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Dr. Markus Deyhle kommentierte zu BGH legt nicht geringe Menge verschiedener synthetischer Cathinone, Phenethylamine, synthetischer Cannabinoide und Benzodiazepine fest
dexnalry kommentierte zu Eigene Anspruchsbegründung für die Streitwertfestsetzung maßgeblich
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Der Wegfall der Sperrwirkung wirkt sich auch günstig auf die Aussichten eines Amtshaftungsprozesses gegen den Fiskus aus.
Um genau zu sein: Dort die Rnrn. 14 mit 17
Vor drei Jahren hat sich - weitestgehend unbemerkt - beim § 339 StGB richtig was getan: Die Sperrwirkung ist wegefallen! Seit dem Urteil des BGH vom 13. Mai 2015 kommt die sogenannte ''"Sperrwirkung"'' nicht mehr zugunsten des beschuldigten Amtsträgers zum Zuge. Nach der älteren Rechtsprechung vor dem 13. Mai 2015 kam dem Tatbestand der Rechtsbeugung nämlich gemäß § 339 StGB zum Schutz der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine sogenannte "Sperrwirkung" zu: Wegen einer Tätigkeit bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache konnte nach anderen Vorschriften als dem § 339 StGB nur verurteilt werden, wenn zugleich der Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt ist. Der BGH gab diese Rechtsprechung jedoch mit Urteil vom 13. Mai 2015 ausdrücklich auf. Danach besteht für eine derartige "Sperrwirkung" kein Begründungsansatz mehr, nachdem der Gesetzgeber den § 339 StGB mit der Strafrechtsreform von 1974 dahingehend geändert hat, dass auch bedingter Vorsatz ausreicht, um den subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Damit blieben die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der anderen Strafrechtsnormen, die denkbar im Zusammenhang mit einer Rechtsbeugung begangen werden können (etwa nach § 267 StGB oder nach § 258a StGB), nicht mehr hinter denen der Rechtsbeugung zurück. Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Verurteilung etwa wegen einer Urkundenfälschung oder wegen einer Strafvereitelung im Amt auch dann in Betracht kommt, wenn eine Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB nicht nachweisbar sein sollte.
Missverständlich und widersprüchlich ist allerdings insoweit die Kommentierung bei Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, Rn. 48 zu § 339 StGB.
Das ist die Meldung auf LTO dazu:
"BGH – Hühnerstall-Aufnahmen: Bildaufnahmen aus sogenannten Biohühnerställen, die Haltungsbedingungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen dokumentieren, dürfen wohl auch dann im Fernsehen gezeigt werden, wenn sie durch einen Hausfriedensbruch entstanden sind. Diese rechtliche Wertung zeichnet sich nach der mündlichen Verhandlung am Bundesgerichtshof in einem Streit zwischen der Erzeugergemeinschaft Fürstenhof und dem MDR ab, schreibt die taz (Christian Rath). Bei den fraglichen Aufnahmen seien Tiere in bemitleidenswertem Zustand zu sehen gewesen."
Ich muss leider zugeben: Das ist schon interessant, was Sie sagen.
Wenn das so kommt, ist das zu begrüßen.
Wie man an der "Rechtsprechung" des BGH zur Strafbarkeit von Kollegialspruchkörpern (Stichwort: Beratungsgeheimnis) sieht, muss die "Rechtsprechung" des BGH nicht immer richtig sein.
Die Zensur missliebiger Berichte über die Tierhaltung wird zusätzlich schon auch noch kommen, der Agrarlobby traue ich in dieser Richtung alles zu ...
Übrigens ist das Aktenzeichen verräterisch: Es zeigt, dass die Sache gut vier Jahre lang (unbearbeitet) beim BVerfG lag.
Beschluss des BVerfG vom 24. Januar 2018, 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770
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