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Meine Kommentare
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
@ABC
Berlins Innensenator Körting (SPD) hat gestern das zuständige Landesverwaltungsamt angewiesen, die Pensionsansprüche zu untersuchen (Quelle: FAZ vom 26.5.2009 Nr. 120 S. 1, 4). Das ist ein richtiger Schritt, aber es bedarf da noch einiger Aufklärung.
Zunächst hat Herr Kurras sowohl seine SED-Mitgliedschaft als auch seine IM-Tätigkeit bestritten. Zwischenzeitlich leugnet er "nur" noch, monatlich Geld für seine Tätigkeit erhalten zu haben, was aber ausweislich der Akten der Fall gewesen sein soll.
Auf die weiterhin laufenden Recherchen der Historiker in der Birthler-Behörde dürfen wir gespannt sein.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten von Herrn Kurras nach § 362 StPO sehe derzeit keinen Wiederaufnahmegrund. Über die Reform des Wiederaufnahmerechts zumal in Mordfällen, die sich Jahre später aufklären, haben wir im Blog bereits diskutiert.
Mein Gedanke, als ich schrieb, die Staatsanwaltschaft Berlin werde sich hoffentlich nochmals mit diesem Fall befassen, ging in erster Linie in eine andere Richtung, nämlich mit Blick auf diejenigen, die Kurras beim MfS geführt haben.
Stefan Aust schreibt in der gestrigen FAZ Nr. 118 S. 33: "Kurras war offenbar ein überzeugter Anhänger des DDR-Sozialismus, aus seinen Berichten wird deutlich, dass er eifrig, gehorsam und skrupellos seinen Spitzeldienste im Auftrag Ost-Berlins nachging. Er war ein Waffenfreak, bekam von seinem Dienstherrn sogar das Geld für eine zusätzliche Pistole. Der Vertrieb seine Zeit auf Schließplätzen, war also offenbar ein versierter Pistolenschütze. Einem solchen Mann soll die Pistole aus Versehen losgegangen sein?" Aust weist auch daraufhin, dass die Akte Kurras auch ein paar Merkwürdigkeiten aufweise, die mit einer bloßen Spitzeltätigkeit nicht ganz abgedeckt seien, so habe er ungewöhnlich viel Geld von der Stasi bekommen.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Warum es Obama so schwer fällt, Guantánamo zu schließen, macht eine Stelle in dem vor kurzem erschienenen Buch von Louis Begley „Der Fall Dreyfus: Teufelsinsel, Guantánamo, Alptraum der Geschichte" deutlich: „Nur Tage nach der Wahl Obamas führte die Quinnipiac University eine Umfrage durch: 44% der Befragten waren trotz Obamas wiederholter Versicherung, er werde Guantánamo schließen, gegen einen solchen Schritt. Nur 29% waren dafür, 27% waren unentschieden. Der Direktor des Quinnipiac-Meinungsforschungsinstituts kommentierte dieses Ergebnis so: ´Leicht wird es der neue Präsident nicht haben. Die Schließung des Gefängnisses von Guantánamo-Bay bringt Minuspunkte´" (S. 54 f). Ein Großteil der amerikanischen Öffentlichkeit scheint offenbar nach wie vor zu glauben, es werde schon seinen Grund haben, wenn jemand nach Guantánamo gebracht worden ist.
Die Bilder von den Misshandlungen in Abu Graib lösten weltweit Entsetzen aus. Solche Bilder gibt es von Guantánamo nicht - und das scheint mir (mit Susan Sontag „Das Leiden anderer betrachten", 2. Aufl., 2008) ein nicht unwesentlicher Aspekt zu sein. Bilder machen den Schrecken kommunizierbar. Auch wenn kein Foto dieser Welt das Ausmaß von Leid und Not transportieren kann, erinnern sich die Menschen anhand von Bildern. Schreckliche Ereignisse, von denen keine Bilder existieren, bleiben im Gedächtnis nicht lange haften.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Damit der Hinweis von Herrn Rechtsreferendar Til Gut am 12.5.2009 in der Community nicht verloren geht, will ich auch im Rahmen dieses Beitrags im Blog darauf hinweisen, dass Herr Prof. Dr. Cornelius Nestler auf seiner Homepage einen Pressespiegel zum Fall Demjanjuk einstellt.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Welche juristische Argumentation der künftigen Verteidigungsstrategie mit Blick auf ne-bis-in-idem zugrunde liegen könnte, lesen Sie hier.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Die Titelgeschichte im aktuellen SPIEGEL Nr. 21 vom 18.5.2009 befasst sich mit den "Komplizen", mit den über 200.000 Nichtdeutschen, die den von Deutschen begangenen Holocaust unterstützten - der Vorwurf, der auch dem Ukrainer John Demjanjuk zur Last liegt. Am Ende dieses Artikels (S. 92) steht, warum die Verfahren für die Opfer so wichtig sind:
"Es reiche ihm, sagt der amerikanische Psychoanalytiker Jack Kerry, wenn Demjanjuk `auch nur für einen Tag in einer Zelle hocken müsste`, Terrry saß als ganz junger Bursche im KZ Flossenbürg, als Demjanjuk dort Wache schob. Und dem Sobibór-Überlebenden Thomas Blatt ist es `egal, ob er ins Gefängnis muss oder nicht, der Prozess ist mir wichtig. Ich will die Wahrheit."
