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
Durch vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG ändert sich die Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens grundlegend: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normieren einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit.[2] Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts
Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der
ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht.[7]
Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die "seit Menschengedenken" bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.[8]
Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg – eine richtiggehende "Zeitenwende" eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte – gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen – für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.[9]
In den vier Beschlüssen des BVerfG vom 26. Juni 2014 (Tennessee Eisenberg), vom 6. Oktober 2014 (Gorch Fock), vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) und vom 19. Mai 2015 (Kundus) wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist z.B. auch bei richterlicher Spruchtätigkeit der Fall.[10]
Da lesen Sie am besten den Aufsatz von Dirk Diehm, Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online). Dieser Aufsatz behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs auf effektive Strafverfolgung. Vielleicht vermag dieser Aufsatz, Sie umzustimmen.
LTO schreibt heute morgen:
OLG Schleswig – Puigdemont: Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig hat im Fall des ehemaligen katalanischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont Auslieferungshaft wegen Fluchtgefahr beantragt. Darüber muss nun das Oberlandesgericht Schleswig entscheiden. Auf einen noch nicht gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft muss das Gericht dann auch über die Zulässigkeit der von Spanien begehrten Auslieferung entscheiden. Dort kommt es wohl vor allem darauf an, ob die von Spanien als Rebellion verfolgten Handlungen im deutschen Recht als Hochverrat einzustufen wären. Über die Rechtsfragen im Zusammenhang mit diesem Verfahren informieren FAZ (Helene Bubrowski/Peter Carstens),taz (Christian Rath),lto.de und im Interview mit zeit.de (Lisa Caspari) der Anwalt Nikolaos Gazeas.
Heribert Prantl (SZ) bedauert die OLG-Richter, weil sie mit dem Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) ein "erbärmliches" Gesetz anwenden müssten. Anhand von § 81 Nr. 4 IRG versucht Prantl zu belegen, dass das Gesetz gegen den "Grundsatz der Normenklarheit" verstoße. Helene Bubrowski (FAZ) mahnt, bei aller Besorgnis um die spanische Rechtsstaatlichkeit solle nicht vergessen werden, dass Puigdemont "auch Gesetze verletzt und Urteile missachtet hat."
Spanien – Puigdemont: Schon vorige Woche hat der Anwalt von Carles Puigdemont in Spanien einen 85-seitigen Einspruch gegen die strafrechtlichen Vorwürfe eingelegt, berichtet spiegel.de. Die Vorwürfe der Rebellion und der Veruntreuung öffentlicher Gelder werden darin zurückgewiesen.
Der emeritierte Rechtsprofessor Ulrich K. Preuß analysiert auf verfassungsblog.de sehr ausführlich die spanischen Vorwürfe gegen Puigdemont. Preuß geht davon aus, dass das Unabhängigkeitsreferendum keine rechtliche Bedeutung hatte, weil das zugrundeliegende Gesetz durch das spanische Verfassungsgericht bereits aufgehoben worden war. Dass die katalanische und die spanische Führung das wohl anders verstanden haben, ändere nichts an diesem rechtlichen Befund. Preuß kritisiert auch den Haftbefehl wegen Rebellion, der von einem zweifelhaften Gewaltbegriff ausgehe und diesen nicht einmal erläutere.
Sehr verehrter anonymer Gast! Ich kann meine Gegenfrage an Sie auch anders umschreiben: Würden Sie folgendes Diktum des BVerfG für gut und richtig befinden wollen:
"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden." (Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10, Rn. 11)
Die aktuelle Agenturmeldung:
https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/puigdemont-legt-einspruch-...
Das schreibt die LTO-Presseschau heute morgen:
Spanien – Carles Puigdemont: Laut Berichterstattung im Spiegel (Melanie Amann/Annette Bruhns u.a.) will die deutsche Regierung keine Einwände gegen eine etwaige Auslieferung Puigdemonts an die spanischen Behörden erheben. Die Rechtsanwälte des katalanischen Ex-Präsidenten Sören und Wolfgang Schomburg fordern dagegen von der Bundesregierung, die Auslieferung nicht zu bewilligen. Die Sa-FAZ (Helene Bubrowski) fasst die Argumente der Anwälte zusammen.
Die FAS (Livia Gerster) beschreibt noch einmal, wie es zur Festnahme Puigdemonts kam. Im Interview mit der Sa-Welt (Thorkit Treichel) wirft die abgesetzte Vertreterin Kataloniens, Marie Kapretz, in Berlin der spanischen Justiz vor, sie würde politischen Vorgaben folgen.
Der Völkerrechtler Nico Krisch meint im Sa-FAZ-Einspruch, dass sich möglicherweise das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen werden müsse, ob die Menschenrechte hier gewahrt wurden – wenn das Oberlandesgericht dem Auslieferungsersuchen stattgibt.
Sie haben sich offenbar nicht die Mühe gemacht, sich mit meinem Fall auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Das einzige, was Ihrem geschätzetn Kommentar als Inhalt zu entnehmen ist, ist die Tatsache, dass Sie Ihrerseits offenbar voreingenommen alles, was die Justiz fabriziert, unbesehen für gut und richtig befinden.
Bei dem Stichwort "objektiv, unabhängig und neutral" bin ich auf diese Diskussion gestoßen. Ja, die Frage nach der Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität des Spruchkörpers kann man sich in manchen prozessualen Konstellationen in der Tat durchaus ganz grundsätzlich stellen. Es ist ja auch in der Tat nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen, ob sich nicht doch fehlende Objektivität, fehlende Unabhängigkeit und fehlende Neutralität des Spruchkörpers auf das Ergebnis einer gerichtlichen Entscheidung in irgendeiner Weise auswirken könnte. Zumindest, so vermag ich aus eigener forensischer Erfahrung zu bestätigen, hinterlässt die fehlende Objektivität, die fehlende Unabhängigkeit und die fehlende Neutralität bei dem Prozessbeteiligten doch einen etwas nachteiligen Eindruck: Man kann sich als Prozessbeteiligter doch nicht so ganz dem Eindruck verschließen, dass es bei dem gerichtlichen Verfahren und bei dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens doch nicht so ganz mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Und wenn man dann noch den Spruchkörper, der Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität als Selbstverständlichkeit für sich selbst reklamiert, gleich bei einem ganzen Stall voll offensichtlicher Fehler ertappt, erleidet das Vertrauen in die Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität der Justiz doch einen geringfügigen, kaum merklichen Schaden.
Ich kann mir ganz einfach nicht vorstellen, warum die deutschen Diplomaten heute weniger zynisch agieren sollten als seinerzeit die deutschen Diplomaten zu Zeiten von Helmut Schmidt.
Die Kritik an Prantl erfährt umso mehr Gewicht, als Maximilian Steinbeis nicht irgendwer ist.
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