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Meine Kommentare
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Geht es nach Schäuble soll Art. 87a GG folgenden neuen Abs. 5 erhalten:
"Außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Streitkräfte nach den Regeln des Völkerrechts, auch zur Unterstützung der zuständigen Bundesbehörden, eingesetzt werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Quelle: FAZ vom 12.5.2009 Nr. 109 S. 5
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Bei der Frage klaffen in Deutschland Politik und Recht auseinander. Man muss und will auch die Piraten am Horn von Afrika bekämpfen einschließlich ihrer strafgerichtlichen Aburteilung, die nach deutschem Strafanwendungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall hier möglich wäre. Nur: Die Politik will die Strafverfahren nicht in Deutschland "haben". Da greift man lieber zur im letzten Moment ermöglichten Notlösung "Kenia". Natürlich wäre der Politik auch grundsätzlich (ob wir wie beim IStGH nochmals als wichtiger Finanzier auftreten, wird da schon eine andere Frage sein) ein internationaler Gerichtshof recht.
"Une querelle d`Allemand" würden die Franzosen sagen, ein typisch deutscher Streit; denn die Franzosen machen es anders. In Frankreich (wie den USA) entscheidet der Präsident, ob Geiseln im Ausland mit Gewalt befreit werden sollen oder nicht (mit der Konsequenz, dass er bei einem Scheitern in der Verantwortung steht; aber wer will das in Deutschland schon?). Keine Probleme haben die Franzosen auch damit, aufgegriffene Geiselnehmer in Frankreich vor Gericht zu stellen. Deshalb dürfte für die Franzosen ein internationaler Piraterie-Gerichtshof kein großes Thema sein.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kollege Müller,
Ihrer Stellungnahme schließe ich mich vollinhaltlich an. Nur frage ich mich, warum "unschuldige" und "ungefährliche" Uiguren so lange festgehalten werden. Damit wären wir wieder bei der Frage, wie die US-Regierung Guantanamo aufarbeiten will.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Nachtrag: Gerade lese ich, dass sich auch Bundeskanzlerin Merkel in der gestrigen ARD-Sendung "Bericht aus Berlin" für eine Grundgesetzänderung ausgesprochen haben soll, um der Bundeswehr mehr Kompetenzen im Kampf gegen Piraten einzuräumen.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Staudinger,
sollte sich die Politik für ein weiteres internationales Gericht entscheiden, dann könnte, ja sollte es so kommen, wie von Ihnen vorgeschlagen, um vorhandene Organisationsstrukturen zu nutzen. Denn der IStGH "wartet" noch auf seine Verfahren (nur: es sollte nicht die Zuständigkeit des IStGH begründet werden).
Das erinnert mich ein wenig an das Jahr 1995, als der Jugoslawien-Strafgerichtshof zwei Jahre nach seiner Einrichtung immer noch keinen Angeklagten hatte. Auf das Rechtshilfeersuchen des Präsidenten dieses Gerichts lieferte Deutschland damals Dusko Tadic an den Gerichtshof aus, obwohl das Bayerische Oberste Landesgericht sich bereits anschickte in die Hauptverhandlung gegen Tadic wegen des Vorwurfs Völkermord an bosnischen Muslimen einzutreten.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Rechtsreferendar Staudinger,
besten Dank nicht nur für Ihre Zuschrift, sondern auch dafür, dass Sie sich in der Community der Gruppe "Völkerstrafrecht" angeschlossen haben. Ihr ungebrochenes Interesse an völkerstrafrechtlichen Fragen freut mich!
Die Verfahren in Kenia befriedigen nicht. Sollte die Politik einen Internationalen Piraterie-Gerichtshof stemmen, wäre das sicher zu begrüßen. Insoweit stimme ich Ihnen völlig zu.
Was ich allerdings für einen gefährlichen, wenn nicht sogar falschen Weg halte, wäre den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) über die völkerstrafrechtlichen core crimes hinaus zu erweitern. In diesem Jahr steht die erste Revisionskonferenz zum Satut des IStGH an, Art. 121 I 1 IStGH-StatutG. Weder sollte die Zuständigkeit auf grenzüberschreitenden internationalen Rauschgifthandel noch auf das allgemeine kriminelle Delikt der Piraterie erweitert werden. Das Völkerstrafrecht muss sich auf das Fundament des universellen Völkergewohnheitsrechts gründen.
