Anonymität, Klarnamenpflicht und Meinungsvielfalt im Internet – alles eine Frage der Vertragsfreiheit

von Dr. Sylvia Kaufhold, veröffentlicht am 30.07.2019

Auch hier im Beck-Blog wird immer wieder über den richtigen Umgang mit frucht- und sinnlosen bis hin zu beleidigenden, hetzerischen oder in sonstiger Weise strafrechtsrelevanten Kommentaren diskutiert. Jenseits des NetzDG könnte eines der Mittel der Wahl darin bestehen, den Nutzer zur Nennung seines „richtigen“ Namens bei der Teilnahme an Internetdiskussionen zu verpflichten. Gegen eine solche Klarnamenpflicht wiederum wird eingewandt, „dass der Diskurs im Netz auch und gerade von denjenigen lebt, die unter Pseudonym schreiben. Die anonyme Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt einer freiheitlichen Ordnung, der nicht hilflosen Schnellschüssen geopfert werden darf“ (Buermeyer, NJW-aktuell 26/2019, S. 15).

Die Diskussion verkennt mE den zivilgesellschaftlichen – oder genauer gesagt den vertragsrechtlichen – Charakter des Problems. Sie ist durch eine in ihren hehren Zielen typisch deutsche, im Kern jedoch verfehlte Vorschrift (§ 13 Abs. 6 TMG), in die Irre geleitet. Und zwar zulasten einer für die liberale Gesellschaft grundlegenden Vertragsfreiheit, die faktisch – nicht erst durch das Internet – bis zur Unkenntlichkeit verkümmert ist und kaum noch Fürsprecher zu haben scheint. Die Zurückdrängung des (Standard-)Vertrags als vorrangiges Regelungsinstrument der freiheitlichen Gesellschaft geht bei uns schon so weit, dass wir nicht einmal mehr sein Potential zur Klärung neuer Phänomene zu erkennen scheinen. Das war früher noch anders, wie z.B. das bis heute in Deutschland gesetzlich ungeregelte Franchising und Leasing zeigen. Aber da gab es auch noch kein so starkes Datenschutzrecht, das man aus dem Bereich des öffentlichen Rechts schlicht auf den Privatrechtsverkehr übertragen hat. Kein Wunder, dass dies die Entwicklung eines europäischen Digitalrechts – i.S. eines liberalen Internet- und Datenvertragsrechts – behindert.

Aber zurück zur Klarnamenpflicht. Aus meiner Sicht müssen wir uns zunächst klarmachen, dass „das Internet“ kein Raum ist, der vom Staat (welchem?) beliebig reguliert werden könnte. Die Inhalte, um deren Duldung oder Löschung es bei der Diskussion um eine Klarnamenpflicht geht, werden von Privatunternehmen generiert, verwaltet und verbreitet. Es geht um Plattformen wie Facebook, Twitter oder aber, wie z.B. im Fall des Beck-Blogs, um Verlage und private Blogger, die ihr Verhältnis zu den Nutzern ausschließlich per Vertrag bzw. AGB regeln können, solange der (insbes. europ.) Gesetzgeber kein gesetzliches Vertragsrecht für diesen Bereich vorhält. Somit entscheiden auch die AGB der jeweiligen Plattform, ob für die Einstellung von Inhalten eine Klarnamenpflicht herrscht (so z.B. bei FAZ.net) oder nicht. Ganz einfach.

