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Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Da stimme ich Ihnen, sehr geehrter Don Jannos, voll inhaltlich zu. So manche Kritik findet sich zwangsläufig in beiden lesenswerten Büchern wieder. In den nächsten Tagen will ich meine Zusage endlich einlösen, "Angriff auf die Freiheit" zu besprechen.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Auch in der heute Abend im dritten Programm des bayerischen Rundfunk ausgestrahlten Sendung "Münchner Runde" waren sich die Gäste einig: Härtere Strafen schrecken nicht ab. Die bayerische Justizministerin wies in der Diskussionsrunde allerdings erneut daraufhin, dass es bei der Forderung, die Höchststrafe im Jugendstrafrecht auf 15 Jahre anzuheben, auch um eine Frage der Sühne geht. Das Problem, dass bei statistisch rückläufigen Gewalttaten die Tatausführung allerdings immer menschenverachtender wird, lösen härtere Strafen nicht. Der Sühnegedanke ist bei Heranwachsenden aber sicher ein Aspekt.
Wie Herr Jörg L. bin ich der Auffassung, dass bereits die Familienpolitik, aber auch die Schule sowie die Jugendämter in sozialen Brennpunkten und schließlich selbstverständlich auch die Polizei/Justiz bei jungen Intensivtätern gefordert ist, die häufig Gewalt in der Familie erfahren haben und meinen, damit auch die Probleme auf dem Schulhof und auf der Straße lösen zu müssen. - Die Aufgabe ist riesig. Dies sollte aber nicht davon abhalten, sie jetzt engagiert anzugehen - und nicht erst beim nächsten Mal, wenn die Fassungslosigkeit wieder um sich greift.
Einen weiteren Vorschlag möchte ich noch in die Diskussion einbringen: Wer Zivilcourage zeigt und dadurch verletzt oder sogar getötet wird, diesem und dessen Angehörigen muss der Staat in erhöhtem Maß beistehen! Die Familie desjenigen, der durch seinen couragierten Einsatz sein Leben verliert, soll z.B. nicht befürchten müssen, aus der finanzierten Eigentumswohnung ausziehen zu müssen, nur weil jetzt die Raten nicht aufgebracht werden können. Persönlich würde ich mir wünschen, dass sich viele Politiker rasch dieser Forderung anschließen.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Tröster,
das NATO-Truppenstatut und die Zusatzvereinbarungen regeln die Gerichtsbarkeit für Angehörige der verbündeten Truppen die in der Bundesrepublik stationiert sind (vgl z.B. OLG Nürnberg NJW 1975, 2151; Schönke/Schröder-Eser StGB, 27. Aufl. Vor §§ 3 - 7 Rn 40 - 42; BeckOK/GVG-Valerius Edition 4 § 20 Rn 4 ff).
Einschlägig ist Art. 7 NATO-Truppenstatut, den ich anhänge. Sollte es noch Fragen geben, melden Sie sich bitte.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Artikel VII [Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit]
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
(a)haben die Militärbehörden des Entsendestaates das Recht, innerhalb des Aufnahmestaates die gesamte Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaates über alle dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen übertragen ist;
(b)üben die Behörden des Aufnahmesstaates über die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und über deren Angehörige in bezug auf die innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates begangenen und nach dessen Recht strafbaren Handlungen die Gerichtsbarkeit aus.
(2)
(a)Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Recht, über die dem Militärrecht dieses Staates unterworfenen Personen die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dem Recht des Entsendestaates, jedoch nicht nach dem Recht des Aufnahmestaates strafbar sind.
(b)Die Behörden des Aufnahmestaates haben das Recht, über Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die ausschließliche Gerichtsbarkeit in bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit dieses Staates, auszuüben, welche nach dessen Recht, jedoch nicht nach dem Recht des Entsendestaates strafbar sind.
(c)Im Sinne dieses Absatzes und des Absatzes (3) sind strafbare Handlungen gegen die Sicherheit eines Staates
(i)Hochverrat
(ii)Sabotage, Spionage oder Verletzung eines Gesetzes, das sich auf Amtsgeheimnisse dieses Staates oder auf Geheimnisse im Zusammenhang mit der Landesverteidigung dieses Staates bezieht.
