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Meine Kommentare
Ist es denkbar, dass es die Fundstellen, die meine These "komplett widerlegen" überhaupt nicht gibt?
Spät, aber doch noch, eine Antwort auf den Kommentar des Gastes oben. Dort steht der Satz: "Aber wenn man beim Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, sollte man wirklich Schluss machen mit seinem Kampf "einer gegen alle." Das sehe ich nicht so. Zumal zahlreiche Verfahren noch zur Entscheidung offen sind. Einzelheiten in meinem Profil.
Das ist der Artikel in der LTO, BVerfG führt Linie zu Art. 5 GG fort: Bezeichnung als "Obergauleiter" keine Schmähkritik
Interessant ist auch diese Parallel-Entscheidung:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1-bvr-2973-14-meinungsfrei...
Ich habe eine lange Anmerkung dazu geschrieben.
Um welche Fundstellen handelt es sich? Ein technischer Tipp: Sie gehen auf den Text, dann 1) Strg a 2) Strg c 3) Kopieren Sie Ihren Text in ein privates "Zwischenlager", 4) dann wieder Strg a nebst Strg c und schon können wir alle die Fundstellen lesen.
Wenn man den Einleitungssatz aus dem Jahr 2009 umstellt, heißt der Satz: "Es kommt vor, dass ein Richter wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB verurteilt wird und zeigt, dass die Justiz funktioniert." Diese Einschätzung vermag ich in dieser Form nicht so ganz zu teilen, hierzu allein schon die "Rechtsprechung" des BGH zur Strafbarkeit von Kollegialspruchkörpern:
Die Voraussetzungen, unter denen in Spruchkörpern, die aus mehreren Richtern bestehen, ein einzelner Richter Rechtsbeugung begehen kann, sind umstritten.
Bei Entscheidungen, die nur einstimmig ergehen können (etwa § 522 Abs. 2 ZPO, § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO, § 130a VwGO), steht allerdings die Verantwortlichkeit jedes Richters fest, sodass sich keine Besonderheiten ergeben.
Herrschende Meinung
Nach „bisher herrschender Meinung“[31] begeht ein Richter, der einer rechtsbeugerischen Entscheidung widerspricht, aber überstimmt wird, keine Rechtsbeugung und auch keine Beihilfe hierzu.[32] Zur Begründung wird angeführt, dass Beugung des Rechts als Tathandlung nicht schon jede für ein Fehlurteil mitbedingende (kausale), sondern nur eine auch als rechtsverletzend bewertete Tätigkeit sei.[33]
Andere Ansicht
Nach anderer Ansicht ist für die Frage, ob ein Richter Mittäter einer Rechtsbeugung im Kollegialgericht ist, auf die Mitwirkung an der schriftlichen Ausfertigung oder der mündlichen Verkündung der Entscheidung abzustellen: Wer durch seine Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes beitrage, erfülle den objektiven Tatbestand des entsprechenden Delikts. Da aber Entscheidungen von allen Berufsrichtern unterschrieben werden müssen und im Strafprozess ein Urteil nur in Anwesenheit aller Richter verkündet werden kann, erfülle jeder Richter, der die Entscheidung unterschreibt und bei der Verkündung der Entscheidung mitwirkt, den Tatbestand der Rechtsbeugung. Der überstimmte Richter handele auch vorsätzlich, wenn er den rechtsbeugerischen Charakter der Entscheidung erkenne. Ob er gegen die Entscheidung gestimmt habe und sie vielleicht innerlich ablehne, sei irrelevant. Die Strafbarkeit scheitere auch nicht am Fehlen einer rechtmäßigen Tatbestandsalternative. Eine Pflicht, am Zustandekommen einer verbrecherischen Entscheidung mitzuwirken, gebe es nicht. Auch Furcht vor nachteiligen Konsequenzen könne ein Mitwirken an einer rechtsbeugerischen Entscheidung nicht rechtfertigen. Auch sonst dürften sich Arbeitnehmer nicht an Straftaten beteiligen, um ihren Arbeitsplatz zu retten. Zudem werde von Richtern auf Grund ihres Berufes in gesteigertem Maße erwartet, die Verantwortung für Recht und Gerechtigkeit auch in schwierigen Situationen wahrzunehmen. Das Mitwirken an dem Inkraftsetzen einer rechtsbeugerischen Entscheidung solle auch Mittäterschaft und nicht nur Beihilfe begründen, da alle Richter die Entscheidung gemeinsam verantworten und die Mitwirkung jedes einzelnen Richters gerade nicht durch ein Mehrheitsvotum der anderen Richter ersetzt werden könne.[34] Wenn man nur auf das Abstimmungsverhalten abstellen würde, hätten die Richter eine Blockade in der Hand, indem sie sich wechselseitig auf ihr Schweigerecht berufen.[35]