Beste Grüsse
Bernd von Heintschel-Heinegg
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
@ kaviagratsel
Besten Dank für die Blumen und dass Sie durch Ihre Nachfrage dieses in meinen Augen sehr wichtige Anliegen unterstützen. Anlass für meinen Beitrag war der zitierte SPIEGEL-Artikel von Frau Gisela Friedrichsen. Seither habe ich nichts mehr gehört. Aber ich bemühe mich, den aktuellen Stand der Dinge in Erfahrung zu bringen und werde berichten.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Die Diskussion um einen internationaler Strafgerichtshof für Piraten, die von den russischen Präsidenten diese Woche angereg, habe ich als Thema gerade in den Blog eingestellt. Wir können das aber auch hier weiter diskutieren.
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Nun hat es sich gezeigt: Auch der maritimen Schutztruppe von EU und USA fehlen Mittel zum Kampf gegen die Seeräuber. Vor allem kann der achtmal so große Schutzraum wie die Bundesrepublik Deutschland nicht komplett überwacht werden. Dreimal ist es nun Piraten gelungen, Frachter aus dem Schutzkorridor zu fischen, den die Kriegsschiffe sichern sollen. Das zweite Mal hat es nun vorgestern mit dem Frachter "MS Victoria" ein deutsches Schiff getroffen, das zwar unter fremder Flagge fährt, aber einer deutschen Reederei gehört.
Wie soll es nun weitergehen? Überlegt wird eine internationale Schutztruppe unter dem nach der NATO. Einstweilen werden die Reedereien weiterhin hohe Lösegelder an die Piraten zahlen, deren Hintermänner - so hat es immer mehr den Anschein - in den Finanzzentren sitzen
Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg kommentiert am Permanenter Link
Genau: Mission impossible (wie der SPIEGEL-Artikel so treffend überschreiben ist), aber was großes Unbehagen bereitet, ist der deutsche Kompetenzwirrwar!
Die EU-Seeoperation "Atalanta" als Teil der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) bewegt sich im Grenzbereich zwischen Militär- und Polizeiaktion. Dies erklärt vielleicht auch, warum die Berliner Ministerien sich bislang nicht so recht über eine gemeinsame Vorgehensweise einigen konnten. Neben unionsrechtlichen Fragen wirft der Einsatz auch Fragen des internationalen und nationalen Rechts auf.
Warum sollte die GSG 9 (Innenministerium) und nicht das KSK der Bundeswehr (Verteidigungsministerium) zum Einsatz kommen? Nach Art. 87a II GG dürfen die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das GG es ausdrücklich zulässt. Die Pirateriebekämpfung im Rahmen der Operation dürfte nach BVerfGE 90, 286 = BVerfG NJW 1994, 2207 unter Art. 24 II GG fallen. Der erforderliche parlamentarische Entsendebeschluss vom 29.12. 2008 umfasst u.a. Akte der Piraterie zu beenden, Verdächtige festzuhalten und an die zuständigen Strafverfolgungsorgane zu übergeben. Ob gezielte Tötungen damit gedeckt sind, erscheint fraglich (so Fischer-Lescano/Tohidipur NJW 2009, 1243, 1246). Aus dem Art. 87a II GG zu entnehmenden strikten Trennungsgebot, darf nach herrschender Meinung die Bundeswehr nicht zu Polizeimaßnahmen herangezogen werden. Auch wenn es Überschneidungen gibt, bildet die Pirateriebekämpfung als Kriminalitätsbekämpfung vorrangig eine polizeiliche Aufgabe (Fischer-Lescano/Tohidipur a.a.O.). So weisen § 6 Bundespolizeigesetz und § 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 3 II, 4 III Seeaufgabengesetz die Bekämpfung der Piraterie der Bundespolizei zu. Dann sollte der Bundespolizei aber auch über die erforderlichen Mittel verfügen!
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