(3) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln:
(a)Die Militärbehörden des Entsendestaates haben das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit über ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in bezug auf
(i)strafbare Handlungen, die nur gegen das Vermögen oder die Sicherheit dieses Staates oder nur gegen die Person oder das Vermögen eines anderen Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges dieses Staates oder eines Angehörigen gerichtet sind;
(ii)strafbare Handlungen, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung in Ausübung des Dienstes ergeben.
(b)Bei allen sonstigen strafbaren Handlungen haben die Behörden des Aufnahmestaates das Vorrecht auf Ausübung der Gerichtsbarkeit.
(c)Beschließt der bevorrechtigte Staat, die Gerichtsbarkeit nicht auszuüben, so teilt er dies den Behörden des anderen Staates so bald wie möglich mit. Die Behörden des bevorrechtigten Staates ziehen die von den Behörden des anderen Staates an sie gerichteten Ersuchen um Verzicht auf das Vorrecht in wohlwollende Erwägung, wenn der andere Staat einem derartigen Verzicht besondere Wichtigkeit beimißt.
(4) Aus den Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) ergibt sich für die Militärbehörden des Entsendestaates nicht das Recht, die Gerichtsbarkeit über Personen auszuüben, die Staatsangehörige des Aufnahmestaates sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß diese Personen Mitglieder der Truppe des Entsendestaates sind.
(5)
(a)Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Festnahme von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder von deren Angehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates und bei der Übergabe dieser Personen an die Behörde, die gemäß den obigen Bestimmungen die Gerichtsbarkeit auszuüben hat.
(b)Die Behörden des Aufnahmestaates unterrichten die Militärbehörden des Entsendestaates unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder eines Angehörigen.
(c)Ein einer strafbaren Handlung beschuldigtes Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, über das der Aufnahmestaat die Gerichtsbarkeit auszuüben hat, verbleibt, falls es sich in den Händen des Entsendestaates befindet, in dessen Gewahrsam, bis es von dem Aufnahmestaat unter Anklage gestellt wird.
(6)
(a)Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und geeignetenfalls der Aushändigung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Die Aushändigung derartiger Gegenstände kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht werden.
(b)Die Behörden der Vertragsparteien unterrichten sich in allen Fällen, in denen ihre Gerichtsbarkeit konkurriert, darüber, was veranlaßt worden ist.
(7)
(a)Todesurteile werden durch die Behörden des Entsendestaates nicht im Aufnahmestaat vollstreckt, wenn das Recht des Aufnahmestaates in entsprechenden Fällen diese Strafe nicht vorsieht.
(b)Die Behörden des Aufnahmestaates werden Ersuchen der Behörden des Entsendestaates um Unterstützung bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die von den Behörden des Entsendestaates auf Grund dieses Artikels innerhalb des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates ausgesprochen worden sind, wohlwollend prüfen.
(8) 1Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach diesem Artikel von den Behörden einer Vertragspartei gegen ihn durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in einem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann er nicht wegen derselben Handlung innerhalb desselben Hobeitsgebietes von den Behörden einer anderen Vertragspartei erneut vor Gericht gestellt werden. 2Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Miltärbehörden des Entsendestaates ein Mitglied der Truppe dieses Staates wegen eines Dienstvergehens belangen, das in einer Handlung oder Unterlassung liegt, deretwegen von den Behörden einer anderen Vertragspartei ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied durchgeführt wurde.
(9) Wird ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder ein Angehöriger unter der Gerichtsbarkeit eines Aufnahmestaates strafrechtlich verfolgt, so hat er das Recht
(a)auf alsbaldige und schnelle Verhandlung;
(b)vor der Verhandlung über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden;
(c)den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden;
(d)Entlastungszeugen laden und vorführen zu lassen, wenn diese der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates unterstehen;
(e)auf Vertretung durch einen Verteidiger eigener Wahl oder durch einen nach Maßgabe der jeweils in dem Aufnahmestaat geltenden Bedingungen gebührenfrei oder zu ermäßigten Gebühren bestellten Verteidiger;
(f)falls er es für notwendig hält, auf die Dienste eines befähigten Dolmetschers;
(g)sich mit einem Vertreter der Regierung des Entsendestaates in Verbindung zu setzen sowie, wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten, auf Anwesenheit eines solchen Vertreters bei der Verhandlung.