Volker Erb fasst zusammen: „Die Annahme, wer in einem Kollegialgericht gegen eine rechtsbeugerische Entscheidung stimme, könne auch bei weiterer Mitwirkung an dieser nicht nach § 339 StGB bestraft werden, führt zu einem völlig absurden Ergebnis: Sie macht die strafrechtliche Ahndung der Rechtsbeugung und die damit verbundene notwendige Selbstreinigung der Justiz ausgerechnet in den denkbar gefährlichsten Fällen prinzipiell unmöglich – nämlich dort, wo die Mitglieder eines Kollegialgerichts einvernehmlich Unrecht sprechen, um sich anschließend ebenso einvernehmlich hinter der Unaufklärbarkeit des beratungsinternen Abstimmungsergebnises zu verschanzen“.[36] Die „Absurdität“ der herrschenden Meinung zeigt Erb durch folgendes Gedankenexperiment: „Unter dieser Voraussetzung wären z. B. auch die Berufsrichter und Schöffen einer Strafkammer, die unter Verhöhnung des Grundgesetzes und des geschriebenen Strafrechts ein Todesurteil verhängen, dessen sofortige Vollstreckung anordnen und dafür am Ende noch einen willfährigen Schergen finden, vor jeglicher Strafverfolgung geschützt!“[36]
Beratungsgeheimnis und Aufklärung des Abstimmungsverhaltens
Das Beratungsgeheimnis (§ 43 DRiG) steht einer Beweisaufnahme über das Abstimmungsverhalten nicht entgegen, da das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Verbrechens schwerer wiegt als das mit dem Beratungsgeheimnis verfolgte Interesse an der Wahrung der Einheitlichkeit des Kollegiums und der Autorität richterlicher Entscheidungen.[37] Auch der angeklagte Richter darf sich über das Abstimmungsverhalten äußern.
Umstritten ist, ob das Beratungsgeheimnis schon im Ermittlungsverfahren oder erst vor Gericht preisgegeben werden darf. Nach Ansicht des OLG Naumburg darf das Beratungsgeheimnis nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden. Solle ein Richter vor Gericht als Zeuge vernommen werden, so treffe diesen keine Aussagepflicht, ihm steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und inwieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen selbst.[38] Nach anderer Ansicht darf und muss das Beratungsgeheimnis (wenn der Richter nicht als Beschuldigter ein Schweigerecht oder wegen der Gefahr der Selbstbelastung ein Zeugnisverweigerungsrecht hat) schon im Ermittlungsverfahren preisgegeben werden, da andernfalls der Staatsanwaltschaft zugemutet werde, entweder das Verfahren trotz naheliegender Aufklärungsmöglichkeiten einzustellen oder aber eine Anklage ins Blaue hinein zu erheben.[39]
Da möglicherweise nicht nachgewiesen werden kann, welche Richter die rechtsbeugerische Entscheidung getragen haben, wenn alle Mitglieder des Spruchkörpers sich nicht über ihr Abstimmungsverhalten äußern, sprechen Kritiker von einer „strukturellen Straflosigkeit“ und einem „Rechtsbeugungsprivileg“ des Kollegialgerichts.[40] Nach Ansicht Fischers hingegen kann, wenn kein konkreter Anhaltspunkt für einen Dissens bei der Abstimmung besteht, nicht auf Grund einer nur theoretischen Möglichkeit der Zweifelssatz zugunsten aller Beteiligten zur Anwendung kommen.[41]
Dort wird vor allem hingewiesen auf die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungerichts in den beiden Fällen Tennessee Eisenberg und Gorch Fock mit den einführenden Worten: "Klageerzwingungsverfahren bei tödlichem Schusswaffeneinsatz durch Polizei (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2014, Az. 2 BvR 2699/10 und Beschluss vom 06.10.2014, Az. 2 BvR 1568/12)."
Die relevanten Literaturstellen zum Klageerzwingungsverfahren sind deswegen abzählbar endlich, weil alle Literaturstellen zum Klageerzwingungsverfahren vor der Tennessee Eisenberg-Entscheidung vom 26. Juni 2014 schon mal unberücksichtigt bleiben können. Damit sollte Ihre Sorge zerstreut sein.
Wenn Sie sich über das Klageerzwingungsverfahren informieren möchten, können Sie auch dort nachlesen:
http://examensrelevant.de/pruefungswissen-das-klageerzwingungsverfahren-...
In diesen Kontext passt natürlich auch das:
https://community.beck.de/2016/11/19/bernd-ruethers-die-heimliche-revolu...
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