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Das Ermittlungserzwingungsverfahren bzw. das Klageerzwingungsverfahren kommen ja erst dann zum Zug, wenn sich die Staatsanwaltschaft schon einmal - mehr oder minder eingehend - mit dem Fall befasst hat: Im Falle des Ermittlungserzwingungsverfahrens hat die StA gar nicht oder unzureichend ermittelt, im Falle des Klageerzwingungsverfahrens hat die StA keine Anklage erhoben. In beiden Fallvarianten hat sich die StA aber schon einmal mit dem Fall befasst, so dass kein Schaden dadurch entsteht, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt wird, so wie es sich für einen Rechtsstaat gehört.
Genau um solche Sachen zu vermeiden hat man die StA und den Ermittlungsrichter, die sich an Recht und Gesetz halten müssen und ggf. Haftbefehle wegen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ausbringen können und müssen. Diese Probleme bestehen ohnehin. Das alles hat aber mit den hier besprochenen prozessualen Problemen nicht das Geringste zu tun.
Und was Ihre weiteren Fragen betrifft: Der Akzent liegt insoweit darauf, dass der Beschuldigte sich äußern darf, aber er muss sich natürlich nicht äußern. Der Strafsenat des OLG wird dann seine Entscheidung über die förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn treffen, nachdem das OLG dem Beschuldigten auf diese Weise im Wege der Beiladung gem. § 65 VwGO rechtliches Gehör gewährt haben wird.
Dem Beschuldigten muss jedenfalls die Möglichkeit gegeben werden, sich zu der Frage äußern zu können, ob ein Ermittlungsverfahren gegen ihn förmlich eingeleitet wird oder nicht. Das ist dasselbe Prinzip wie in jedem anderen Verwaltungsprozess auch: Wenn der Grundstückseigentümer gegen die Behörde mit dem Ziel klagt, die Behörde möge gegen seinen Grundstücksnachbarn eine Abrissverfügung erlassen, muss ja auch der Grundstücksnachbar des Klägers gem. § 65 VwGO zum Prozess beigeladen werden, um sich zu der Frage äußern zu können, ob eine Abrissverfügung gegen ihn ergeht oder nicht.
Interessant sind auch die Literaturempfehlungen - denen ich mich anschließe - meines Münchner Anwaltskollegen Sascha Petzold zum Klageerzwingungsverfahren:
https://www.strafverteidiger.wiki/antrag-auf-gerichtliche-entscheidung-k...
Sie schreiben, es handele sich um eine "absolut abwegige Mindermeinung". Untersuchen wir doch mal die Bestandteile dieser Aussage:
1) "Mindermeinung"
Können Sie sich erinnern an die Diskussionen damals im Studium, was eine "h.M." ist und was die "h.M." wert ist? Gut. Dann werden Sie sich vielleicht auch an das Ergebnis der Diskussion erinnern, wonach die pure Quantität nichts darüber aussagt, ob eine Rechtsmeinung richtig oder falsch ist.
2) "Absolut abwegig"
Wenn meine Rechtsmeinung so "absolut abwegig" ist, wie Sie behaupten, dann müssen wohl alle gestandenen Juristen, die sich hier ernsthaft an der Diskussion beteiligen, komplett bescheuert sein. Sind sie aber nicht. Also scheint meine Rechtsmeinung dann doch nicht ganz so "absolut abwegig" zu sein, wie Sie behaupten.
Ich habe sowohl in meinem Aufsatz als auch in meinen Schriftsätzen zum OLG München die These aufgestellt, die VwGO sei auf das vorliegende Ermittlungserzwingungsverfahren anwendbar. Es ist auch nicht so sehr erstaunlich, wenn ich Ihnen mitteile, dass ich meine These sowohl in meinem Aufsatz als auch in meinen Schriftsätzen zum OLG München eingehend begründet habe.
Und jetzt vergleichen Sie doch mal den Inhalt dieser Zusammenfassung mit dem Inhalt dieser aktuellen Entscheidung des OLG München:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-12...
Daran schließt sich meine Frage an: Haben Sie den Eindruck, dass das OLG München in seiner aktuellen Entscheidung eine ernsthafte Antwort auf die aufgeworfenen prozessualen Rechtsfragen gegeben hat?
Ja, so ist es.
Falls Sie es mir immer noch nicht glauben, gucken Sie sich mal das an:
https://community.beck.de/2018/01/19/olg-duesseldorf-ss-179a-aktg-analog...
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