(10)
(a)Ordnungsmäßig aufgestellte militärische Einheiten oder Verbände einer Truppe haben die Polizeigewalt in allen Lagern, Anwesen oder anderen Liegenschaften, die sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat innehaben. Die Militärpolizei der Truppe kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die Ordnung und Sicherheit innerhalb dieser Liegenschaften aufrechtzuerhalten.
(b)Außerhalb dieser Liegenschaften darf die Militärpolizei nur nach Maßgabe von Abmachungen mit den Behörden des Aufnahmestaates und in Verbindung mit diesen und nur so weit eingesetzt werden, wie dies zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung unter den Mitgliedern der Truppe erforderlich ist.
(11) Jede Vertragspartei strebt diejenigen gesetzgeberischen Maßnahmen an, die sie für erforderlich hält, um sicherzustellen, daß innerhalb ihres Hoheitsgebietes die Sicherheit und der Schutz von Anlagen, Ausrüstungs- und sonstigen Vermögensgegenständen, amtlichen Schriftstücken und amtlichen Kenntnissen anderer Vertragsparteien sowie die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die zu diesem Zwecke erlassenen Gesetze hinreichend gewährleistet sind.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Für die weitere Diskussion will ich festhalten: Auch nach Ansicht des früheren Vizepräsidenten des BVerfG Prof. Dr. Winfried Hassemer könnte das bisherige Tauziehen um die Herausgabe der gesperrten Verfassungsschutz-Akten zum Mordfall Buback dem Ansehen des Landes schaden. "Je länger diese Diskussion dauert, desto mehr denken die Leute, die haben irgendwas Unanständiges zu verschleiern" (am 03.09.2009 dem Radiosender hr-Info). Nun sollen zwar die Akten gesperrt bleiben, aber die Bundesanwaltschaft (nochmals) Einsicht nehmen können
Auch Politiker haben in den vergangenen Tagen zunehmend lauter die Veröffentlichung der Akten verlangt. "Sowohl die Öffentlichkeit als auch die Angehörigen haben Anspruch darauf, dass die Akten des Verfassungsschutzes vollständig auf den Tisch kommen», sagte SPD-Innenexperte Sebastian Edathy der Neuen Osnabrücker Zeitung. Er sehe keinen triftigen Grund, die Erkenntnisse des Geheimdienstes Jahrzehnte nach der Tat weiter unter Verschluss zu halten. Ähnlich äußerte sich Unions-Fraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU). «Ich frage mich, welches staatliche Interesse schwerer wiegen kann als die Aufklärung dieses Dreifach-Mordes», sagte er der Zeitung. Wenn die Verfassungsschutz-Akten zurückgehalten würden, bliebe immer der Verdacht, der Staat habe etwas zu verbergen.
Michael Buback, Sohn des ermordeten Generalbundesanwalts, warf den Ermittlern erneut unbegreifliche Fehler, Mängel und Versäumnisse vor und sprach von einer Verschwörung: "In meinen Augen liegt es nahe, an eine schützende Hand über Verena Becker zu glauben", sagte der 64-Jährige der Neuen Westfälischen. Die Ermittlungspannen der vergangenen Jahre seien für ihn unerklärbar.
Ich bin gespannt, wie es weiter geht.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
... na ja, wer weiß.
Jedenfalls bemühe ich mich, die Augen offen zu halten. Nachdem ich von Juli Zeh "Corpus Delicti. Ein Prozess" gelesen habe, war das neue Buch gleichsam Pflichtlektüre (noch bin ich nicht ganz durch, weil ich leider meist mehrere Bücher zugleich lese; zumal ich auch bei den Klassikern noch einige Lücken habe). Aber flott und frech geschrieben liest sich "Angriff auf die Freiheit" gut und vieles unterschreibe ich. Ein wichtiger Gegenpol zum Mainstream, vor dem mich ja auch die Korrespondenz mit Herrn Rechtsanwalt Kompa bewahrt ;-)
Die angekündigte Besprechung soll das aber noch nicht gewesen sein!