§ 13 Abs. 6 TMG, der den ominösen Grundsatz der Anonymität im Internet mit erheblichen Folgen auch auf europäischer Ebene normiert, ist in diesem Zusammenhang mE entweder gar nicht einschlägig oder aber ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Vertragsfreiheit. Erst dieser Grundsatz hat im Übrigen die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet faktisch vom Täter auf die Plattformen selbst verschoben und zu einer überbordenden Störerhaftung geführt, der wir nicht nur das NetzDG zu verdanken haben, sondern letztlich auch die Diskussion um Uploadfilter beim Urheberrecht. Zu Recht weist außerdem Pille in seinem grundlegenden Beitrag zum Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit im Internet (NJW 2018, 3545, 3550) darauf hin, „dass das Recht zur anonymen Nutzung des Internets eine nicht gebotene Privilegierung des Online-Bereichs begründet, da „offline“ gerade kein Anspruch darauf besteht, Handlungen anonym vornehmen zu können.“

Lässt die Plattform anonyme/pseudonyme Postings zu, wofür es auch bei Streichung von § 13 Abs. 6 TMG sehr gute Gründe geben kann, ist die nächste Frage, ob sie denselben „Bestandsschutz“ genießen sollten wie namentliche. Auch das ist vorrangig durch Vertrag/AGB zu regeln und mE zu verneinen. Auch wenn man hier die mittelbare Drittwirkung der Meinungsäußerungsfreiheit (insbes. bei der Auslegung einer entsprechenden AGB-Klausel oder ihrer Angemessenheitskontrolle gem. § 307 BGB) berücksichtigt, dürfte man nicht zu einem anderen Ergebnis kommen (s. z.B. OLG Dresden, IWRZ 2019, 37 m. Anm. Kaufhold; NJW-RR 2020, 429; MMR 2020, 626; NJW-RR 2020, 1370; OLG Karlsruhe, MMR 2020, 52). Genau genommen kann eine anonyme öffentliche Aussage, so wichtig sie im Einzelfall sein mag, überhaupt keine Meinungsäußerung sein, jedenfalls keine dauerhaft schützenswerte. Nur wer – nach Beanstandung – zu seiner Meinung steht, kann sie notfalls auch über den Rechtsweg verteidigen. Denn spätestens, wenn er Klage gegen die Löschung einreichen will, muss er zumindest der Plattform gegenüber offenlegen, wer er ist. Alles andere ist eine Frage des Whistleblower-Schutzes.

Nach meiner Meinung wird nur ein vertragsrechtliches Verständnis der Klarnamenpflicht – sowie der Plattformregulierung insgesamt – dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit gerecht, der auch im Internet dringend wieder herzustellen ist. Dem steht aber ein Verzicht auf das anerkannte „Know-Your-Customer“-Prinzip (KYC) ausgerechnet im Internet, wie er aus § 13 Abs. 6 TMG folgt, diametral entgegen. Wird den Plattformen die Identifizierung ihrer Kunden (oder zumindest die Auferlegung einer Wahrheitspflicht bei der Registrierung/Namensnennung) umgekehrt zur Pflicht gemacht, dürfte das die Strafverfolgung ganz erheblich erleichtern. Das aber schließt, wie gesagt, die Zulassung einer zunächst anonymen Beteiligung an Internetdiskussionen überhaupt nicht aus, im Gegenteil. Solange der Autor eines anonymen Posts zumindest bei der Plattform mit E-Mail und Klarnamen registriert ist, bleibt er kontrollierbar – auch für die Staatsanwaltschaft. Einen solchen Fall der anonymen Beteiligung durch einen registrierten Nutzer betraf auch das Urteil des BGH vom 23.6.2009 zur Zulässigkeit von Lehrerbewertungen im Internet (NJW 2009, 2888) aus dessen Rn. 38 daher zu Unrecht abgeleitet wird, dass die Internetnutzung in jedem Fall absolut anonym ermöglicht werden müsse.

