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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Lukas, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kompa,
besten Dank für Ihre Hinweise!
Ohne es zu kennzeichnen habe ich wegen des offensichtlichen Versehens (des Diktiersystems; den Text habe ich zwar kontrolliert, dabei aber vergessen, nochmals die Überschrift durchzulesen) die Überschrift meines Start-Beitrags verbessert. Natürlich musste es "Fahndungsdruck" und nicht wie zutreffend moniert "Verhandlungsdruck" heissen. Damit ist für spätere Leser festgehalten, wie die ursprüngliche Überschrift versehentlich hieß.
Den Link habe ich herausgenommen, um jedenfalls nichts verkehrt zu machen, und dies auch im Text gekennzeichnet. Sehr dankbar bin ich am Rechtsanwalt Kompa für seinen eingestellten Link.
Ob sich noch eine Diskussion zu dieser Art der Öffentlichkeitsfahndung entwickelt?
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Below,
an dem, was ich in meinem Start-Beitrag allgemein zur Verfolgung von NS-Verbrechen geschrieben habe, halte ich unverrückt fest: "Solange die Täter unter uns sind, muss die strafrechtliche Aufarbeitung von NS-Verbrechen weitergehen!" und "Solange es auch nur theoretisch denkbar sei, dass noch ein Täter unter uns ist, besteht die Verpflichtung zur strafrechtlichen Aufarbeitung!"
Gemeint ist damit nicht eine Vorverurteilung all derjenigen, die in NS-Taten verstrickt sind - auch für sie gilt selbstverständlich wie für jeden Straftäter die Unschuldsvermutung -, sondern die Aufklärung der Taten in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, das bei fehlendem hinreichenden Tatverdacht mit einer Einstellung endet kann, oder in einer öffentlichen Hauptverhandlung, die mit einem Freispruch endet, wenn die Schuld des Angeklagten der Überzeugung des Gerichts nicht feststeht.
Im Fall Demjanjuk ist zwar die Anklage zugelassen worden, der Prozess wird aber erst in einigen Wochen beginnen. Dann kann jeder in öffentlicher Verhandlung verfolgen, in welcher Weise dieses Verfahren geführt wird, d.h. konkret, ob die Rechte des Angeklagten gewahrt bleiben, und wie es ausgeht. Und selbst eine Verurteilung kann noch vom Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler überprüft werden.
Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Die Meldung, dass es zu einem massenhaften Betrug im Zusammenhang mit der Abwrackprämie gekommen ist, diskutieren wir gerade im strafrechtlichen Teil des Beck Blogs.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Auf die neuesten Zahlen des Kraftfahrtbundesamt hat Herr Krumm im Blog Verkehrsrecht verlinkt.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Bothge,
vielen Dank für Ihren zutreffenden Hinweis auf den früheren Blog-Beitrag von Herrn Kollegen Müller. Ein solches Missgeschick, auf das mich zwischenzeitlich auch Herr Kollege Müller schon aufmerksam gemacht hat, sollte nicht passieren. Tut mir leid. Abends, im Eifer des Gefechts ist es eben passiert. Nachdem jetzt schon zwei Zuschriften vorliegen, möchte ich den Beitrag nicht löschen.
Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hans, vielleicht interessieren Sie zu Ihrem Eintrag ein paar rechtliche Anmerkungen: Der objektive Tatbestand der Beleidigung setzt voraus, dass der Täter seine Nichtachtung, Geringschätzung oder Missachtung durch Werturteile oder durch das Behaupten von Tatsachen kundtut. Die Kundgabe kam wörtlich, schriftlich, bildlich, symbolisch, durch schlüssige Handlungen oder durch Tätlichkeiten erfolgen. Die Beleidigung kann freilich auch anonym erfolgen, so wenn der gekränkte Liebhaber eine Anzeige aufgibt, in der seine ehemalige Freundin angeblich preiswerte Liebesdienste anbietet. Anders formuliert: Der Täter muss einem anderen zu Unrecht Mängel nachsagen, die, wenn sie vorlägen, den Geltungswert des Betroffenen mindern würden. So sind wir wieder bei dem bekannten Ausspruch der Juristen: Es kommt darauf an (was bestellt wurde). Beste Grüsse Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Sarah,
der einschlägige Tatbestand hat folgenden Wortlaut:
>>§ 238 [1] Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, in demer beharrlich
1.seine räumliche Nähe aufsucht,
2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Ob in dem von Ihnen geschilderten Fall der Täter "die räumliche Nähe" Ihrer Freundin aufsucht, erscheint mir sehr fraglich. Soweit sich die Verfolgungsängste körperlich niederschlagen, könnte der Körperverletzungstatbestand nach § 223 StGB einschlägig sein, der jedoch ein vorsätzliches Handeln verlangt. Wenn Ihre Freundin schon nicht anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen will, helfen Ihr sicher die polizeilichen Beratungsstellen weiter.
Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Das Ende meines einleitenden Satzes im Startbeitrag mit der pauschalen Feststellung, dass die Verurteilung zeige, die Justiz funktioniere, bewerten viele Zuschriften zumal mit Blick auf "OLG Naumburg" kritisch. Dieser kritische Blick auf die Justiz ist sehr wichtig! Im Verfahren vor dem OLG Naumburg hatte das BVerfG jedenfalls sehr deutliche Worte gefunden. Als Pauschalurteil (= im Großen und Ganzen) verstanden, halte ich an meiner Beurteilung jedoch fest.
Auch sollte nicht aus dem Blick geraten, dass ich gerade diese Fälle zur Diskussion in den Blog einstelle (und nicht darüber hinwegsehe; auf diesem Auge also nicht blind bin) und auch die daran anknüpfende Diskussion außerhalb des Blogs verfolge, um darüber dann im Blog zu berichten. Wenn Sie die Diskussion über OLG Naumburg aufrufen, werden Sie feststellen, dass es bislang in der rechtswissenschaftlichen Literatur - soweit ich das überblicke - keinen zustimmenden Beitrag gab. Das lässt doch zumindest hoffen.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Immerhin: Der Dienstwagen ist wieder da - und die Ministerin freut sich!
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Passend dazu noch dieses Lafontaine-Urteil gegen Sixt aus 2004
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