In erster Linie geht es um die kein Ablaufdatum kennende Wahrheit. Daneben besagt der juristische Aspekt, dass Mord und Völkermord nicht verjähren, die nach dem Legalitätsprinzip verfolgt werden, solange die Täter leben. Das moralische Signal an frühere und potentielle Täter lautet: Alter und Krankheit schützen nicht, wer selbst gnadenlos war.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Aktuell eine Ergänzung zum Zitat am Rande: Der in Sachen al-Qaida sehr kenntnisreiche Journalist Yassin Musharbash berichtete am 14. Mai bei SPIEGEL-ONLINE, dass der CIA-Geisterhäftling al-Libi angeblich tot sei.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Wenngleich ich hoffe, dass wir im Bog jetzt dann auch noch die Positionen von Böhmer und Hassemer zu "Ehrenmorden" diskutieren, zu der vorangegangenen Diskussion noch ein paar Anmerkungen:
Über das Ausscheiden von Hassemer als Vizepräsident des BVerfG kann hier im Blog noch nachgelesen werden. § 39 Deutsches Richtergesetz bestimmt: "Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird."
Zweifelsohne gibt es eine öffentlich geführte Auseinandersetzung Schäuble (Sicherheitspolitik) ./. Papier (dem Präsidenten des BVerfG), in der Papier allerdings am längeren Hebel sitzt. Anders formuliert: Über dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, also über der Mehrheit, steht das BVerfG, das gleichwohl die mehrheitlich beschlossenen Gesetze "kippen" kann. Und das ist nach den Erfahrungen im "Dritten Reich" gut so; da gab es in Gesetzesform gefasstes Unrecht. Im Übrigen: Bei der Auseinandersetzung, die sein muss und bislang m.E. die Grenzen nicht überschritten hat, geht um das Thema Sicherheit versus Freiheit als Folge des 11. September - und dieses Thema wird uns wohl auch noch beim 70. Geburtstag des Grundgesetzes beschäftigen.
Zum lesenswerten Streitgespräch zwischen Schäuble und Hassemer hier.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Es freut mich, dass sich gerade für dieses Thema Studierende interessieren, das ja - wie man sieht - einige interessante Fragen aufwirft :
An sich ist zwischenzeitlich alles gesagt. Gleichwohl nochmals zusammengefasst: Das StGB gilt seit 15.5.1871 (Neubekanntmachung ab 1.1.1999). NS-Verbrechen (in Unterscheidung zu NS-Kriegsverbrechen als Verletzung der internationalen Kriegsregeln) als Sammelbegriff für besonders schwere und Unrechtshandlungen, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen 1933 und 1945 in Deutschland und im besetzten Europa begangen wurden (insbesondere Judenverfolgung und -vernichtung, Inhaftierung und Misshandlung in Konzentrationslagern, Morde an politischen Gegnern), waren auch nach damaligen Strafrecht strafbar. Die Rückwirkungsproblematik stellt sich also nicht.
Speziell zur Verjährung, weil hier die Entwicklung "bezeichnend" (Umgang der Politik wie Justiz mit NS-Verbrechen) ist: Für Mord hat das 16. StRÄndG in § 78 Abs. 2 StGB die Verjährung ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt rückwirkend für alle noch nicht verjährten Taten und erfasst - dies war das Ziel der Regelung - insbesondere die NS-Verbrechen, deren Verjährung mangels hinreichender Aufklärung noch nicht unterbrochen werden konnte. Der zeitliche Anwendungsbereich beruht auf dem Ineinandergreifen verschiedener Regelungen: Seit 1939 galt für Mord eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Sie ruhte, solange die von Staats wegen begangenen Morde entsprechend dem Willen der Staatsführung unverfolgt blieben (BVerfGE 1, 418 [425]; BGHSt 18, 271; 23, 137; BGH NJW 1962, 2308). Nach dem Ende des 2. Weltkriegs drohte erstmals am 8.5.1965 Verjährungseintritt . Deshalb erging das so genannte Berechnungsgesetz, das anordnete, dass bei der Berechnung der Verjährungsfrist die Zeit vom 8.5.1945 bis 31.12.1949 außer Ansatz bleibt (dazu BVerfGE 25, 269). Die damit an sich am 31.12. 1969 endende zwanzigjährige Verjährung verlängerte der Gesetzgeber dann auf 30 Jahre, also bis Ende 1979. Seit dem 16. StRÄndG gilt: Mord verjährt nicht. Ein ziemliches Durcheinander, deshalb nicht unumstritten, das aber Rechtsprechung und herrschende Lehre im Ergebnis so tragen.
Literaturempfehlungen:
Ingo Müller "Furchtbare Juristen. Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz", Knaur Taschenbuch
Irmtrud Wojak "Fritz Bauer 1903- 1968. Eine Biographie", 2009; das Buch werde ich demnächst im Blog besprechen
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
@ corax
Gerne würde ich die Fragestellung aufgreifen, aber leider verstehe ich den erläuternden Satz nicht.
Vielleicht hilft aber folgende Erklärung: Weil das Grundgesetz die Aufgaben zwischen Bundeswehr (Verteidigung) und Polizei (Prävention, Strafverfolgung) strikt trennt, die Bundeswehr also bislang keine polizeilichen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen nach Art. 87a Abs. 2 GG außer zur Verteidigung die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz dies ausdrücklich zuläßt. Viele in der Politik (Position der "SPD") wollen die unterschiedliche Aufgabenverteilung nicht aufgeben und eben nicht, dass jetzt die Bundeswehr bei Auslandseinsätzen künftighin auch die Kriminalitätsbekämpfung (Piraterie) unternimmt. Art. 87a Abs. 5 neue Fassung würde dies allerdings ermöglichen.
In meinem Eingangsbeitrag habe ich im letzten Absatz das politische und einsatztaktische Argument angesprochen, nicht die bestehende Grundrechtslage.
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