Jedenfalls ist es ärgerlich, wenn die Politik schon wieder aufgeregt über eine Erhöhung des Verfolgungsdrucks (insbesondere) auf Rechtsextreme, neue Auskunftsansprüche und sonstige Scheinlösungen diskutiert, ohne das eigentliche Hindernis überhaupt zu erkennen oder klar zu benennen: Der angeblich so fundamentale Anonymitätsgrundsatz im Internet, der nicht nur falsche Signale setzt, sondern auch jede vertragsrechtliche Lösung konterkariert. Ohne eine Streichung von § 13 Abs. 6 TMG, dessen Regelungsziel in der Offline-Welt absolut indiskutabel wäre und der technisch sowie durch die DSGVO nach wohl h.M. ohnehin überholt ist, werden zusätzliche Polizeibefugnisse, Schwerpunktstaatsanwaltschaften und Auskunftsansprüche auch dann keinen besseren Schutz der Persönlichkeitsrechte bringen, wenn – wie jetzt wieder von der FDP gefordert – auch datenschutzrechtliche Hindernisse zweifelsfrei beseitigt sein sollten (vgl. BGH vom 1.7.2014, NJW 2014, 2651 Rn. 8; s. aber bereits §§ 14 Abs. 3 und 4 TMG, 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG).

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206 Kommentare

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An welchem Punkt, und zwar konkret, wenn´s geht, liege ich denn falsch?

Wir brauchen hier keine Klarnamenspflicht zum Schutz gegen anonyme Beleidigungen. Wir brauchen hier ganz klar einen Schutz gegen Beleidigungen unter Klarnamen und einen Schutz gegen Leute wie Würdinger, die ihr hiesiges Dasein nur zur Begehung von Beleidigungen gegen Gott und die Welt mißbrauchen und das ganz ungestört ohne störende Kritik durch anonyme Gesellen weiter tun wollen!

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Wir brauchen hier eine Klarnamenspflicht zum Schutz gegen anonyme Beleidigungen, das ist richtig.

Wir brauchen keine Klarnamenspflicht zum Schutz gegen namentliche Beleidigungen, das ist wichtig.

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Aber wir brauchen sie, um auf beck-blog auch weiterhin gehaltvolle, störungsfreie Diskussionen zu ermöglichen. 

Da die Bundesrepublik Deutschland faktisch kein Rechtsstaat ist, bin ich durchaus der Meinung, dass ein Kampf gegen den Staat und seine Institutionen, der sich nicht auf das Führen von Gerichtsprozessen beschränkt, legitim sein kann.

Dieser Ihr Aufruf zum Kampf gegen die staatliche Ordnung bezeichnet keine "gehaltvolle, störungsfreie Diskussion", sondern den Gipfel Ihrer aus Ihrem Profil ersichtlichen Verblendung. Es muss das Ziel jedes hier tätigen Juristen sein, Ihnen, Ihren rechtswidrigen und rechtlosen Ansichten und Ihren verblendeten juristischen Kleinkriegen hier die Stirn zu bieten. Mich wundert wirklich, dass der über viele Jahrzehnte sonst so erfolgreich auf Seriosität bedachte Beck-Verlag Sie mit Ihrem Unsinn so lange gewähren läßt und Ihnen sogar noch den Raum zu Ihrem Kampf einräumt, Ihre Kritiker hier zum Schweigen zu bringen.

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Da die Bundesrepublik Deutschland faktisch kein Rechtsstaat ist, bin ich durchaus der Meinung, dass ein Kampf gegen den Staat und seine Institutionen, der sich nicht auf das Führen von Gerichtsprozessen beschränkt, legitim sein kann.

Dieser Ihr Aufruf zum Kampf gegen die staatliche Ordnung bezeichnet keine "gehaltvolle, störungsfreie Diskussion", sondern den Gipfel Ihrer aus Ihrem Profil ersichtlichen Verblendung. Es muss das Ziel jedes hier tätigen Juristen sein, Ihnen, Ihren rechtswidrigen und rechtlosen Ansichten und Ihren verblendeten juristischen Kleinkriegen hier die Stirn zu bieten. Mich wundert wirklich, dass der über viele Jahrzehnte sonst so erfolgreich auf Seriosität bedachte Beck-Verlag Sie mit Ihrem Unsinn so lange gewähren läßt und Ihnen sogar noch den Raum zu Ihrem Kampf einräumt, Ihre Kritiker hier zum Schweigen zu bringen.

