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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Folgender Gesichtspunkt kam damals in meinem Aufsatz zu kurz: Im Ermittlungserzwingungsverfahren besteht nämlich die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO!
Artikel 6 EMRK enthält das Recht auf ein faires Verfahren. Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen. Ich verweise hierzu auf das Urteil der IV. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5.4.2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, abgedruckt in NJW 2017, 2455 (Heft 34/2017) sowie auf die beiden Kommentierungen Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK und Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK.
In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf der Ebene eines einfachen Bundesgesetzes. Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik im Lichte der EMRK auszulegen seien. Hierzu verweise ich auf den Beschluss des BVerfG vom 26. März 1987, Az. 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358. Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.
Eine mündliche Verhandlung ist deshalb durchzuführen!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Iura novit curia: Das Gericht wendet das Recht an. "Recht" ist auch das Prozessrecht. Das gilt unabhängig davon, ob dazu schon ein wissenschaftlicher Aufsatz vorliegt, ob ein anderes Gericht schon einmal genauso entschieden hat oder ob der Autor des Aufsatzes bekannt oder unbekannt ist. Denn Recht ist Recht: Das Gericht muss dasjenige Prozessrecht anwenden, das richtig ist.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich habe deswegen die ergänzende Anwendung der VwGO vorgeschlagen, weil alles, was Sie richtigerweise ansprechen "(Rechtsstaat, rechtliches Gehör etc.)" eben schon sauber, ordentlich und vollständig in der VwGO geregelt ist.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Haben Sie auch irgendeine Art von Gedanken oder Argument für Ihre geschätzte Rechtsmeinung zu bieten?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ist es denkbar, dass der Satz "Die VwGO ist nicht anwendbar." falsch ist?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Link:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-12...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und der weitere Kerngedanke ist folgendes, mit dem Wort "Zeitenwende" im Aufsatztitel meinte ich nämlich zweierlei:
1) Damit meinte ich vor allem die praktischen Auswirkungen: Die verschiedenen Vefahrensarten nach den §§ 172 ff StPO sind jetzt nämlich - nachdem die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO jetzt nämlich mit den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren ausgestattet sind - eine echte prozessuale Waffe!
2) Damit meinte ich aber auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, beginnend mit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des Bundesverfasssungsgerichts vom 26. Juni 2014: Jetzt gibt es auch ein subjektiv-öffentliches Recht des Verletzten auf effektive Strafverfolgung Dritter, das es vorher nicht gab!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich schließe mich an.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Was es im übrigen über das Ermittlungserzwingungsverfahren zu wissen gilt, lesen Sie bitte in dem vorzüglichen Aufsatz meines Hamburger Kollegen Mirko Laudon nach:
https://www.strafakte.de/strafprozessrecht/ermittlungserzwingungsverfahren/
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