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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Dr. Milan Kuhli, Universität Frankfurt a.M., stimmt in seinem Aufsatz "Die Anforderungen an die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme und -verzicht gemäß § 302 II StPO" in der aktuellen Ausgabe von hrr-strafrecht der Entscheidung des Kammergerichts zu.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Müller,
durch Ihr PS ist mir erst klar geworden, wie T-online ihre Meldungen "abstuft", ohne dass dies ersichtlich wird und auch in ursprünglicher Link nichts hilft. Ich hatte mich heute nachmittag schon gewundert, wieso mein Link auf einen Text führte, der gestern in Teilen anders lautete; den ich mir aber ausgedruckt hatte.
Auch wenn ich einem "Stuss" aufgesessen bin, ist jedenfalls für mich diese Erfahrung (wie entsteht eine Meldung bei T-online und was wird daraus) ebenso interessant wie lehrreich. So gesehen kann vielleicht der Blogger "Thorsten" dem Thema noch etwas abgewinnen.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
@ Der_Rufer_in_der_Wüste
Als ich gestern auf die Meldung gestoßen bin, wollte ich sie dem Beck Blog nicht vorenthalten. Ganz bewusst habe ich ohne irgendeine Wertung nur über das berichtet, worauf ich auch verlinkt habe. Der Videobeitrag ist in seiner Diktion zwar etwas zurückhaltender als die Meldung von T-online, beginnt aber auch mit der Mordhypothese.
Als widersprüchlich erschien und erscheint mir die angesprochene Passage keineswegs: Gerade wenn vorsätzlich eine Überdosis verabreicht wurde (die Frage lässt die Meldung offen, aber nur so gibt die Meldung "´fast sicher´Mord" aus meiner Sicht einen Sinn), ist der Wiederbelebungsversuch zur Vertuschung der Tat aus der Tätersicht gleichsam zwingend. Da mag (aus Tätersicht) mit der fahrlässigen Tötung ein ärztlicher Kunstfehler im Raum stehen, aber doch kein vorsätzliches Tötungsdelikt mit ganz anderem Strafrahmen.
Sollte sich nicht nur eine geringfügige, sondern eine massive (für eine vorsätzliche Tötung sprechende) Überdosierung herausstellen, dann bin ich auf das Motiv gespannt.
Möglicherweise liegt aber nur ein Übertragungsfehler vor. Deshalb vielen Dank für die Hinweise auf den englischen Sprachgebrauch!
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Ballmann,
besten Dank für den für mich völlig überrsaschenden Hinweis. Dazu kann ich gar nichts sagen. Sollten sich die Meldungen verdichten, wäre ich für einen Link sehr dankbar.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Tröster,
jetzt musste ich erst einmal das Zitat suchen, bis ich feststellte, dass es aus meinem Eintrag vom 18.3.2009 stammt.
Nein, von neuen Erkenntnissen weiß ich nichts. Allerdings lief die Fahndung per Fernsehen gleichsam vor den Augen der (Medien)Öffentlichkeit ab. Ich sehe es so: Wer (als Person nach der Beschreibung) derjenige war, der immer wieder geschossen hat, stand aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse fest, zumal als die "öffentliche" Fahndung nach ihm lief und "diese" Person gestellt wurde und ihre Identität geklärt werden konnte.
Sollte ich Ihre Frage unzutreffend erfasst oder beantwortet haben, melden Sie sich bitte nochmals. Vielleicht gibt es auch vor Ort neuere Erkenntnisse, über die überregional nicht berichtet wird.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Woran es liegt, kann ich nicht sagen. Als Vorsitzender des für den Bereich des Oberlandesgerichts München zuständigen Revisionssenats stelle ich aber seit einigen Monaten fest, dass wir zunehmend Revisionen gegen Urteile zu bearbeiten haben, denen eine Veruteilung nach § 265a StGB zugrunde liegt. Nicht selten geht es um die Frage, ob in zulässiger Weise eine kurzfristige Freiheitsstrafe verhängt wurde.
Wer die obergerichtliche Rechtsprechung verfolgt, erkennt unschwer, dass es auch anderen Oberlandesgerichten so geht wie uns in München.
Wie Herr Kollege Müller bin ich der Meinung, dass die Rechtspoliker sich des Themas annehmen sollten.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Die gestrige aktuelle NJW Heft 30 berichtet auf NJW-aktuell S. X, dass die RAK Berlin mit Blick § 20 der Berufsordnung: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist", der Auffassung ist, an der Übung der Berliner Rechtsanwälte, vor Gericht eine Robe zu tragen, habe sich nichts geändert habe. Mal sehen, was "üblich" ist.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Am 3.7.2007 hat nun das Berliner Landgericht den Kneipenwirt wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen vorsätzlichen Ausschanks von Alkohol an Minderjährige zu einer Haftstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ob gegen das Urteil Revision eingelegt ist/wird, ist mir nicht bekannt.
Das Lokal wurde inzwischen geschlossen. Die Mutter des Schülers hofft, dass der Tod ihres Sohnes ihres Sohnes zu stärkeren Kontrollen führt. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Sabine Schätzing (SPD) forderte, die Gesetze zum Jugendschutz besser umzusetzen. Es sei aber vertretbar, das Bier, Wein und Sekt ab 16 Jahren zugelassen sind.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag: Dieser Vorfall in der Münchner Innenstadt wirft mit Blick auf die Passanten auch die Frage auf, wie es sich mit unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB verhält.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Müller,
zunächst vielen Dank für Ihr zutreffendes insisitieren darauf, dass im Jugendstrafrecht nicht lediglich Tat und Strafhöhe nebeneinander gestellt werden dürfen! An der täterstrafrechtlichen Beurteilung wollte ich auch nicht rütteln (ein Mehr an Informationen lag mir nur nicht vor und die Infos sind doch bemerkenswert). Die zitierten Beispiele aus der Schweiz legen allerdings für mich die Vermutung nahe, dass in diesen Fällen der Bogen zugunsten der Täter überspannt wurde.
Denkbar ist es deshalb auch, dass die jetzt Inhaftierten wenig/kein Unrechtsbewusstsein hatten, weil sie u.U. glaubten, die deutsche Justiz würde ähnlich milde reagieren wie in der Schweiz.
Heute ist in der Presse zu lesen, dass die Polizei ein weiteres Opfer ermittelt hat, einen behinderten, wehrlosen Mann, auf den ebenfalls eingeschlagen worden sei. Das ist nochmals eine neue Dimension, wenn die Aggression nicht einmal davor halt macht. Bei dem am schwersten verletzten Opfer seien bleibende Schäden am Auge nicht ausgeschlossen.
Bislang lese ich nichts von einem Wort des Bedauerns. Was soll mit jugendlichen Gewalttätern geschehen, die sich dem Erziehungsgedanken (selbst auch noch während der Haft; siehe Jugendgefängnis Regis-Breitingen) völlig verschließen?
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
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