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Schauen Sie, wenn Sie einen Namen und ein Gesicht hätten, würde ich über meinen Satz vielleicht mit Ihnen diskutieren. So aber sehe ich dazu keine Veranlassung. Womit wir wieder beim Thema wären.  

Da die Bundesrepublik Deutschland faktisch kein Rechtsstaat ist, bin ich durchaus der Meinung, dass ein Kampf gegen den Staat und seine Institutionen, der sich nicht auf das Führen von Gerichtsprozessen beschränkt, legitim sein kann.

Darüber kann man nicht "diskutieren". Dieser Satz ist schlicht und einfach jenseits von Gut und Böse. Er ist ein Fall für den Staatsanwalt.

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Nun, als guter Staatsbürger steht es Ihnen selbstverständlich jederzeit frei, Strafanzeige gegen mich zu erstatten. Ich bin allerdings, ehrlich gesagt, auf Anhieb nicht in der Lage, Ihnen einen Straftatbestand nennen zu können, der einschlägig sein könnte.  

Mich wundert wirklich, dass der über viele Jahrzehnte sonst so erfolgreich auf Seriosität bedachte Beck-Verlag Sie mit Ihrem Unsinn so lange gewähren läßt und Ihnen sogar noch den Raum zu Ihrem Kampf einräumt, Ihre Kritiker hier zum Schweigen zu bringen. Ein 220 Seiten langes Manuskript aus Ihrer Feder zu Ihrem bekannten Unsinn haben bekanntlich alle angeschriebenen Verlage abgelehnt. Nur der Beck-Verlag stellt Ihnen für Ihren gefährlichen Unsinn seinen Internetauftritt zur Verfügung. Ich verstehe das nicht!

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Das Buch-Manuskript, das Sie offenbar meinen, haben tatsächlich alle Verlage und Literaturagenten, die ich angeschieben habe, durch die Bank abgelehnt. Ich verfolge dieses Projekt deshalb auch nicht weiter. Ich bin allerdings doch etwas erstaunt, dass Sie über das "220 Seiten lange Manuskript" so genau Bescheid wissen. 

Nur der Beck-Verlag stellt Ihnen für Ihren gefährlichen Unsinn seinen Internetauftritt zur Verfügung. Ich verstehe das nicht!

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Nun, dies könnte in der Ursache begründet sein, dass meine Thesen - insbesondere zum KlEV und zum EEV - fachlich doch nicht ganz so verkehrt sind. 

Nein. Das ist nur mit Ihrer unglaublichen Aufdringlichkeit, Impertinenz und Chuzpe erklärlich! Wenigstens hat sich Wikipedia Ihrem Einfluss entzogen und auch LTO hat sich gegen Ihre Impertinenz durch Sperrung des Blogs gewehrt. Nur der sonst so erfolgreich auf Seriosität bedachte Beck-Verlag stellt Ihnen für Ihren gefährlichen Unsinn seinen Internetauftritt zur Verfügung. Ich verstehe das nicht!

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Ich glaube, Sie haben dem Publikum mittlerweile hinreichend vermittelt, was Ihr Anliegen ist. 

Nein. Es bliebe nämlich noch nachzutragen, dass es Ihnen nicht um fruchtbare Diskussion und freien Diskurs geht, sondern:

Mein sachliches Anliegen besteht seit 2010 schlicht und ergreifend darin, dass der Freistaat Bayern mir nach wie vor Schadensersatz i.H.v. ca. 400.000,00 Euro schuldet.

Ihnen geht es also um nichts anderes als schlichten Mammon, wofür Sie den Beck-Blog und seine User einspannen wollen, auf Biegen und Brechen und koste es, was es wolle!

