Veröffentlicht am 11.04.2017 von Prof. Dr. Christian RolfsIm Kündigungsschutzprozess hatten die Parteien vergleichsweise vereinbart, dass die Arbeitgeberin der Klägerin "ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis" erteilt. Die Arbeitgeberin interpretierte diesen Vergleich freilich etwas eigenwillig und hielt - nachdem sie zunächst längere Zeit gar kein Zeugnis ausgestellt hatte - folgenden Text für erfüllungsgeeignet:Weiterlesen
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