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Müller,
beim Lesen des von Ihnen angesprochenen Artikels in der heutigen FAZ bin ich an einem Satz hängen geblieben, hinter dem ich ein großes Fragezeichen setze: "Jedenfalls war Frau Becker nie verschwunden, aus den Akten schon gar nicht."
Ganz anders liest sich das bei Nils Minkmar in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom 30.8.2009 Nr. 35 S. 21: "Schon einen Tag nach dem Attentat begann eine Operation, die man frei nach Hitchcock, `Eine Dame verschwindet`nennen kann" (gemeint aus der Medienberichterstattung) und dies näher belegt.
Schlimmer noch liest sich der heutige Artikel von Norbert Demuth, ddp (abgedruckt im Straubinger Tagblatt S. 2), der unter Berufung auf die aktuelle Ausgabe eines Magazins (welches weiß ich [noch] nicht) davon berichtet, dass die Aussagen mehrerer Augenzeugen, die Hinweise auf eine weibliche Täterin gegeben hätten, nach deren eigenen Angaben von den Ermittlungsbehörden falsch oder nur bruchstückhaft protokolliert worden seien. Diese Protokolle seien auch nicht von den Zeugen unterschrieben worden.
Wie Herr Reinhard Müller glaube auch ich, dass die bislang unter Verschluss gehaltenen Akten nicht die Antworten auf die gestellten Fragen enthalten. Die Ermittlungsbehörden werden tiefer graben müssen. Aber schon jetzt hat der Rechtsstaat dadurch Schaden genommen, dass allein der Eindruck nach einer ungeheuren Vertuschungsaktion sich gleichsam täglich verstärkt.
Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kompa,
vielen Dank dafür, dass Sie das uns beide wichtig erscheinende Thema mit Ihrer ausführlichen Antwort aufgegriffen haben.
Meinen Beitrag sehe ich persönlich gar nicht so optimistisch. Wenn es so sein sollte, so ist jedenfalls mein Optimismus in diesen Tagen durch das gestärkt worden, worüber ich gerade im Blog einen Beitrag eingestellt habe. Michael Buback, der Sohn des ermordeten Generalbundesanwalts Siegfried Buback, hat zunächst einmal, wie jeder in seinem Buch nachlesen kann, ganz anderes als in diesen Tagen erleben müssen.
Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg
PS Gerade lese ich das vor wenigen Tagen erschienen Buch von Ilija Trojanow/Juli Zeh "Angriff auf die Freiheit" und werde im Blog berichten
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Frau Dr. Ertan,
besten Dank für Ihre Zuschrift mit sehr interessanten rechtspolitischen Neuansätzen, die hoffentlich auch der eine oder andere Rechtspolitiker liest.
Mit Verfahren wegen Rechtsbeugung tut sich die Justiz in der Regel deshalb schwer, weil unbedingt der Eindruck in der Öffentlichkeit vermieden werden soll, dass in diesen Fällen ein milderer Maßstab als üblich angelegt wird. Dies kann dann wiederum dazu führen, um ja jeden Anschein in die verkehrte Richtung zu vermeiden, dass die Strafe "härter als üblich" ausfällt. Die richtige Strafzumessungsentscheidung zu treffen, ist ein schwieriger Drahtseilakt, um den die Kolleginnen und Kollegen nicht zu beneiden sind, die in solchen Verfahren Verantwortung tragen.
Beste Grüße
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Die Piraten sollen dingfest gemacht, die Besatzung soll frei sein - und die Hintergründe sind nach wie vor ungeklärt.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kompa,
besten Dank für entspannende Links, wie ja schon Herr stud. iur. Tröster schrieb. Ich nehme das alles, auch wenn lustig verpackt, sehr ernst (siehe auch Ihren Beitrag vom 12.d.M.).
Nur so ungefährlich klingt all das nicht, was bereits in der Hauptverhandlung nach Medienberichten eingeräumt worden sein soll. Da wäre ich sehr an Ihrer persönlichen Einschätzung interessiert. Außer den Kontakten zum türkischen Geheimdienst (siehe meinen Beitrag vom 14.d.M.) habe ich bislang nichts, was mich stutzig machen könnte, dass das alles nicht stimmt.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
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