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Im Moment sehe ich auch noch nicht so recht, was an der zivilrechtlichen Verfolgung berechtigter Schadensersatzforderungen amoralisch sein soll. 

Das mag nicht "amoralisch" sein, macht aber erst verständlich, worum es Ihnen eigentlich geht, nämlich nicht um angeblich  "gehaltvolle, störungsfreie Diskussionen", sondern ganz platt um (völlig unverdiente!) 400.000,00 EUR, für die Sie uns alle hier einspannen wollen, auf Biegen und Brechen unter Einsatz empfindlicher Übel und koste es, was es wolle!

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Nein, ich will niemanden "einspannen" (wie soll das auch gehen?), sondern ich schildere den Punkt "Zivilrecht" im Rahmen meines Profils als einen Punkt unter mehreren. 

Nein, ich will niemanden "einspannen" (wie soll das auch gehen?)...

Das geht so, dass Sie hier vorgeben um hehre Ziele zu kämpfen, Ihr "sachliches Anliegen" seit 2010 schlicht und ergreifend aber einfach darin liegt, "dass der Freistaat Bayern mir nach wie vor Schadensersatz i.H.v. ca. 400.000,00 Euro schuldet", Sie also einzig und alleine Ihre persönlichen Finanzen und nichts sonst, insbesondere keine hehren Ziele, im Blick haben. Ich nenne das ein spezielle Form von Meinungstäuschung.

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Sie werden lachen, ich verfolge beide Ziele nebeneinander: Ich verfolge zum einen die von Ihnen angemahnten "hehren Ziele" - was das KlEV und das EEV allgemein betrifft - und daneben will ich schlicht und ergreifend den mir entstandenen Vermögensschaden  ersetzt bekommen. 

Nein. Sie verfolgen nicht "beide Ziele", Sie wollen, wie Sie selbst sagen, "schlicht und ergreifend", also einzig und allein, (unverdientes!) Geld, und nichts als (unverdientes!) Geld! Die Meinungsfreiheit ist nur ein reflexhaftes Nebenziel, und zwar nur so lange, wie es Ihrem einzigen eigentlichen Ziel dient, dem (unverdientem!) Geld! Sobald Ihnen die Meinungsfreiheit (anderer) in die Quere kommt, wollen Sie diese Meinungsfreiheit nicht mehr zulassen, denn dann stört sie bei Ihrem Abkassieren von viel (unverdientem!) Geld.

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Offenbar wollen Sie mit mir nunmehr eine zivilrechtliche Rechtsfrage diskutieren, die Rechtsfrage nämlich, ob es sich bei dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts München I vom 1. Februar 2017 um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt oder nicht. Ich meine ja, Sie meinen (unbesehen) nein. Diese Rechtsfrage werde ich im Rahmen eines Zivilprozesses gegen den Freistaat Bayern ab Ende 2020 einer gerichtlichen Klärung zuführen. Dies alles hat aber mit dem Ausgangsthema nun wirklich so rein gar nichts mehr zu tun. 

Dies alles hat aber mit dem Ausgangsthema nun wirklich so rein gar nichts mehr zu tun. 

Doch, weil es Ihnen "schlicht und ergreifend" um nichts anderes geht, als um Geld und nicht um Meinungsfreiheit etc., die Sie nur so lange schätzen, so lange sie Ihren eigenen pekuniären Zwecken dient und schamlos bekämpfen, wenn sie Ihnen in Ihren pekuniären Interessen gegen den Strich geht!

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"Die Diskussion verkennt mE den zivilgesellschaftlichen – oder genauer gesagt den vertragsrechtlichen – Charakter des Problems." (Sylvia Kaufhold, s.o.)

Fernmeldewesen bzw. Telekommunikation - wie es heute genannt wird - war schon immer eine staatliche Aufgabe. Dadurch dass der Staat inzwischen zum großen Teil diese Aufgabe an Private ausgelagert und dem Wettbewerb zugänglich gemacht hat, kann er sich der Grundrechtsbindung nicht entziehen. Es ist immer noch seine Aufgabe und Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, auf Meinungsfreiheit und Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses von den Privaten beachtet und durch privatautonome Verträge nicht gekürzt oder ausgeschlossen wird.

