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Pardon, ich schulde Ihnen noch die Vorstellung von Holm Putzke
Sehr grundsätzlich zu Rechtsfragen der Rechtsbeugung der Kommentar von Holm Putzke:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-hebt-freispruch-auf-proberi...
Und dann wollte ich Sie noch mit folgendem Gedankengang behelligen: Das Diktum des BVerfG
"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden."
müsste sich doch eigentlich auch darauf auswirken, ab welcher Schwelle ein Anfangsverdacht anzunehmen ist. Meinen Sie nicht auch?
Vielleicht überzeugt Sie ja die Kommentierung im Standardkommentar zur StPO. Im Meyer-Goßner/Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO, lautet der diesbezügliche Text (ohne Fundstellen) vollständig:
"Über § 172 hinaus gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte in bestimmten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates ggü Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten begangen."
Vielleicht sollten Sie es mal mit einer Subsumtion des auf 140 Seiten geschilderten Sachverhalts unter den Tatbestand des § 258a StGB versuchen.
Der neue LTO-Artikel:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-schleswig-holstein-auslieferu...
Ein Beispiel für das Vorliegen eines Anfangsverdachts: Ich habe am 22.12.2017 eine 112-seitige Strafanzeige erstattet gegen die Münchner Staatsanwältin Nicole Selzam, die seinerzeit die Strafverfolgung des Richters Reich vereitelte. Dabei habe ich mich an den Text des Urteils
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl...
gehalten, bei dem derselbe Sachverhalt schon einmal abgehandelt wurde. Wenn Sie also die ausführliche Begründung meiner Strafanzeige im einzelnen nachlesen wollen, müssen Sie nur das soeben verlinkte Urteil nachlesen.
Der Gedanke ist doch eigentlich nicht so schwer zu verstehen: Liegt ein Anfangsverdacht vor, muss die StA ermitteln. "Neu" an der Rspr. des BVerfG ist lediglich, dass darauf ein Rechtsanspruch des Verletzten besteht, sobald ein Amtsträger verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben.
In diesem Moment fängt auf Bayern 2 eine Radiosendung an zu diesem Thema. Der Sachverständige im Hörfunkstudio ist Prof. Heger.
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