Recht auf Anonymität fällt in den Schutzbereich. Das bedeutet natürlich nicht, dass der Gesetzgeber unter keinen Umständen in diesen Bereich eingreifen dürfte. Aber um das Recht auf Anonymität gesetzlich aufzuheben, bedarf es guter Gründe, die den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Eingriffsschranken genügen müssen.

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Grüß Gott Herr Kolos,

Ihr Kommentar ist nicht schlecht und ist nicht falsch, er liest sich aber so ein kleines Bisschen wie Das Wort zum Sonntag. Leider weichen Sie der Kernfrage aus, nämlich: Ab welcher Schwelle der Belastung  gibt es so eine Art "Notwehrrecht" des Betreibers einer Plattform, sich gegen störende anonyme Kommentierungen zur Wehr setzen zu dürfen? Außerdem habe ich an Ihrer Kommentierung vermisst, dass Sie immer nur "abstrakt" geblieben sind, anstatt - zumal die Diskussion ohnehin darum kreist - auf das konkrete Beispiel beck-blog einzugehen.

Viele Grüße aus München      

Ab welcher Schwelle der Belastung  gibt es so eine Art "Notwehrrecht" des Betreibers einer Plattform, sich gegen störende  Kommentierungen auch noch unter Klarnamen zur Wehr setzen zu dürfen?

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Ich glaube, das Publikum hat begriffen, dass Sie meine Kommentierungen nicht goutieren. 

Nach Inhalt, Umfang und Zahl.

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Klarnamenpflicht sehe ich aus mehrere Gründen kritisch:
1. Entweder muss der Klarname wirksam verifiziert werden (Ausweiskopie etc.), oder man kann sich einfach ein Pseudonym zulegen, was wie ein richtiger Name aussieht. Dann wäre die Klarnamenpflicht aber wieder überflüssig - bzw. dient allenfalls der Außenwirkung, weil echt aussehende Namen etwas seriöser wirken.
Wird hingegen verifiziert, kommt auf dem Plattformbetreiber ein erheblicher zusätzlicher Datenschutzaufwand hinzu.
2. Es ist nicht unbedingt erkennbar, dass die Beiträge, die unter Klarnamen verfasst werden, qualitativ besser oder schlechter wären, als anonym oder pseudonym verfasste Beiträge. Eine Anmeldepflicht (gerne auch unter Pseudonym) ist dennoch wünschenswert, weil es nicht einfach ist, in einer Diskussion mit mehreren Personen, die unter dem Namen "Gast" schreiben, den Überblick zu behalten.
3. Aus der Erfahrung mit mehreren Foren, die ich in der Vergangenheit moderiert habe, weiss ich, dass manche Leute ihre gute Erziehung vergessen, wenn sie sich sehr aufregen. Haben sie dann die Möglichkeit, mit wenig Aufwand demjenigen zu schaden, über den sie sich aufregen, kann das mitunter unangenehme Folgen haben. (Und die Spannbreite der Möglichkeiten ist schon groß, selbst wenn man den Rechner nicht verlassen will: Strafanzeigen wegen angeblicher Beleidigung, Beschwerden beim Arbeitgeber über angebliches Fehlverhalten, falsche Bewertungen auf entsprechenden Portalen etc.)
Das bedeutet, dass eine Anmeldepflicht unter Klarnamen dennoch das Posten unter Pseudonym erlauben sollte. Der Klarname ist nur dem Plattformbetreiber bekannt und die entsprechenden Daten werden nur auf gerichtliche Anweisung herausgeben.
4. Gerade in einem Fachblog kann es dazu kommen, dass die persönliche Rechtsansicht sich erheblich von dem unterscheidet, was der Arbeitgeber vertritt. Könnte man nur unter Klarnamen schreiben, müsste man sich eventuell auch in dieser Hinsicht selber zensieren.

Wie immer lehne ich es ab, mich in Bezug auf das Internet allgemein zu äußern, sondern beschränke mich auf den beck-blog: Es sind nicht nur die Fälle zu bedenken, in denen sich ein Nutzer strafbar macht (v.a. gem. §§ 185 ff StGB), sondern, nach allen Erfahrungen hier im beck-blog, sind diejenigen Fälle besonders problematisch, in denen ein Nutzer einfach nur die Diskussion massiv stört, allerdings ohne die Strafbarkeitsschwelle hierbei zu überschreiten. Wie soll man solchen Fällen beikommen?  Ich denke, dass gerade in solchen Fällen mildere Mittel aller Art nicht wirksam sein würden. Es bleibt also nur die Einführung der Klarnamenspflicht. 

Dass das nicht hilft, wenn ein Nutzer einfach nur die Diskussion massiv stört, sieht man ja bekanntlich an Ihrer unter Klarnamen auftretenden Person.

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Wenn ein Nutzer die Diskussion massiv stört, ist die Moderation gefordert, korrigierend einzugreifen.

Das kann zunächst durch Ermahnungen oder Löschungen, notfalls (wenn die Diskussion bereits völlig aus dem Ruder gelaufen ist) durch Sperren des Themas geschehen. Angemeldete Nutzer lassen sich zudem temporär oder dauerhaft sperren.

Das bedeutet also, dass dass erste "mildere Mittel" eine aufmerksamere und strengere Moderation wäre. Das kann auch sehr wirksam sein, denn wenn die Schreiber einer Plattform merken, dass bestimmtes Verhalten (z.B. Angriffe gegen die Person (auch unterhalb einer Strafbarkeitsschwelle), Themenfremde Diskussionen, häufige Wiederholungen, konkrete Rechtsberatung etc.) nicht gewünscht ist und umgehend gelöscht wird, wird sich das Verhalten relativ bald reduzieren.

Sollte das nicht ausreichen, wäre eine Anmeldepflicht (ohne Klarnamenspflicht) ein weiterer Schritt. Damit lässt sich verhindern, dass Gäste "im Vorbeigehen" Beiträge erstellen können. Es ist immer erst das Login als kleine Hürde erforderlich, die möglicherweise dazu führt, noch einmal nachzudenken "muss ich das jetzt wirklich schreiben".

Außerdem lassen sich dann weitere Sanktionen wie Sperren durchsetzen, es bleibt nur noch die "Lücke", dass jemand sich nach einer Sperre neu registrieren könnte. Eine Erfassung von Klarnamen kann eine Neuanmeldung nach einer Sperre verhindern, aber auch hierfür ist absolut nicht erforderlich, dass die Klarnamen dann öffentlich sichtbar sind.

(aus irgendwelchen Gründen wird der Text beim ersten Versuch nicht angezeigt - ich bitte die Moderation den Leertext zu löschen)

Aber einer Anmeldung bei einer Plattform unter Vorlage einer Ausweiskopie steht doch wenig entgegen, Datenschutz-Bestimmungen sind dabei natürlich einzuhalten. Etwas berechtige Loyalität kann übrigens auch ein Arbeitgeber, ohne Verfehlungen selber begangen zu haben, doch erwarten, der den Arbeitnehmer schließlich auch bezahlt.

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Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

§ 13 Abs. 6 TMG

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Dann bleibt aber immer noch die Identifizierung über IP und Trollangriffe können eine Plattform ja lahmlegen.

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Würde hier eine Bezahlung für die Nutzung noch eingeführt werden, dann sähe die Sache auch anders aus.

Oder meint der Gast vom Di, 2019-08-20 13:18, er könne qua der Rechtschöpfung aus seiner Wassersuppe heraus immer kostenlos weiter posten bis in alle Ewigkeit bei Beck-Blog?

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Ist § 13 Abs. 6 TMG [1] mit dem Wörtchen "zumutbar" außerdem in Stein gemeisselt, wenn sich Hass und Beleidigungen und Trolle immer weiter noch ausbreiten? Daran denkt der Gast vom Di, 2019-08-20 13:18 offenbar noch nicht nach reichlichem Genuss seiner Wassersuppe mit Geschmacksverstärker.

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Noch einmal der eigentliche Grundgedanke:
 
„Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. (…) Man muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“
Aus der Rede Carlo Schmids am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat.[8]

 

  1. Carlo Schmid: Rede am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat.

Ich denke, wenn der beck-blog nicht nach der Empfehlung von Carlo Schmid handelt, sondern weiter tatenlos zusieht, wie der beck-blog mehr und mehr zum Tummmelplatz für Trolle allerlei politischer Couleur wird, wird der beck-blog über kurz oder lang dasselbe Schicksal erleiden wie LTO, der beck-blog wird nämlich eines Tages unter der Vielzahl der Troll-Angriffe zusammenbrechen. Oder, kürzer ausgedrückt: Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. 

Sie sind ein typischer Anwendungsfall von Mt. 7,3: "Warum siehst du den Splitter im Auge deines Bruders, aber den Balken in deinem Auge bemerkst du nicht?", wobei es sich bei Ihnen nicht nur um einen einzelnen Balken, sondern um einen ganzen Schienenstrang von München nach Hamburg mit tausenden Holzschwellen handelt. LTO und Wikipedia haben vor Ihnen ja bekanntlich schon lange kapituliert und Sie ausgesperrt...

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Herr Würdinger, die speziellen und dann auch ellenlangen Kontroversen "man on mission 1" versus "man on mission 2" sind zum Glück noch überschaubar hier, auch Angriffe mit Bots konnte ich noch keine hier erkennen. Vielleicht reicht auch noch die bisherige abwartende Gelassenheit der hier Verantwortlichen aus.

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Und wenn sie sich nicht auf den Füßen stehen, dann treten sie gegen Schienbeine oder Waden, oder flüstern sich auch noch unfreundliche Dinge in die Ohren.

Das kennen wir doch alle, mindestens aus dem TV.

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Jetzt mal hierzu noch etwas im Spaß gesagt: Als Angeklagter im Strafprozeß könnte ich endlich im "letzten Wort" thematisch und zeitlich unbegrenzt alles das sagen, was ich schon immer einmal sagen wollte.

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Das ist sogar besser als im Deutschen Bundestag, da gibt es ja ein Zeitlimit für die Redner.

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Es geht mir um das Unterbinden von Kommentaren wie diesem:

https://community.beck.de/2019/08/10/koerperverletzung-im-amt-durch-poli...

Der betreffende anonyme Nutzer hat dann denselben Textbaustein noch ein paar Mal wiederholt. Es gelang mir zwar, den Sachverhalt, um den es mir geht, im Zusammenhang darzustellen. Ich hätte allerdings die betreffende Diskussion gern noch sachlich fortgesetzt, das war aber offensichtlich nicht möglich, der Troll war um eine "Antwort" nie verlegen. So hinterlässt die Diskussion, wenn man sie noch einmal nachliest, nachdem der Pulverrauch verzogen ist, einen zwiespältigen Eindruck: Man kann zwar schon die entscheidenden Argumente herauslesen, es ist aber sehr beschwerlich, sich durch die Vielzahl der Kommentare zu kämpfen. Ich denke, dass in Zukunft eine Diskussion auf beck-blog noch sehr viel konzentrierter ablaufen könnte, wenn die Klarnamenspflicht eingeführt werden würde und dadurch die Möglichkeit bestünde, einen Troll zeitnah sperren zu können.    

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